Diskussion:Aussiedler

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Spätaussiedler aus Polen

"Die Spätaussiedler aus Polen werden in den nächsten Jahren als eine polnische nationale Minderheit in Deutschland ähnlich wie die Sorben anerkannt, da sie sich selber als Auslandspolen verstehen."

Es würde mich sehr interessieren, wo Sie diese Information herhaben. Es ist durchaus möglich, dass sich einige "polnische" Aussiedler als "Auslandspolen" bezeichnen. Die Mehrheit sieht sich definitiv als deutsche Volkszugehörige. Das diese Tatsache von einigen Deutschen so gesehen wird, hängt wahrscheinlich mit den mangelnden Kenntnissen der deutschen Geschichte zusammen. Des Weiteren muss angemerkt werden, dass die meisten Aussiedler über zwei Staatsangehörigkeiten verfügen, und zwar seit ihrer Geburt. Für den deutschen Staat gelten Sie als Deutsche, die im Ausland geboren wurden (gem. Art 116 Abs.2 GG wenn ich mich nicht irre)Für den polnischen Staat gelten sie als Polen. So müssen sie sich in Polen mit dem polnischen Pass ausweisen, in der BRD mit dem deutschen. Außerdem gibt es bestimmte Gesetzte, die den Status von Minderheiten regeln. Es gibt in Deutschland, glaube ich, keine türkische oder serbische Minderheit. So kann es auch keine polnische Minderheit geben. Als Folge müsste die Aussage dieses Satzes falsch sein, oder sehen Sie das anders?

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/eu_politik/aktuelles/zukunft/d_dan_erkl/minderheitenpolitik_dt_html

Wenn man keine "Aussiedler" kennt kan man durchaus denken, dass sich diese Menschen als Deutsche fühlen und bezeichnen. Fakt ist, dass ich persönlich ein Aussiedler bin, der '89 in die BRD als 3 jähriger kleiner Junge kam. Da ich in einer Metropole wohne, kenne ich sehr viele "Aussiedler" die zwischen '85 und '90 aus Polen kamen. Und mit nur wenigen Ausnahmen bezeichnen sich diese doppelte Staatsbürger als Polen, obwohl wir in Deutschland groß geworden sind, oder gar hier geboren wurden. Nur wenige bezeichnen sich als Deutsche, doch diese pflegen dennoch polnische Sitten und Bräuche (zumindest diejenigen die als erwachsene kamen, deren Kinder auch jedoch schon weniger). Mit den Aussiedlern die vorher kamen kenn ich mich weniger aus, aber dort ist es glaube ich nicht so eindeutig wie bei der von mir definierten Gruppe.

Desweiteren reichte es für "Aussiedler" in der Familie eine Person zu finden, die Bürger Deutschlands waren. Sprich ein Uropa kann wirklich Deutscher gewesen sein (oder nur deutscher Bürger) und der Rest der Familie waren dann Polen, dann bekamen all diese Polen auf Grund dieser einen Person, den Status des Aussiedlers und danach die deutsche Staatsangehörigkeit. --84.142.104.76 11:46, 3. Feb. 2008 (CET)

Heimatvertriebene

Ich hatte bisher (in der Schule so gelernt) unter "Aussiedler" alles verstanden, was von jenseits der DDR in die alte Bundesrepublik kam, und fand jetzt "zufällig" heraus, dass die, die ich meinte (die Vertriebenen aus den "ehemaligen deutschen Ostgebieten"), "Heimatvertriebene" heißen. Damit auch andere das finden können, habe ich den Begriff mit entsprechendem Link unter "Begriffsklärung" ergänzt. -- Liondancer 09.08.2006 02:57 CEST

Spät-/Aussiedler und (Heimat-)Vertriebene sind nicht dasselbe. Will ein Aussiedler einen Vertriebenenausweis erhalten, so muss seine Berechtigung hierfür in einem Antragsverfahren gesondert festgestellt werden und er muss mehrere Bedingungen erfüllen. Dazu gab es auch schon mehrere Gerichtsentscheidungen (siehe z.B. http://www.urteile.net/Y2/1026.html). --Orangerider …?! 18:45, 1. Jun. 2009 (CEST)

Literatur

Hier kann mal gesammelt werden:

  • Rainer K. Silbereisen, Ernst-Dieter Lantermann, und Eva Rodermund-Schmitt (1999) Aussiedler in Deutschland. Akkulturation von Persönlichkeit und Verhalten, Leske + Budrich Verlag
  • Mit uns leben 1. Kursbuch. Neu. Ein Kursbuch für Aussiedler. (Lernmaterialien) von Dieter Arnsdorf, Gabi Baier, und Christian Buchholz von Klett (Broschiert - September 2003)

Dennis.noll.ks 01:18, 21. Dez. 2006 (CET)

--helft mal mit

Aussiedler/Spätaussiedler (Definition)

Sehr geehrter Herr Meissner,

für Ihre Nachricht vom Montag, 11. Februar 2008 danke ich Ihnen sehr. Sie bitten um die genaue Definition der Begriffe Aussiedler und Spätaussiedler.

Aussiedler sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen haben, es sei denn, dass sie, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet haben. Aussiedler sind Vertriebene (ggf. Heimatvertriebene).

Spätaussiedler sind nach § 4 Abs. 1 oder 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999 deutsche Volkszugehörige (§ 6 BVFG), welche die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten danach Deutschland als ständigen Aufenthaltsort gewählt haben.

Bei Spätaussiedlerbewerbern aus dem territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR wird gesetzlich vermutet, dass sie ein Kriegsfolgenschicksal erlitten haben, welches der sachliche Grund für ihre Aufnahme in Deutschland ist (§ 4 Abs. 1 BVFG).

Spätaussiedlerbewerber aus anderen Aussiedlungsgebieten müssen zumindest glaubhaft machen, dass sie diese Gebiete wegen Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit verlassen haben (§ 4 Abs. 2 BVFG).

Wer vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid oder vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten hat, ist Spätaussiedler, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllt (§ 100 Abs. 4 oder 5 BVFG).

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Maria Mueller-Bajohr

Bundesministerium des Innern Referat O 3 - Buergerservice e-mail: buergerservicebmi@bmi.bund.de

--Juhan 21:36, 14. Feb. 2008 (CET)