Diskussion:Betriebsverfassung
Ich habe dies mal rüberkopiert.
- Am 14.November 1952 trat schließlich das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Dieses Gesetz enthielt neben Regelungen zur betrieblichen Beteiligung der Arbeitnehmer auch Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung; diese (§§ 76 ff BetrVG 1952) galten bis zum 30. Juni 2004. Seit 1. Juli 2004 gilt das Drittbeteiligungsgesetz.
- Im Jahre 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz grundlegend novelliert. Das Gesetz trat in dieser Fassung am 18. Januar 1972 in Kraft. Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten überarbeitet und angepasst worden, zuletzt mit der Novellierung vom 27. Juli 2001.
- Kann einer das Drittbeteiligungsgesetz in diesem Zusammenhang erklären?
- zuletzt mit der Novell 37. Juli 2001. Die letzte Zeile müßte geändert werden, wenn das Gesetz zum 1.7 novelliert wurde.--Ot 13:19, 27. Sep 2004 (CEST)
Das Drittelbeteiligungsgesetz hat schon einen eigenen (kurzen) Artikel. Link habe ich ergänzt. Talaborn 22:04, 7. Nov 2005 (CET)
Ich habe den Teil "Einigungsstelle" erweitert. Bin BR-Vorsitzender und habe die einschlägige Literatur studiert, ich denke die Ergänzungen sind sowohl korrekt als auch hilfreich. Außerdem wird der Schwesterartikel Einigungsstelle damit überflüssig, werde beantragen, daß der auf diesen Artikel verweist.
--213.191.86.162 11:47, 15. Dez 2005 (CET)
Grundlegende Überarbeitung
Ich habe vor kurzem den letzten Teil des Artikels geändert bzw. um den Abschnitt "Streitigkeiten" erweitert. Wahrscheinlich durfte ich das gar nicht. Für einen Verstoß gegen die Etiquette entschuldige ich mich ausdrücklich. Allerdings halte ich den gesamten Artikel "Betriebsverfassung" für unsystematisch, unstrukturiert und teilweise "zerschossen". Bereits der erste Satz stört mich. Die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nicht die Betriebsverfassung, sondern sind die Gesetze, insbesondere die entsprechenden Regelungen im BGB. Die Betriebsverfassung ist die Regelung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und gewählter betrieblicher Interessenvertretung. Viele Elemente der Betriebsverfassung werden nicht angesprochen, Betriebsversammlung, Einigungsstelle, GBR, KBR, JAV usw. finden sich nicht ansatzweise. Sollte jemand Lust verspüren, den Artikel grundlegend zu überarbeiten, würde ich mich daran gerne beteiligen, habe allerdings so gut wie keine Ahnung, was man dabei hier alles beachten muß. --Heinz.Biermann
Mitbestimmungs-PFLICHTEN???
Die letzten Änderungen im Artikel Betriebsverfassung, in denen irgendwer Mitbestimmungspflichten des Betriebsrats konstatiert hat, halte ich für falsch. Wenn ein Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte nicht wahrnimmt, mag er hierfür seine Gründe haben. Der Arbeitgeber regelt dann alleine - was auch aus Arbeitnehmersicht nicht in jedem Fall falsch sein muß. Der Betriebsrat verstößt dann aber trotzdem nicht gegen irgendwelche "Mitbestimmungspflichten". Diese existieren nicht! Ich hatte dies dem Autor schon mitgeteilt, meine Mitteilungen sind aber verschwunden. Ich werde die entsprechenden Änderungen in ein paar Tagen rückgängig machen, wenn der Autor sich nicht selbst dazu entschließt, oder mir mitteilt, warum er seine Ausführungen doch für richtig hält. --Heinz.Biermann 18:35, 31. Dez. 2006 (CET)
- Da ich das gerade sehe und meinen Handkommentar zur Hand habe: Der Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet, siehe F.K.H.E. § 87 Rn. 578, 23. Auflage, Seite 1307.
- Und in der Literatur findet sich dann auch die Schlussfolgerung: Dies bedeutet, dass ein Betriebsrat, der seine Mitbestimmungsrechte nicht wahrnimmt, d.h. seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ggfs. eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG begeht.
- MlG --BC237B 12:40, 8. Jan. 2008 (CET)
- Pflichten ergeben sich aus Formulierungen wie "Der Betriebsrat hat mitzubestimmen". (Neben dem Schlüsselwort „hat“ gibt es ja auch noch „soll“ und „kann“). Das ist aber kein Problem. Wenn der Betriebsrat z.B. feststellt, dass mit einer Maßnahme des AG alles in Ordung ist, dann braucht er keine weiteren Maßnahmen einzuleiten. Das Gesetz verlangt halt, dass Betriebsräte in ihrem Amt auch etwas tun, d.h. sich mindestens mit den Sachverhalten auseinandersetzen, zu von denen das Gesetz verlangt, dass er mitzubestimmen hat. Er muss alle Möglichkeiten, die er hat, abwägen, darf also z.B. nicht als vermeintlicher „Co-Manager“ auf den Rechtsweg verzichten, wenn der AG Schutzrechte der MA ignoriert. Das ist doch eigentlich ganz in Ordnung so. Also bitte die Mitbestimmungspflicht stehen lassen. Der BR hat übrigens noch eine Menge anderer Pflichten. Dafür ist er ja auch entweder freigestellt oder hat ziemlich weitgehende Rechte hinsichtlich der Disponierung seiner Arbeitszeit. Dafür kann man dann ja auch etwas verlangen. Und das tut das Gesetz. DL5MDA 20:27, 8. Jan. 2008 (CET)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Soweit ich weiss hat der Betriebsrat in wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht und in sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht. Als Ausnahme gelten hierbei Kündigungen. Sollte man dies in dem Artikel nicht unterscheiden ? Danke und Gruß Jack25995 10:45, 22. Jan. 2007 (CET)
- Die Rechte des Betriebsrates sind unterschiedlich stark ausgeprägt im Hinblick darauf, inwieweit der Arbeitgeber bestimmte Entscheidungen nicht ohne den Betrriebsrat treffen darf. Immer wieder wird versucht, dies auch in der Terminologie zum Ausdruck zu bringen. Bei den sozialen Angelegenheit gehen die Rechte weiter als bei personellen Einzelmaßnahmen. Dennoch wird im BetrVG jeweils von Mitbestimmung gesprochen. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten wird in der Literatur mitunter als echtes Mitbestimmungsecht bezeichnet. In dem Artikel wird die unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats aber, wie ich finde, ganz gut dargestellt. Arpinium 20:10, 22. Jan. 2007 (CET)
- Alles klar. Danke für die gute Erklärung. Jack25995 12:17, 23. Jan. 2007 (CET)
Unmittelbare finanzielle Belastung des Arbeitgebers
"Der Betriebsrat kann nie Regelungen durchsetzen, die den Arbeitgeber unmittelbar finanziell belasten." Dieser Satz kann m. E. so nicht stehen bleiben, da z.B. in § 80 eine Reihe von Aufgaben des BR definiert sind, deren Umsetzung den AG sehr wohl und auch unmittelbar finanziell belasten. Ich beantrage deshalb die Entfernung dieser Behauptung, die in dieser Form mindestens zu allgemein ist. -- wolf2k (12:02, 26. Mär. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
Es ist eines der Grundprinzipien der Betriebsverfassung, daß der Betriebsrat dem Arbeitgeber "nicht in die Tasche greifen" darf. Die einzige Ausnahme bildet die Erzwingbarkeit von Sozialplänen, § 112 BetrVG, die dazu führt, daß der Betriebsrat unmittelbar finanzielle Leistungen für die Arbeitnehmer verhandeln und erzwingen kann. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, § 80 Abs. 1 BetrVG, führen jedoch keinesfalls zu einer UNMITTELBAREN finanziellen Belastung des Arbeitgebers. Sie bilden vielmehr eine Programmatik für das Handeln von Betriebsräten. Daß dieses Handeln von Betriebsräten den Arbeitgeber - mittelbar - Geld kostet, soll dabei gar nicht in Frage gestellt werden. Nach § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber sogar sämtliche Kosten des Betriebsrats zu tragen, soweit sie aufgrund erforderlicher Maßnahmen des Betriebsrats entstehen. Es geht vielmehr darum, daß kein unmittelbares (Mit-)Bestimmungsrecht existiert, den Arbeitgeber zu einer Zahlung zu zwingen (außer im Sozialplan). Gerade die Frage der (Höhe der) Vergütung von Arbeitnehmern ist ausdrücklich den Gewerkschaften vorbehalten, § 77 Abs. 3 BetrVG.--Heinz.Biermann 23:31, 8. Apr. 2009 (CEST)
Firma hat keinen Betriebsrat: Genießt dann der Arbeitnehmer besondere Rechte ?
In einer Firma mit 100 Mitarbeitern gibt es keinen Betriebsrat. Hat der Arbeitnehmer dann besondere Recht bzw. genießt er einen besonderen Schutz ? Leider habe ich nichts dazu im Artikel gefunden.Fritz.--87.183.248.141 15:16, 13. Apr. 2009 (CEST)
Selbstverständlich haben Arbeitnehmer auch in betriebsratslosen Betrieben Rechte. Diese ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, eventuell aus Tarifverträgen (wenn ein Tarifvertrag im Betrieb gilt) und aus den Gesetzen. Unter anderem haben sie z.B. das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Im übrigen müßtest Du konkreter fragen, um eine konkretere Antwort zu bekommen.
-- Heinz.Biermann 08:10, 17. Apr. 2009 (CEST)
- Die IP meinte wohl: Gehen in diesen Betrieben ohne Betriebsrat irgendwelche Rechte des Betriebsrats auf einzelne Arbeitnehmer über, also Rechte, die in Betrieben mit Betriebsrat einzelne Arbeitnehmer nicht haben? Ich denke, das ist nicht der Fall. Allerdings gibt es im Betriebsverfassungsgesetz ja auch Paragrafen, die einzelne Arbeitnehmer betreffen (Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers §§81-86). -- Rufus46 08:52, 17. Apr. 2009 (CEST)
- es gab in frankfurt mal eine ingenieurgesellschaft mit ca. 300 arbeitnehmern aber ohne betriebsrat und als diese firma geschlossen wurde konnte deshalb - weil kein betriebsrat vorhanden - auch kein sozialplan ausgehandelt werden. und so gibt es noch eine ganze reihe von arbeitnehmerrechten die nur mit bestehendem betriebsrat durchsetzbar sind! eine andere kiste ist, ob der betrieb "tarifvertragsgebunden" ist, d.h. ob er mitglied eines arbeitgeberverbandes ist oder - wenn nicht - ob er einen "haustarifvertrag" mit einer gewerkschaft vereinbart hat. ein weiteres - was viele arbeitnehmer auch nicht wissen (können): wenn arbeitnehmer nicht mitglied der jeweiligen gewerkschaft sind, ist der arbeitgeber nicht verpflichtet ihnen tariflohn bzw. -gehalt zu zahlen. in der regel wird er dies natürlich nicht ausnutzen, weil es sonst die leute nur vermehrt in die gerwerkschaftlichen "arme" treiben würde und im streikfall oder auch bei anderen arbeitsrechtsstreitigkeiten (überstunden, arbeitszeit u.ä.) ist ein hoher organisationsgrad negativ für seine verhandlungsposition! dontworry 09:22, 17. Apr. 2009 (CEST)
Wirtschaftsausschuss und Aufsichtsrat
Bei Drittelbeteiligungsgesetz steht, dass die Besetzung der Aufsichtsräte früher im Betriebsverfassungsgesetz geregelt war. Aus diesem Grund würde ich eine Verweis beim Unterabschnitt zum Wirtschaftsausschuss aufnehmen, eventuell auch die Regelungen des Montan-Mitbestimmungsgesetzes zur Besetzung des AR bzw. des Arbeitsdirektors. Da ich mich aber zu unsicher in dieser Problematik fühle, stelle ich es hier zur Diskussion. 84.173.208.194 10:40, 17. Mai 2009 (CEST)
Staatsübergreifende Darstellung??
Österreich oder Schweiz einzubeziehen wäre für die Seite ein Verlust. Die Situation in anderen Ländern sollte m.E. in eigenen Artikeln abgehandelt werden. --Rechtswissenschaft (Diskussion) 17:03, 10. Jan. 2016 (CET)
Auch in der SBZ und DDR gab es ab 1946 bis ca. 1953 Betriebsräte. Sollte mal ordentlich mit Quellen und historischer Einordnung dargestellt werden, und zwar hier wegen der gemeinsamen Geschichte. - 87.185.208.103 19:26, 20. Feb. 2020 (CET)