Diskussion:Belästigung der Allgemeinheit
Unfug, Fug
Ich denke, hier könnte man noch einen Verweis auf den "Feinen Fug" anbringen, einen von Wau Holland geprägten Begriff, siehe z.B. http://ds.ccc.de/pdfs/ds075.pdf
84.56.153.229 22:34, 18. Aug 2006 (CEST) - ( aktualisiert --100humbert 17:56, 3. Aug. 2008 (CEST) )
Der Verweis ist mittlerweile bei Wiktionary unter "Fug" (http://de.wiktionary.org/wiki/Fug) zu finden. (Die IP von 2006) 84.56.181.255 22:43, 8. Aug. 2008 (CEST)
Aktuelle Rechtssprechung?
"Als grober Unfug galt nach früherer Rechtsprechung:"
Wie sieht denn die aktuelle Rechtsprechung aus? oder ist das nur ungenau formuliert? --80.135.128.34 13:59, 20. Aug. 2008 (CEST)
Daß die preußische Polizei ...
... schon immer zu den blitzgescheiten Vorausahnern der neuen Zeit zählte, bewies sie Anfang des 20. Jahrhunderts, als sie dem Flugpionier Hubert Latham angesichts seiner Fliegerei in Berlin-Johannisthal ein Strafmandat wegen "Groben Unfugs" aufbrummte. Jedem Land die Schutzmänner, die es verdient!
Gruß F. (tunda_franz@yahoo.de) -- 81.200.198.20 09:39, 12. Mai 2009 (CEST)
Wasserpistole
Zählt denn nassmachen einer Person mit einer Wasserpistole zu dieser Rechtsnorm und könnte bestraft werden? __ Dissident 03:52, 31. Jul. 2011 (CEST)
- Das möchte ich wohl meinen --93.133.207.151 10:24, 9. Sep. 2011 (CEST)
- Sorry, aber was Sie meinen möchten, ist irrelevant. Wir brauchen Belege aus der Judikatur.--46.114.128.9 16:26, 19. Nov. 2014 (CET)
"Frühere Rechtsprechung"
die Unterscheidung "frühere Rechtsprechung" <-> "heutige Rechtsprechung" macht Sinn, weil "Grober Unfug" bis 1975 ein Straftatbestand war, heute eine OWi. Kein Sinn macht aber die Einordnung des Freiburger Nacktläufers unter "frühere Rechtsprechung", dem 2003 eben eine OWi vorgeworfen wurde: http://www.ra-karlbrenner.de/118_owig.htm --212.65.1.102 09:21, 6. Feb. 2012 (CET)
Der letzte Satz ist unverständlich
"Die Einschränkungen der Strafbarkeit fanden durch die Merkmale des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung, der Unmittelbarkeit der Handlung und der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit (des Publikums) Niederschlag."
Was soll das bedeuten? Durch meinen http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:OMA-Test ist der Satz durchgefallen. Wer ihn versteht: bitte allgemeinverständlich neu formulieren. (nicht signierter Beitrag von 92.223.18.129 (Diskussion) 03:52, 13. Mai 2012 (CEST))
Grundüberarbeitung
Habe den Artikel jetzt mal insgesamt überarbeitet. In erster Linie habe ich mich darum bemüht, einen Zusammenhang zwischen der vorhergehenden Vorschrift und der aktuellen Rechtslage herzustellen, die in meinen Augen zuvor missverständlich dargestellt wurde. Über Meinungen zu den vorgeschlagenen Änderungen wäre ich dankbar. --Cando1798 (Diskussion) 18:11, 25. Mär. 2013 (CET)
- Danke, so sind die von mir kritisierten Punkte behoben, vor allem der Zusammenhang zwischen alter und neuer Rechtslage ist nun klar. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 01:04, 26. Mär. 2013 (CET)
Graffiti
Ja und was heisst das denn? - demnach war es zu entkommentieren. --Itu (Diskussion) 19:45, 23. Apr. 2013 (CEST)
- Wie schon im Edit angedeutet, solltest du einen Blick in den Artikel Sachbeschädigung werfen sollen. Dort heißt es
- Tathandlungen sind Beschädigen und Zerstören. Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und kann sie ohne großen Aufwand gereinigt werden, so ist sie nicht beschädigt worden. Das trifft seit Inkrafttreten des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes 2005 aber nur dann zu, wenn das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (Absatz 2). Dieses Gesetz hatte die ausdrückliche Zielsetzung, Graffiti strafrechtlich erfassen zu können.
- Entsprechend ist Graffiti also erst seit 2005 Sachbeschädigung. Die Urteile, zu denen du deinen Kommentar geschrieben hast, waren von 1951. Entsprechend gibt es also schon Sinn, warum hier Urteile wegen Belästigung der Allgemeinheit und nicht wegen Sachbeschädigung gefällt wurden, weil es eben rechtlich letzteres nicht war.
- Ich kann auch absolut nicht nachvollziehen, warum du Kommentare in den Quelltext machst. Die sehen weder die Leser und gerade mal die Autoren, die den Artikel auf der Beo haben (und zusätzlich nicht direkt dazu antworten können, so wie ich gerade). Ich hoffe, dir ist jetzt klar, warum ich revertiert habe. Ist der Grund für deinen Kommentar nun auch hinfällig geworden? --ThE cRaCkEr (Diskussion) 20:43, 23. Apr. 2013 (CEST)
- Was die Kommentierung im Quelltext betrifft so sollen diese natürlich genau die Autoren sehen, das ist der Zweck, und zwar vornehmlich die immer ersehnten sachverständigen Autoren. Und grade weil man oft lange (bis gefühlt unendlich) auf sie wartet macht der dauerhafte und zielgenau-effektive Quelltextkommentar Sinn, der bei effektiver Handhabung auch ein zehn- bis hundertfach oder mehr aufgeblähtes Diskussionsvolumen ersetzt(q.e.d.!).
- seit 2005 Sachbeschädigung ==> es ist Sachbeschädigung . Ein simpler Logikschluss an dem es nicht hängen darf. Du kannst dich jetzt auf einen Standpunkt stellen dass hier Graffiti nur als Beispiel für eine Belästigung_der_Allgemeinheit aufzuführen wäre. Eine intelligente, leserfreundliche Sache wäre es aber in 3 Worten zu erwähnen dass es eben nicht nur Belästigung_der_Allgemeinheit ist weil sonst der Eindruck entsteht dass es nur das wäre. --Itu (Diskussion) 09:33, 24. Apr. 2013 (CEST)
- Ich habe ja nichts dagegen gesagt, dass man das in den Artikel aufnimmt, aber eben nicht als Kommentar. Und nein, einen Quelltext-Kommentar halte ich trotzdem für sinnlos, denn nach deinem Edit sieht das nur derjenige, der den Artikel bearbeitet und nicht Autoren und Leser (die auch Experten sein können), die einfach mal am Artikel vorbei kommen.
- Was du sagst ist übrigens falsch, zumindest meine ich, dass du es immer noch nicht verstanden hast. Les doch mal den Artikel, dort steht, dass Belästigung der Allgemeinheit (BdA) ein Auffangtatbestand ist. 1951 galt Graffiti nicht als Sachbeschädigung, also wurde es als BdA (Ordnungswidrigkeit) bewertet. Ab 2005 ist es Sachbeschädigung und damit automatisch nicht mehr BdA, da dies subsidiär ist. Deine Aussage, dass Graffiti sowohl BdA als auch Sachbeschädigung ist (Neben Sachbeschädigung?!?), ist einfach absolut falsch.
- Der Artikel ist so gerade richtig, es steht nämlich dran wurde betrachtet, keiner außer du behauptet, dass dies noch aktuell wäre.
- Und jetzt erklär mir mal, wie ich dir das in einem Quelltextkommentar in 10 Worten hätte erlären können, wenn du noch nicht mal den Artikel liest? Du hast nämlich meinen kurzen Kommentar nicht verstanden (Ja und was heisst das denn?). Und genau deshalb verwendet man die Diskussionsseite. Du verhältst dich, als wärst du neu hier... --ThE cRaCkEr (Diskussion) 11:55, 24. Apr. 2013 (CEST)
Zwar stimmt es, dass derartige Schmierereien früher als grober Unfug gesehen worden sind, so dass das Beispiel im Artikel durchaus seine Daseinsberechtigung hat. Seit dem neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz von 2005 ist das Beschmieren von Häuserwänden jedoch als Sachbeschädigung strafbar, so dass die subsidiäre Norm des § 118 OWiG auf derartige Fälle heute keine Anwendung mehr findet. Diese Information fehlte. Ich hab die Passage entsprechend verbessert. --88.130.108.78 23:59, 25. Mai 2015 (CEST)
unzüchtiges Betasten eines Anderen
Das o.g. Beispiel (enthalten im Abschnitt "Beispiele") dürfte nach heutiger Gesetzeslage und Rechtsprechung den Straftatbestand der sexuellen Belästigung darstellen. Auch ist fraglich, ob es heute noch ein Richter so sehen würde, dass durch diese Tat die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (was ja aber eigentlich notwendiger Bestandteil der Belästigung der Allgemeinheit ist) ... --2A02:908:1963:180:18:76E6:98B5:C29D 15:03, 12. Nov. 2019 (CET)
- Sexuelle Belästigung wäre es dann, wenn die betastete das nicht will.
- In diesem Fallbeispiel geht es darum, dass die Allgemeinheit durch das öffentliche Zeigen von „Zärtlichkeiten“, die eine Person an einer anderen vornimmt, belästigt wird. --Thomes3-3 (Diskussion) 17:37, 9. Jun. 2020 (CEST)