Diskussion:Bekanntgabefiktion

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Paragraphen

Darf man hier auch die Paragraphen mit angeben?

wieso nicht? --Tobias heinrich karlsruhe 17:51, 3. Nov. 2008 (CET)

Bekanntgabe

vielleicht sollte man noch 1-2 Worte dazu verlierenb, was Bekanntgabe im Sinne der AO ist ... --Tobias heinrich karlsruhe 17:51, 3. Nov. 2008 (CET)

Kategorie

Trifft hier tatsächlich nur die Kategorie "Steuerverfahrensrecht" zu? Oder ist der Begriff nicht ein allgemeinerer Rechtsbegriff? Gruss, --Schwijker 15:18, 27. Jul. 2010 (CEST)

Da die AO über § 1 AO hauptsächlich für Steuern und Zölle gilt ist die Bekanntgabefiktion eine rein steuerliche verfahrensrechtliche Vorschrift. Ich denke es gibt diese Vorschrift aber auch im Verwaltungsverfahrensgesetz oder ähnlichen Gesetzen, es ist jedenfalls kein allgemeiner Rechtsbegriff, dann wäre eine Stellung in einem anderen Gesetz und eine Verweisung durch die AO erforderlich, wie z.B. bei Fristen in § 108 AO. All right? Jensen 15:20, 27. Jul. 2010 (CEST)
§ 37 Abs. 2 SGB X ??? Gruss, --Schwijker 15:32, 27. Jul. 2010 (CEST)
oder auch § 41 BVwVfG da die Bekanntgabe ja die wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist, muss diese auch entsprechend geregelt werden. Und im Zweifel halt 100x in 100 verschiedenen Gesetzen. Jensen 17:20, 27. Jul. 2010 (CEST)

meine letzte Änderung

Die Bekanntgabe ist zB erforderlich, um den Lauf der Einspruchsfrist auszulösen. Es handelt sich um eine Ereignisfrist (§ 187 BGB). Das Ereignis ist die Bekanntgabe, sie fällt in einen Tag - also irgentwann zwischen Null und 24 Uhr. Die Frist beginnt dann mit Ablauf des Tages, in den das Ereignis fiel, in der logischen Sekunde zwischen 24 und Null Uhr. --Noisl 13:41, 24. Okt. 2011 (CEST)

da die Bekanntgabefrist eine Frist ist gilt hier über § 108 Abs. 1 AO der § 188 Abs. 1 BGB [1], d.h. die Bekanntgabefrist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist, z.B. 24.10.2011 24:00 Uhr, die nächste Frist, die Einspruchsfrist beginnt dann am 25.10.2011 um 0:00 Uhr (§§ 108 AO, 187 Abs. 1 BGB). (in der von dir zitierten logischen Sekunde). Ich verstehe deine Argumentation kann ihr aber formaljuristisch nicht folgen, da es um die Bekanntgabefrist geht und die endet nun mal mit Ablauf des dritten Tages. Da der genaue Zeitpunkt der Bekanntgabe (und damit der Wirksamkeit) unbekannt ist und fingiert wird "gilt als bekanntgegeben" ist die Formulierung "gilt der Verwaltungsakt erst am darauf folgenden Werktag als bekanntgegeben" im eig. juristischen Sinne falsch. Jensen 21:25, 24. Okt. 2011 (CEST)

Anscheinsbeweis und elektronische Übermittlung

Soweit ich die BFH - Rechtsprechung kenne, greift gerade kein Anscheinsbeweis ein, vgl. BFH Urteil vom 08.07.1998 - I R 17/96 und Aufsatz von Harenberg bei tipke/Kruse, § 122 AO. Ich bitte das zu prüfen.

Die Fiktion greift gem. § 122 AO auch bei elektronischer Bekanntgabe und bei Einspruchsentscheidungen (zur Berechnung der Klagefrist) ein. Gruß IP--89.204.139.16 12:52, 31. Mär. 2013 (CEST)