Diskussion:Bildzitat

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Der OGH http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/bildzitat.html resümiert auch die deutsche Rechtslage: " Im österreichischen Urheberrechtsgesetz ist das Zitatrecht - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - in § 46 und in § 54 Abs 1 Z 3a UrhG geregelt. § 46 Z 1 UrhG betrifft die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks, in dem einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerks angeführt werden (Kleinzitat); § 46 Z 2 UrhG das wissenschaftliche Großzitat in Bezug auf einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art; § 54 Abs 1 Z 3a UrhG das wissenschaftliche Großzitat in Bezug auf einzelne erschienene Werke der bildenden Künste. Nicht geregelt ist - abgesehen vom wissenschaftlichen Großzitat - das Bildzitat, das regelmäßig sinnvollerweise nur in der Wiedergabe des ganzen Bildes bestehen kann.

Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz lässt das - nicht auf Ausschnitte beschränkte - Bildzitat nur in wissenschaftlichen Werken zu: Nach § 51 Z 1 dUrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Für andere als wissenschaftliche Werke gilt § 51 Z 2 dUrhG. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe erlaubt, wenn (nur) Stellen eines Werks nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Werk angeführt werden.

Dennoch ist das - nicht auf Ausschnitte beschränkte - Bildzitat nach herrschender Auffassung in Deutschland auch in anderen als wissenschaftlichen Werken zulässig. Die Rechte des Urhebers einschränkende Bestimmungen seien zwar grundsätzlich eng auszulegen; eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung sei aber nicht schlechthin unzulässig. Entscheidend sei, ob die Anwendung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf einen vergleichbaren Sachverhalt geboten und mit dem Grundrechtsschutz vereinbar erscheine. Für eine Ausdehnung der Urheberrechtsbeschränkung könnten insbesondere die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit sprechen. Zwischen Urheberrecht und Kommunikationsgrundrecht bestehe eine Wechselwirkung. Das Urheberrecht sei Grundrechtsschranke; es sei aber selbst im Licht des Kommunikationsgrundrechts auszulegen. Zugleich sei jedoch auch der Grundrechtscharakter des Urheberrechts zu bedenken. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der §§ 45 ff dUrhG die ihm obliegende Wertung und Abgrenzung in einem als abschließend gedachten System bereits vorgenommen. In Einzelheiten seien aber Korrekturen durch entsprechende Auslegung möglich. In diesem Sinn könnten gewisse Lücken des Zitatrechts durch ausdehnende Auslegung und Analogie ausgefüllt werden, so etwa durch Erstreckung des Rechts zum Kleinzitat nach § 51 Z 2 dUrhG auf das Zitat ganzer Bilder (Schricker in Schricker aaO § 51 Rz 8 f, 45). Während Schricker (aaO Rz 45) die Zulässigkeit des Bildzitats nur davon abhängig macht, dass der Zitatzweck es erfordert, das ganze Bild zum Gegenstand des Zitats zu machen, fordert Schack (aaO Rz 491) ein schutzwürdiges Informationsbedürfnis der Allgemeinheit (zust Vinck in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht9 § 51 Rz 9; hingegen krit ders aaO Rz 7).

Auch nach österreichischer Auffassung sind die das Urheberrecht einschränkenden Bestimmungen über die freie Werknutzung als Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen (ecolex 1998, 45 = MR 1997, 320 [Walter] - Semmering-Tunnel mwN); auch hier wird erkannt, dass das Grundrecht der Informationsfreiheit zum Urheberrecht als einem den Schutz des Art 5 StGG genießenden vermögenswerten Privatrecht (VfSlg 9887) in einem Spannungsverhältnis steht. Auch in Österreich hat der Gesetzgeber diesem Spannungsverhältnis dadurch Rechnung getragen, dass er das Urheberrecht durch das Recht der freien Werknutzung gemäß §§ 41 ff UrhG eingeschränkt hat (EvBl 1998/95 = MR 1998, 284 [Walter] - Edith).

Die Regelung des Zitatrechts wird aber der Tatsache nicht gerecht, dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein kann wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen kann wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken. Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften werden in immer stärkerem Maß durch Bilder illustriert, einerseits um auf den Beitrag aufmerksam zu machen, andererseits um Botschaften besonders wirkungsvoll zu transportieren. Anders als beim Wortzitat ist beim Bildzitat ein sich auf Teile des Bildes beschränkendes Zitat (Kleinzitat) regelmäßig nicht sinnvoll. Das gilt nicht nur für wissenschaftliche Werke, bei denen der Gesetzgeber der in der Regel bestehenden Notwendigkeit, Werke der bildenden Künste und damit auch Bilder ganz und nicht nur ausschnittsweise wiederzugeben, durch die freie Werknutzung des - auch auf Lichtbilder anwendbaren (§ 74 Abs 7 UrhG) - § 54 Abs 1 Z 3a UrhG Rechnung getragen hat.

Das Gesetz ist daher unvollständig, wenn es zwar die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks im Interesse der Meinungsfreiheit und das Großzitat im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung in wissenschaftlichen Werken zulässt, nicht aber das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, obwohl auch diese Auseinandersetzung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die Unvollständigkeit ist planwidrig, weil der Gesetzgeber diesen Fall nicht bedacht hat (s EB zum Urheberrechtsgesetz 1936 in Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 117 f, 129 ff); sie ist daher durch Analogieschluss auszufüllen."

Zur Zulässigkeit von Bildzitaten in D:

Raue in FS Wilhelm Nordemann, 2004, 336: Über die Zulässigkeit des Abdrucks von Bildern, die der Wortlaut von § 51 Nr. 2 verbiete, bestehe kein Streit.

Bornkamm in FS Henning Piper, 1996, 652 m.w.N.

BGH http://www.flick-sass.de/bgh_giesadler.html zum Bildzitat, das ausnahmsweise - weil vom Zitatzweck erfordert - auch ein ganzes Werk umfassen kann, vgl. eingehend Schricker in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 45; BGHZ 126, 313, 320 f. - Museumskatalog)

Zur geplanten Neuregelung (Referentenentwurf) http://www.kopien-brauchen-originale.de/enid/7s.html --Historiograf 00:54, 18. Mär 2005 (CET)

Dreier in Dreier/Schulze, UrhR, 2004, § 51 Rdnr. 22: Die Rspr. habe angesichts seiner Lückenhaftigkeit § 51 UrhG erweiternd und ergänzend ausgelegt (s. BGH Filmzitat). Das grosse Kleinzitat zu nichtwiss. Zwecken und auch das Bildzitat gilt als zulässig (ebd. Rdnr. 24 v.a. nach OLG HH Altersfoto; Fotoentnahme).

Im Extremfall soll nach überwiegender Ansicht die Anführung ganzer Werke (wie in § 51 Nr. 1 UrhG) zulässig sein, wenn anders ein sinnvolles Zitieren nicht möglich ist (sog. "großes Kleinzitat"; Schricker in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 51 Rn. 45). Das ist regelmäßig bei Bildzitaten der Fall, d.h. bei der Zitierung von Werken der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), von Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder wissenschaftlichen und technischen Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). REMUS http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw05.html#2cbb

http://www.uvm.nrw.de/C1256AFC003A7991/0/FA103BA5756C8483C1256E240055C4CF/$file/ratgeber.pdf Veddern, S. 76 bei Anm. 209

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_maerz2005.pdf Seite 87 von Thomas Hoeren

--Historiograf 01:26, 18. Mär 2005 (CET)

FAQ

Ist die Wiki nach den Maßgaben des UrhG ein wissenschaftliches (oder populärwissenschaftliches) Werk ? Falls ja .. (was ich annehme, sonst bräuchte man sich nicht die Mühe machen) .. darf ich dann Vollzitate amtlicher, veröffentlichter Werke in die Wiki einfügen ? --Gonzosft 18:22, 16. Apr. 2010 (CEST)

Gilt das auch für Screenshots? Sagen wir Website (Design + Text + Foto)? Danke jafaito 16:15, 27. Sep. 2010 (CEST)

Gibt es ein Recht an einer Körperhaltung?

Hallo! Zur Info: Das klingt spannend... Je nach Ausgang der Sache ergeben sich womöglich neue Regeln, die hier erwähnt werden können. Gruß --Sir James 12:02, 2. Feb. 2011 (CET)

Bild eng oder weit auslegen?

Der Artikel verwendet das Wort Bild, ohne es genauer zu definieren. Ist hier Bild im engeren Sinne, also ein Foto gemeint, oder kann ein Bild z.B. auch ein(e) Grafik/Zeichnung/Diagramm/etc. sein? --DF5GO 22:31, 19. Nov. 2011 (CET)