Diskussion:Betriebskostenverordnung

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Gebühren für die Gemeinschaftsantenne

..gibt es nicht. Nach der Verordnung dürfen nur die tatsächlich entstehenden und belegbaren Kosten in Rechnung gestellt werden. Manche Vermieter glauben, eine Art Antennenmiete für die hauseigene Antenne erheben zu dürfen. Dies widerspricht der Verordnung. Dort heisst es in §2:

"...15. die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,.."

Eine Art Antennengebühr gibt es also nur, wenn eine Fremdanlage gegen Entgelt genutzt wird, und sie ist letztlich über den Vermieter an den fremden Betreiber zu entrichten. --RitaC 11:07, 15. Dez. 2006 (CET)

Weblinks

Der Link zur Zielseite * Wissenswertes zu Fristen entspricht nicht den Wiki-Richtlinien. Die - ohnehin oberflächlichen - Informationen dienen in erster Linie der Kontaktanbahnung mit der Autorin des Artikels, einer Rechtsanwältin. Der Link ist daher zu entfernen.

Frist

In welchem zitierfähigen Gesetz steht, daß der Vermieter die Abrechnung der Betriebskosten tatsächlich spätestens 12 Monate nach Ablauf einer Abrechnungsperiode zu leisten hat? --Skraemer 20:08, 10. Feb. 2011 (CET)

logischerweise im BGB: § 556 Abs. 3 S. 2 --Arma 17:48, 11. Feb. 2011 (CET)

Link zu werbefinanziertem Angebot

Hallo Wegner8, auch deine erneute Änderung ist nicht "genauer", sondern falsch und irreführend. Der Link enthält alle Fassungen und nicht (nur) "ältere Fassungen" wie deine Warnung suggeriert. Amtliche Texte von konsolidierten Vorschriften gibt es gar nicht, siehe zum Beispiel die Angaben auf deiner vermeintlich "amtlichen" Seite. Wenn du dort mal herunterscrollst, dürfte auch klar werden, wieso es auf der "amtlichen" Seite nur so ein eingeschränktes Angebot gibt. Nicht nur aus dem Grunde ist auch der Hinweis "kommerziell" bei dem informativeren Link unangebracht. Hier geht es darum, dass der Leser so viel Informationen bekommt wie möglich. Ich mache die Änderung wieder rückgängig. Bitte sieh' ab von weiteren Warnungen. --BetrKV (Diskussion) 20:12, 23. Jun. 2016 (CEST) (herkopiert von Benutzer Diskussion:Wegner8)

@BetrKV: Es bleibt dabei, zwei Dinge sind zu bereinigen.
  1. Es ist nicht belegt, dass keine frühere Fassung fehlt. Ohne solchen Beleg muss das Wort "alle" raus.
  2. Ein vom Staat beauftragtes und finanziertes Angebot ist vertrauenswürdiger als ein privates mit Werbung. Der Link zum Privaten soll also für die aktuelle Fassung auf den Link zum Staatlichen in der Tabelle hinweisen.
Aus demselben Grunde sollte im Weblink stehen, dass es sich um ein werbefinanziertes privates Angebot handelt. Bitte bring Du das in Ordnung. Wegner8 (Diskussion) 08:49, 25. Jun. 2016 (CEST)
Einzig erlaubter Beleg für "alle" sind Fundstellenangaben. Die gibt es und sind nur auf der privaten Seite direkt nachvollziehbar. Es bedarf auch keiner "privat" Warnung. So eine Warnung gibt es an keiner anderen Stelle in der Wikipedia. Dass ein Link auf einen anderen hinweist, habe ich auch noch nie gesehen. Entweder ein Link ist geeignet oder nicht. --BetrKV (Diskussion) 11:29, 27. Jun. 2016 (CEST)