Diskussion:Bayerischer Senat

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Volksvertretung?

Ist es nicht falsch, vom Bayerischen Senat als einer "... zweite(n) Kammer der Volksvertretung" zu sprechen? Der Senat war nie eine Volksvertretung, sondern eine Ständevertretung. --FordPrefect42 01:42, 17. Mai 2009 (CEST)

Eine treffliche Bemerkung. Vielleicht empfiehlt sich eine Formulierung, die sich am Text der (seinerzeitigen) Bayerischen Verfassung orientiert: "Der Senat ist die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes" (Quelle hier). Möglicherweise könnte man das fast wörtlich so für den Artikel übernehmen. Gruß --WAH 01:54, 17. Mai 2009 (CEST)
Steht ja eigentlich ein Satz später auch so da. Trotzdem sollte man im Einleitungssatz keinen falschen Eindruck vermitteln. Natürlich war der Senat eine gesetzgebende Körperschaft und parlamentarische Versammlung, letztlich aber de facto kein Teil der Legislative, da er am Gesetzgebungsverfahren zwar beteiligt war, aber z.B. keinen Gesetzesentwurf zu Fall bringen konnte. Seine Rolle beschränkte sich auf die Beratung der Staatsregierung. (Es war 2000 wirklich höchste Zeit, dass dieses überflüssige Teil abgeschafft wurde.) --FordPrefect42 02:22, 17. Mai 2009 (CEST)
Der Bayrische Senat war eine Volksvertretung im Sinn des Volksbegriffs der Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, da er die Restauration des Reichsrat (Bayern) von 1818 bis 1848 war.--79.197.92.195 07:25, 4. Mai 2012 (CEST)

Sinn

Hatte der Senat den irgendeinen politische Bedeutung, abgesehen von Posten für abgehalfterte Funktionäre?--Antemister 23:03, 20. Jul. 2011 (CEST)

Er hatte erhebliches Mitspracherecht, Zitat:
Gemäß Art. 40 der Bayerischen Verfassung von 1946 war der Bayerische Senat dazu berufen, zu Gesetzesvorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen hin gutachterlich Stellung zu nehmen. Dies sollte bei allen wichtigen Gesetzesvorlagen geschehen. Ging es um den Staatshaushalt, um verfassungsändernde Gesetze oder solche, die dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden sollten, war die Regierung verpflichtet, das Votum des Senats einzuholen. Gemäß Art. 41 BV waren dem Senat alle Gesetzesbeschlüsse des Landtags vor deren Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten zur Kenntnisnahme vorzulegen; der Senat hatte dann das Recht, Einwendungen zu erheben, die der Landtag aber mit einfacher Mehrheit zurückweisen konnte.
Ferner hatte der Senat das Recht zur Gesetzesinitiative (Art. 39 BV).
Dieses Recht hat der Senat nur selten in Anspruch genommen. In der internen Reformdiskussion der Jahre 1996 und 1997 wurde der Vorsatz gefasst, künftig von ihm mehr Gebrauch zu machen.[1]
deswegen stimmt es auch nicht zu sagen das er nur aufgrund seiner "faktischen Machtlosigkeit" in Gerede kam, aus demokratischer Sicht hatte er als übergeordnetes Gremium des Bayerischen Landtages eher zu viel und nicht zu wenig Macht, da man als Bürger zwar den Landtag wählen kann, aber eben nicht seine "Experten" --IrrtNie (Diskussion) 09:31, 13. Mär. 2012 (CET)
Du irrst, die "faktische Machtlosigkeit" ist gerade aus deinem Zitat recht gut belegt: der Senat hatte zu bestimmten Gesetzgebungsverfahren ein Votum abzugeben, dem außer der Kenntnisnahme durch den Ministerpräsidenten weiter keine Folgen erwuchsen. Er durfte Einwendungen erheben, die aber vom Landtag (demselben Gremium, das einem Gesetzesentworf vorher schon zugestimmt hatte) überstimmt werden konnten. Das einzige echte Recht, das zur Gesetzesinitiative, hat der Senat praktisch nicht wahrgenommen, und wenn, dann fiel die eigentliche Entscheidung über einen Gesetzentwurf doch im Landtag. Es stimmt aber natürlich, dass das nicht der einzige Kritikpunkt war - die fehlende demokratische Legitimation, die unausgewogene Zusammensetzung und die hohen Kosten für ein permanentes Beratergremium waren ebenso wichtige Argumente. --FordPrefect42 (Diskussion) 10:44, 13. Mär. 2012 (CET)

Einzelnachweise

"Politiker"

Ist es richtig, Mitglieder des Senats pauschal als "Politiker" zu bezeichnen? --Neitram  11:13, 7. Apr. 2015 (CEST)