Diskussion:Beleidigung (Deutschland)

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Diese Internetseite dient insbesondere der Verteidigung durch die Verfolgung von Staatsorganen wegen Beleidigung:

http://blog.justizfreund.de/bverfg-aeusserung-durchgeknallter-staatsanwalt-stellt-nicht-zwingend-eine-beleidigung-dar Es gibt also eine Menge Urteile zum Schutz des Bürgers gegenüber gewaltausübenden Behörden etc., die man noch einarbeiten kann. (nicht signierter Beitrag von Mindamino (Diskussion | Beiträge) 11:02, 20. Mär. 2018 (CEST))

Kritik am §185

Warum ist in dem gesamten Artikel kein Abschnitt bzgl. Kontroversen/Kritik. Auch müsste der Straftatbestand in einen Kontext zu unterschiedlichen Rechtsphilosophien, wie dem angelsächsischen Free-Speech, gesetzt werden. Hier einmal eine Anregung: https://www.freitag.de/autoren/snowinjune/beleidigungstatbestand-abschaffen (nicht signierter Beitrag von 141.201.154.175 (Diskussion) 14:53, 7. Mai 2018 (CEST))

Öffentliches Interesse

Beleidigung ist ein Antragsdelikt (es sei denn, es läge ein "besonderes öffentliches Interesse" vor). Ein Antragsdelikt erfordert eine Strafanzeige plus einen Strafantrag bei der Polizei. Das Opfer beschreibt den Tathergang. Die Polizei nimmt die Anzeige auf. Sie ermittelt aufgrund der Anzeige und leitet die Ergebnisse an den zuständigen Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat nun verschiedene Möglichkeiten:

a) "Mangels öffentlichem Interesse" wird das Verfahren nicht eröffnet, der Kläger wird auf den Privatklageweg verwiesen.
b) Die Klage wird "wegen Geringfügigkeit" abgewiesen.
c) Das Verfahren wird eröffnet.
d) ...

Variante a) sei Standard, auch b) sei häufig. In welcher Häufigkeit etwa? Welche sozialen und kulturellen Folgen ergeben sich dadurch? Insbesondere unter Berücksichtigung, dass auch die Privatklage wohl selten (in welcher Häufigkeit?) zum Erfolg führt und zudem für viele nicht erschwinglich ist.

Vielleicht kann das ein Sachkundiger etwas ausführen und in den Artikel einarbeiten? Danke, --Markus (Diskussion) 15:56, 24. Jan. 2019 (CET)

Verständnisfrage

Ist eine Beleidigung eine kommunikative Handlung? Kann ich jemand Abwesenden durch Äußerung gegenüber einem Dritten beleidigen? --Ghettobuoy (Diskussion) 15:37, 31. Jan. 2019 (CET)

Da gibt es ausnahmsweise einmal unter Juristen keine zwei Meinungen. Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB bedeutet die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten in dem Willen, dass die Äußerung zur Kenntnis genommen wird.--OnlyMe (Diskussion) 22:11, 1. Feb. 2019 (CET)

Vorschlag einer Einfügung nach dem Text zu Fn. 86 oder 87: Neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.6.2019

Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik.[1] (nicht signierter Beitrag von 46.227.100.223 (Diskussion) 14:27, 25. Jul. 2019 (CEST))

Aussagenlogik

Im Abschnitt 'Ehrträger' heisst es: "Grundsätzlich nicht beleidigungsfähig sind demgegenüber Kollektive, da diese keine Persönlichkeit besitzen, sodass sie kein Opfer einer Ehrverletzung sein können." Das widerspricht allerdings der Aussage der vorigen Sätze dieses Abschnitts. Kann das mal bitte ein (jurakundiger) Nutzer klären? --Bernd.Brincken (Diskussion) 12:56, 27. Jul. 2019 (CEST)

Einzelnachweise

Personenkreisbeleidigung auf Kleidung

"Ebenfalls als Ehrverletzung sah sie das Tragen des Kürzels ACAB auf einem Kleidungsstück" ist missverständlich da nicht ausreichend qualifiziert.

"Das Gericht argumentierte, es liege eine Kollektivbeleidigung vor, welche sich gegen die bei dem Fußballspiel eingesetzten Polizeikräfte als „abgrenzbar[en] und überschaubar[en]“ Personenkreis richte."

Es wird andernfalls nicht als ehrverletzend gesehen, die Abkürzung (oder unabgekürzte Aussage) auf der Kleidung darzustellen. Siehe hierzu A.C.A.B#A.C.A.B. in der Rechtsprechung.

Ich schlage eine Qualifizierung durch "unter besonderen Umständen" oder dergleichen vor. -- 79.202.104.78 03:47, 15. Apr. 2020 (CEST)

  1. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, Az. 1 BvR 2433/17, [1]