Diskussion:Befehlsverweigerung
Kann man davon ausgehen, dass der Text für deutsche Verhältnisse gilt?-- Zaungast 19:57, 7. Okt 2005 (CEST)
Erfolgt die Gehorsamsverweigerung aufgrund eines offensichtlich rechtswidrigen Befehls, so ist das Verhalten des Soldaten nicht strafbar. Laut dem, was ich gehört habe, muß man da differenzieren:
- Wenn eine Ordnungswidrigkeit befohlen wird, sei der Soldat verpflichtet, sie zu begehen. Der Befehler trage die Verantwortung.
- Wenn eine Straftat befohlen wird, sei der Soldat nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Gehorsam zu verweigern. --84.154.115.63 12:36, 16. Okt 2005 (CEST)
Zur Änderung von 84.151.127.221 vom 31. Jan. 2007; 20:19: Dein Einwand "Nicht jeder Befehlsverweigerer tat dies aus Widerstand gegen den NS" ist absolut richtig. Unabhängig von den Gründen, wurden sie, wenn erwischt, verurteilt und meist exekutiert, Opfer des NS-Regimes. Hoff das passt so. Danke.
Überarbeiten
Dieser Artikel ist in seiner sachlichen Aussage nicht korrekt formuliert. "Fahnenflucht" oder besser "eigenmächtige Abwesenheit" (die weitaus weiter verbreitete Vorstufe zur Fahnenflucht) kann eine Gehorsamsverweigerung beinhalten, ist allerdings keineswegs das einzige Delikt, welches nach § 20 WStG geahndet werden kann / wird. Hier wird der Eindruck erweckt, als seien andere Handlungen,mit denen ein Soldat die Ausführung eines gegebenen Befehls "durch Wort oder Tat" unterlässt, sich damit "gegen diesen Befehl auflehnt", eine "läßliche Sünde". Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich um eine strafbewehrte Tat, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden kann. Bitte überarbeiten. Quelle: Wehrstrafgesetz und Ausführungsbestimmungen / geltende Rechtsprechung. von 20:19, 3. Apr. 2007 80.134.242.233 in den ARtikel geschrieben
habe dies aus dem Artikel hierher kopiert und einen ÜA-Baustein gesetzt, da der Beitrag der IP nicht nach völligem Blödsinn klingt - ob das nun stimmt oder nicht oder was auch immer, möge ein Mensch mit Ahnung entscheiden.-- feba 19:44, 9. Aug. 2007 (CEST)
Also zum Beispiel:
- Unterrichtsstunde nach Nachtausbildung und 4 Std Schlaf. JG Dosenkohl in der letzten Reihe schläft ein; der Unterrichtsdurchführer (Vorgesetzter nach § 3 oder zumindest 6, wenn ich mich nicht täusche) bemerkt: "Weckts mal den JG Dosenkohl auf."
- Das ist ein Befehl.
- Das wird prompt ausgeführt. JG Dosenkohl grummelt hoch und murmelt so vor sich hin: "Ach laßts mich doch schlafen."
- Dienstvergehen gegen die Pflicht, im Unterricht aufmerksam zu sein, und damit mit Diszi ahndbar! Ob die direkt ein Befehl ist, weiß ich nicht. (Noch keine Befehlsverweigerung, da der Befehl des Aufweckens nicht an JG Dosenkohl selber, sondern an dessen Kameraden ergangen ist.)
- "Jäger Dosenkohl, reißen Sie sich zusammen!"
- Das ist nun definitiv ein Befehl an den JG Dosenkohl selber. Je nachdem, ob wir oben schon einen förmlichen Befehl angenommen haben (der dann hier bereits wiederholt worden wäre), macht er sich nun schon strafbar, wenn er mit schläfrigen Augen auf seinem Stuhl sitzenbleibt oder bloß, wenn er die Bemerkung von sich gibt:
- "Jetz hörn'S aber mal auf hier!"
- Auflehnung gegen einen Befehl im Wort. - Nehmen wir aber mal an, er hätte das nicht gesagt, sondern würde nur mit schläfrigen Augen sitzenbleiben und wäre bis jetzt auch noch nicht strafbar. Dann kommt jetzt
- "Jäger Dosenkohl, Achtung! Hiermit belehrt, Sie haben sich" etc. etc.
- Und wenn er dann wieder einschläft, kann er mit drei Jahren Gefängnis bestraft werden.
Wenn also hier die Rede ist von strafbewehrten Taten mit bis zu drei Jahren Gefängnis, dann möge man sich vielleicht auch vor Augen halten, was da alles so darunter fällt. Ich denke, daß ich kein Geheimnis ausplaudere (vgl. § 14 SG: Mir ist das nicht bekannt geworden, ich habe nur einen Eindruck) und schon gar nicht dem Ansehen der Bundeswehr schade, wenn ich vermute, daß der Vorgesetzte vernünftigerweise erst im letzten Schritt eingreifen würde, und auch dann wohl nur per erzieherische Maßnahme. Das "Achtung" selber gilt ja schon als Strafe. d. h. in der Truppe, nicht rechtlich, so war das gemeint. Oder noch besser: Er läßt auch die EM bleiben und läßt den JG Dosenkohl bloß für die nächste halbe Stunde stehen "um Ihnen beim Nichteinschlafen behilflich zu sein."
Nebenbei bemerkt, da das Wort läßliche Sünde gefallen ist, als theologisch ungeschulter Katholik würde ich im geschilderten Fall von genau einer solchen (wenn überhaupt) ausgehen.--91.34.237.240 20:04, 29. Sep. 2011 (CEST)