Diskussion:Büsingen am Hochrhein
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Büsingen als Steueroase
Seit 2018 gibt es den automatischen Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der EU über Bankkonten, daher erscheint mir der Abschnitt nicht mehr aktuell. (nicht signierter Beitrag von 2A02:120B:2C28:31B0:490D:726D:6FDE:5B98 (Diskussion) 23:01, 26. Jan. 2020 (CET))
Gebietstausch
Im Geschichts-Abschnitt heisst es zunächst, dass es nach der Volksabstimmung 1918 lediglich deswegen nicht zur Angliederung an die Schweiz kam, weil kein geeignetes Austauschgebiet gefunden werden konnte, dann aber im Zusammenhang mit den Verhandlungen 1956, dass ein Gebietstausch "nie" zur Diskussion gestanden habe. Bezieht sich dieses "nie" lediglich auf genau jene Verhandlungen, oder wurde die frühere Abstimmung trotz 96%iger Zustimnmung in der Bevölkerung so weitgehend ignoriert, dass die Verantwortlichen nichtmal in Betracht gezogen haben, darüber auch nur zu diskutieren? --2A02:110:0:3002:0:0:0:1067 14:07, 5. Mai 2020 (CEST)
Krankenkasse
Der Satz unter Krankenkasse im umseitigen Artikel ist unvollständig. Ich würde ihn ja ändern, aber ich bin mir unsicher in der richtigen Aussage. Soll es einer machen, der sich in Büsingen auskennt.--2003:E8:3737:800:3535:C58:5B5D:EFB8 12:29, 1. Dez. 2019 (CET)
Die Schweiz ist kein EWR - Mitglied! Das steht irrtümlich bei "Krankenkasse" (nicht signierter Beitrag von 2a02:120b:2c28:31b0:70d6:e1e6:8912:afa3 (Diskussion) 23:10, 11. Jan. 2020 (CET))
- Stimmt. Ist gelöscht. Aber der Absatz ist auch sonst nichts besonders plausibel. Ich habe einen Überarbeiten-Baustein angebracht. --Opihuck 23:50, 11. Jan. 2020 (CET)
- Im Abschnitt Büsingen am Hochrhein #Krankenversicherung steht noch immer (oder wieder?) fälschlich: „Obwohl die Schweiz als EWR-Mitglied hinsichtlich der Sozialversicherung dem EU-Recht unterliegt, gibt es …“ Das muss berichtigt werden. Ich kann es nicht selbst tun, da ich mich mit den Einzelheiten des europäischen Sozialversicherungsrechts nicht auskenne. --BurghardRichter (Diskussion) 17:58, 16. Aug. 2020 (CEST)
- Soweit möglich, erledigt. --Opihuck 18:28, 16. Aug. 2020 (CEST)
Nachfolgend ein Übertrag von meiner Benutzer-Disk (bitte hier weiterdiskutieren) --Opihuck 11:44, 12. Jan. 2020 (CET)
[Beginn des Übertrags]
Zu deinem Überarbeiten-Baustein ein paar Anmerkungen:
"Warum sollen Büsinger ein Wahlrecht als Erwerbstätige haben? Es gilt doch - wie sonst auch - das Recht der Beschäftigungsstelle. Wer als Büsinger in Konstanz arbeitet, ist in einer deutschen KV und wer in Schaffhausen arbeitet, in einer schweizerischen. Die Frage stellt sich doch allenfalls bei Nichterwerbstätigen." Genau das stand so im Artikel (nur Nichterwerbstätige haben Wahlfreiheit, erwerbstätige nicht mehr), aber genau den Teil des Satzes hattest du mit demselben Edit gelöscht.
"Warum sollen Büsinger zudem die freie Wahl haben, ob sie deutsche oder schweizerische Ärzte aufsuchen?" In dem verlinkten Vertrag ist geregelt, dass Büsinger bei jedem in Deutschland zugelassenen Kassenarzt und Kassenzahnarzt die selben Sachleistungen erhalten wie ein in der GKV versicherter Deutscher. Das ist deshalb relevant, weil Schweizer Krankenversicherungen recht häufig z. B. Zahnarztbehandlungen ausschließen, die man dann aus eigener Tasche bezahlen muss - außer man ist eben Büsinger, dann kann man zum deutschen Zahnarzt gehen und die Schweizer Krankenversicherung muss die Kosten für den deutschen Zahnarzt übernehmen, obwohl die Zahnarztbehandlung eigentlich keine Leistung der Schweizer Krankenversicherung ist. Hoffe, das ist einigermaßen verständlich. Umgekehrt gilt prinzipiell das Gleiche, der Fall dass ein Büsinger in der deutschen GKV versichert ist und Schweizer Ärzte aufsucht dürfte aber ungleich seltener sein. -- 95.223.72.190 23:56, 11. Jan. 2020 (CET)
- Zu 1): Hatte ich versehentlich mitgelöscht. Ist wieder eingefügt.
- Zu 2): Wenn dieser Sachverhalt - Büsinger ist in einer schweizerischen KV - gemeint ist, war das bisher Formulierte missverständlich. Es mag den Staatsvertrag geben, aber es gibt inzwischen auch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, das möglicherweise auch sozialversicherungsrechtliche Fragen regelt und gegenüber dem Staatsvertrag günstigere Regeln vorsehen könnte. Kannst du Quellen benennen, die deine Behauptungen belegen? --Opihuck 00:10, 12. Jan. 2020 (CET)
- Hallo, ja das kann ich, aber wie so oft im Recht ist das nur "über vier Ecken" geregelt:
Prinzipiell gilt im Verhältnis EU-Schweiz seit 2012 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Hier gibt es jedoch als Ausnahme Anlage 2, die dort aufgeführten älteren zwischenstaatlichen Abkommen bleiben auch nach Ratifizierung der EU-Verordnung weiter in Kraft. Hierzu gehört im Verhältnis Schweiz-Deutschland u. a. Nummer 9b Punkte 1 bis 4 des Schlussprotokolls des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (und Nummer 9e, das betrifft aber nur die Rentenversicherung).
Besagte Nummer 9b befasst sich ausschließlich mit Ausnahmen für Büsinger Bürger. Punkte 1 bis 4 verweisen auf bestimmte Vorschriften des Abkommens, die kraft dieser Verweisung ebenfalls weiter in Kraft sind:
- Punkt 1: Für Nichterwerbstätige gilt Artikel 9 des Abkommens entsprechend. - Artikel 9 befasst sich mit der Wahlfreiheit zwischen Schweizer und deutscher Krankenversicherung - Nichterwerbstätige Büsinger haben Wahlfreiheit.
- Punkt 2: Unterliegen diese Personen nach Artikel 9 des Abkommens den schweizerischen Rechtsvorschriften, so steht für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung der Leistungen der Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einem Wohnsitz im Gebiet des Kantons Schaffhausen gleich. Artikel 4a Absatz 2 des Abkommens und die Nummern 7a und 9h Absatz 1 Buchstabe d bleiben unberührt. - Ein in der Schweizer Krankenversicherung versicherter Büsinger gilt leistungsrechtlich als Bürger des Kantons Schaffhausen.
- Punkt 3: Für diese Personen gelten die Einschränkungen des Artikels 10b Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Abkommens nicht. - Nach Artikel 10b besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung bei Inanspruchnahme von Leistungen im anderen Vertragsstaat (also im Ausland) nur im Notfall, das gilt für Büsinger ausdrücklich nicht - freie Arztwahl zwischen Schweizer und deutschen Ärzten.
- Punkt 4: Für diese Personen gilt Artikel 10d Absatz 1 des Abkommens ohne die Einschränkungen des Absatzes 2 dieses Artikels auch in bezug auf die ambulante Behandlung. - Nach Artikel 10d müssen zugelassene Leistungserbringer in einem Vertragsstaat auch Bürger des anderen Vertragsstaats zu den gleichen Konditionen behandeln. Da Absatz 2 ausdrücklich wegfällt und Artikel 10b aufgrund des vorherigen Punktes ebenfalls, gilt dies für alle Büsinger unabhängig von ihrem Beschäftigungsort. Artikel 10d verweist seinerseits auf Artikel 10c, wonach die Kosten von der örtlich zuständigen Krankenkasse (in Deutschland die örtlich zuständige AOK, in der Schweiz der Schweizerische Verband für die erweiterte Krankenversicherung) erstattet werden.
Ob auch Artikel 10f noch gilt (Kostenerstattung durch die zuständige Krankenversicherung des Büsingers) oder ob das durch EU-Recht obsolet ist oder ob die Krankenkassen gar auf den Kosten sitzenbleiben, kann ich jetzt aus dem Stehgreif nicht sagen und müsste ich recherchieren.dürfte durch Artikel 35 der EU-Verordnung tatsächlich obsolet sein, somit zahlt wie ich eingangs im Beispiel geschildert habe die Schweizer Krankenversicherung auch deutsche Zahnarztkosten.
Im Ergebnis heißt das: alle Leistungen, die in Deutschland Kassenleistungen sind, kann ein in der Schweiz krankenversicherter Büsinger bei jedem deutschen Arzt in Anspruch nehmen, unabhängig von den Vertragsbedingungen in der Schweiz. Umgekehrt können alle Leistungen, die in der Schweiz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören, von einem in Deutschland krankenversicherten Büsinger bei jedem Schweizer Arzt in Anspruch genommen werden, allerdings muss dieser dann auch die in der Schweiz übliche Franchise und Selbstbeteiligung zahlen (und deshalb macht das kein Büsinger mit Verstand).
Wenn noch Fragen sind, ruhig fragen. -- 95.223.72.190 00:39, 12. Jan. 2020 (CET)
[Ende des Übertrags]
Wer als Büsinger in Konstanz arbeitet, ist in einer deutschen KV und wer in Schaffhausen arbeitet, in einer schweizerischen.
Das stimmt nicht ganz. Beispiel: Personen die in Büsingen wohnhaft sind, die nicht erwerbstätig sind und in der Schweiz krankenversichert (zum Beispiel nach Zuzug von der Schweiz nach Büsingen oder einfach nach einem Wechsel in Schweizer System wegen Wahlfreiheit, die dann beginnen in Deutschland zu arbeiten, müssen nicht unbedingt auf einer deutschen Krankenversicherung wechseln. Dabei besteht teilweise auch eine Wahlfreiheit für erwerbstätige Personen. Aquo~Iceing (Diskussion) 18:55, 21. Jan. 2020 (CET)
Es ist nicht die schweizerische Kasse die den Zahnarztkosten übernimmt sondern die deutsche. Die Büsinger die mit einer schweizerischer Kasse versichert sind, sind effektiv doppel-versichert da die auch eine deutsche Krankenkasse-Karte erhalten. Diese deutsche Kasse übernimmt die (Zahnarzt-)Kosten für Behandlungen in Deutschland ohne Franchise. Zahnarzt-Behandlungen in der Schweiz sind nicht versichert.