Diskussion:Aufenthaltsstatus

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Sofortige Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Zur Formulierung

Als Hochqualifizierte gelten Fachleute und leitende Angestellte, deren jährliches Mindesteinkommen € 84.000 übersteigt (Stand 2005).
  • Bezug des Relativsatzes ist unklar. Gegenfrage: Müssen Fachleute tatsächlich zumindest € 84.000 verdienen, um als Hochqualifiziert zu gelten? Falls nein: Am Besten komplett umformulieren.

ja, müssen sie, um unter die Regelungen des § 18 Abs. 2 AufenthG zu fallen. --Giraldillo 16:17, 31. Dez. 2006 (CET)

  • Handelt es sich tatsächlich um 84.000 Euro, oder hat hier jemand an DM gedacht? --Pen-pen 14:45, 14. Jul 2006 (CEST)

Es handelt sich um EURO --Giraldillo 16:17, 31. Dez. 2006 (CET)

Entspricht einem Stundensatz vom 84.000 EUR/Jahr / 1.800 Stunden/Jahr = 46,67 EUR/Stunden. C'est normal. (nicht signierter Beitrag von 193.110.129.66 (Diskussion) 17:05, 10. Sep. 2010 (CEST))

Weblinks entfernt

...weil dieser Artikel nur ein Teilthema behandelt und bewusst der (optische) Eindruck einer umfänglichen Information vermieden werden soll. Die Leser sollten im Zusammenhang auch die 2 großen Artikel lesen. --CJB 19:54, 11. Okt 2005 (CEST)

was fehlt

a) Zahlenspiegel für 31. Dezember 2005 b) das deutsche Visum ist eigentlich auch ein Aufenthaltstitel, jedoch unbedeutsam hinsichtlich der Schengen-Visa Schmierer 19:41, 29. Dez 2005 (CET)

Wann wird aus "Titel" eine "Dauerhafte Duldung"?

Wie sieht das eigentlich aus-muss ein Ausländer, der aus einem Nicht-EU-Land Europas (namentlich Kroatien) einen Antrag stellen, wenn er seinen Duldungstitel, den er ja jährlich verlängern muss, in eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung umwandeln will?

  • Die Frage ist unverständlich, denn es gibt keinen "Duldungstitel". Eine Duldung ist immer nur die "Aussetzung der Abschiebung", d.h. kein rechtmäßiger Aufenthalt. Wenn so jemand Deutschland verlässt, erlischt die Duldung. Kroaten können aber ohnehin visumsfrei einreisen, insofern ist mir das ganze Problem unklar. --Giraldillo 21:44, 1. Mär. 2007 (CET)

Schengenvisum Typ D

Es wäre interessant zu erfahren, ob ein Schengenvisum Typ D nur zum aufenthalt im jeweiligen Ausstellerland, oder auch in den anderen Schengenstaaten berechtigt, bzw. unter mit welchen Voraussetzungen und Einschränkungen.

"Deutschland ist kein Einwanderungsland"

Natürlich beinhaltet dieser Satz (wie jede politische Doktrin) eine "Wertung". Um die geht es aber hier nicht, auch nicht um die zugegebenermaßen sehr schwammige Bedeutung dieses Statements. Es ist aber anerkannter Konsens unter politischen Beobachtern, Politologen, Juristen und wem auch immer, dass diese (in der politischen Auseinandersetzung häufig als "Lebenslüge" qualifizierte) Doktrin mit Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes vom Gesetzgeber aufgegeben worden ist. Dies stellt den rechtspolitischen Hintergrund für die neue Regelung zur Aufenthaltsverfestigung dar, der hier (ohne jede "Wertung") naturgemäß genannt werden darf/soll. Dass dies von denen, die die These zuvor jahrzehntelang vertreten hatten, nicht an die große Glocke gehängt wird, ist verständlich, spielt hier aber keine Rolle. Ebensowenig ist von Bedeutung, dass anderen politischen Kräften die Änderungen des Aufenthaltsrechts nicht weit genug gehen. Fakt ist, dass die Diskussion um das "Einwanderungsland Deutschland" im Vorfeld der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes eine große Rolle spielte und die früher von starken Kräften lange Zeit verfochtene These vom Gesetzgeber nicht mehr aufrechterhalten wurde. An Quellen hierfür mangelt es nicht, siehe rein beispielhaft und für viele andere:

Der gelöschte Satz ist sinnvoll, weil er den rechtspolitischen Zusammenhang der erwähnten Änderung des Aufenthaltsrechts verdeutlicht. Er enthält keinerlei "Wertung", weil er nicht darauf eingeht, ob die Doktrin selbst oder die Haltung des Gesetzgebers "richtig" oder "falsch" waren und nur wiedergibt, welche Überlegungen hierfür eine Rolle gespielt haben.--Jordi 16:12, 13. Jan. 2009 (CET)

  • Ich bin mit dem ergänzten Satz nicht glücklich und hatte ihn deshalb -mit entsprechender Begründung- zunächst rückgängig gemacht.

Nach meinem Verständnis muss man folgende Ebenen unterscheiden:

1) Tatsächliche rechtliche Gebote und Verbote, die Einwanderung betreffend. Hier ist doch ein Spektrum von "absolut keine Einwanderung erlaubt" bis "Einwanderung uneingeschränkt für jeden, mit allen Rechten" denkbar. Ich bin überzeugt, dass es Konsens ist, dass sich Deutschland durch die Rechtsänderungen ein Stück auf dem Spektrum bewegt hat. Aber schon vorher waren bestimmte Einwanderungstatbestände erlaubt (z.B. Zuzug von Ehegatten zu Deutschen), hingegen sind auch nachher nicht alle Einwanderungstatbestände möglich (z.B. Migration von mittellosen, nicht ausgebildeten Drittweltangehörigen aus rein wirtschaftlichen Gründen). Es gibt hier keine definierbare Grenze, von der an man von einem Einwanderungsland sprechen muss. Jede Definition ist beliebig, auch ein angeblich "anerkannter Konsens" kann dies nicht wettmachen. Wikipedia sollte sich an die Fakten halten.

2) Politische Untermalung und Schlagwortbildung. Hier wurde dieser Terminus in der innenpolitischen Debatte tatsächlich benutzt. Dies könnte ein Thema eines Abschnittes oder Satzes über die politsche Bewertung sein: "Während Partei X die Änderungen als Meilenstein ... blah". Die vertretene Meinung kann dadurch in Wikipedia dargestellt werden, sofern sie relevant ist. Hier ordne ich auch die vom Vorredner aufgeführten Quellen ein.

3) Faktische Situation. Durch gesetzliche Regelungen allein wird kein Staat der Welt zu einem Einwanderungsland. Die Definition des Begriffs Einwanderungsland lt. Wikipedia beinhaltet noch nicht einmal einen Hinweis auf die rechtliche Seite (obwohl dies sicher angezeigt wäre).

Weitere Punkte, die einen Staat als Einwanderungsland qualifizieren, könnten staatliche Hilfen beim Neuanfang sowie die gesellschaftliche Haltung zur Zuwanderung sein.

Die in dem eingefügten Satz enthaltene und als Tatsache formulierte Aussage, man könne jetzt nicht mehr behaupten, dass Deutschland kein Einwanderungsland sei, überzeugt mich deshalb nicht.

Wir sollten eine konsensuelle Formulierung suchen. --Rodina 11:15, 14. Jan. 2009 (CET)

deutsche Niederlassungserlaubnis!

Ich habe mal eine Frage an euch, ich bin türkischer Bürger, aber bin in Deutschland geboren und habe mit 16 Jahren die unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommen, kann ich mit dieser unbefristeten Niederlassungserlaubnis mich in jedem EU-Land ohne visum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhalten? Mit "bestimmten Zeitpunkt" ist z.B. "Not required up to 90 days" gemeint...

Mit freundlichen Grüßen (nicht signierter Beitrag von 78.160.46.202 (Diskussion | Beiträge) 09:31, 17. Sep. 2009 (CEST))

Freizügigkeit

Das Recht auf Freizügigkeit richtet sich sowohl in D als auch in Ö letztendlich nach der Richtlinie 2004/38/EG (die hier nicht einmal erwähnt ist), wenn auch die nationalen Umsetzungen unterschiedlich sein mögen. Ich würde es daher als sinnvoll empfinden diesen Aspekt aus dem gegenwärtigen Text herauszulösen und gegebenfalls die Unterschiede herauszuarbeiten. Man könnte dann auch die Regelgungen der Schweiz (mit Hinweis auf das separate Abkommen mit der EU) mit einbauen. Halx 11:06, 28. Sep. 2009 (CEST)

Begriff des Aufenthaltsstatus

Der Artikel behandelt im Wesentlichen nicht den "Aufenthaltsstatus", sondern gibt das System der verschiedenen Aufenthaltstitel, Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und den Status von Asylbewerbern wieder. Der Aufenthaltsstatus kann jedoch sehr viel vielfältiger sein (z.B. illegal bzw. ohne Status, geduldet, Duldungsfiktion (§ 81 III S. 2), Erlaubnisfiktion (81 III S. 1 und 81 IV, rechtmäßiger Aufenthalt), problematisch auch der Status nach Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während der Dauer eines Eilrechtsverfahrens nach § 80 V VwGO). Aus dem jeweiligen Status ergeben sich jeweils zu differenzierende Rechtsfolgen, insbes. im Hinblick auf die Vollziehbarkeit einer Ausreisepflicht, den Arbeitsmöglichkeiten (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) und den Rechten auf Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis), Verlängerung des Aufenthaltstitels (z.B. bei zeitlich beschränkter Zulassung zum Arbeitsmarkt), Familiennachzug (vgl. § 29 AufenthG), Einbürgerung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG) und Sozialleistungen (vgl. § 1 AsylbLG, § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II), Kindergeld und ggf. weitere). Die ausufernde und dennoch unpräzise Darstellung der verschiedenen Aufenthaltstitel ist unter diesem Stichwort m.E. deplatziert. Im Übrigen geht aus dem Artikel nicht hervor, dass sich der Status von Unionsbürgern bereits kraft Gesetzes ergibt und Freizügigkeitsbescheinigungen lediglich deklaratorischer Natur sind. Giraldillo 00:09, 29. Apr. 2011 (CEST)

Ja, das sehe ich auch so. Aufenthaltsstatus geht weit über die hier genannten Aufenthaltsrechte hinaus. Auch das Nicht-Bestehen eines Aufenthaltsrechts ist ein Aufenthaltsstatus. Der Einleitungsteil ist daher weitgehend unzutreffend und irreführend. --Opihuck 19:40, 31. Okt. 2012 (CET)
Sehe ich auch so. Vorschlag: Das Lemma umbenennen zu "Aufenthaltsrecht" und aus "Aufenthaltsstatus" einen schlanken Überblicksartikel machen, der auf detailliertere Artikel zu den verschiedenen Statusgruppen verweist. "Aufenthaltsrecht" verweist zur Zeit auf "Ausländerrecht", diese Verbindung könnte man in den neuen Artikel zu "Aufenthaltsrecht" einbauen. --Van Tuile (Diskussion) 10:05, 2. Jan. 2013 (CET)
Ich erneuere zurzeit alle Artikel zu den Aufenthaltstiteln. Nach Abschluss habe ich vor, aus diesem Artikel eine Übersicht über alle existenten Aufenthaltstitel zu machen. Die jeweiligen Einzelheiten ergeben sich dann aus den diversen Lemmata. Kann aber noch ein Weilchen dauern. --Opihuck 21:22, 3. Feb. 2013 (CET)
Ich habe heute den deutschlandbezogenen Teil von Aufenthaltsstatus neu geschrieben und unter Aufenthaltsstatus (Deutschland) abgespeichert. Die Passagen über die deutschen Aufenthaltstitel (Gegenüberstellung zu den bisherigen Formen der Aufenthaltsgenehmigungen) finden sich jetzt unter Aufenthaltstitel; die Weiterleitung von dort auf diesen Artikel ist aufgelöst. Der verbleibende Rest dieses Artikels wird auf zwei neue Lemmata Aufenthaltsstatus (Österreich) und Aufenthaltsstatus (Schweiz) übertragen. Zwei Import-/Duplizierungsanträge wegen des Erhalts der Vorversionen sind bereits gestellt, aber noch nicht beantwortet. An diesen beiden neuen Artikeln werde ich nur wenig ändern, weil ich mich mit dem Ausländerrecht dieser Länder nicht auskenne; ich werde aber wahrscheinlich ein paar Bilder beisteuern. Aus diesem Artikel wird zuletzt eine BKL. Ich denke, dann werden wir einen großen Schritt weiter sein und sehen, ob die Erwartungen der Kollegen des Portals/Recht, länderbezogene Artikel animierten Juristen aus Österreich und der Schweiz am ehesten, an diesen Artikeln zu werkeln, zutreffen. --Opihuck 17:46, 5. Feb. 2013 (CET)
Nunmehr Rest des Programms abgeschlossen. --Opihuck 21:59, 5. Feb. 2013 (CET)