Diskussion:Codex Euricianus
Territorial vs Personell
Der Absatz:
Der Codex Euricianus hatte keine territoriale Geltung, sondern regelte nur die Rechtsbeziehungen der Goten untereinander und diejenigen zwischen Goten und Romanen. Für die Rechtsbeziehungen der Romanen untereinander galt zunächst weiterhin das im Codex Theodosianus zusammengestellte römische Recht und später die Lex Romana Visigothorum.
Wird der tatsächlichen Forschungslage nicht im Ansatz gerecht und ist schlicht eine Fehlinformation. Ich habe das durch eine grobe Erklärung, einige Literatur als Anmerkung und eine Quelle verdeutlicht. Bitte die Formatierung erstmal so beibehalten, ich werde den Absatz mit Beispielen und einer detailierten Erklärung über das Wochenende aufbessern. --StefanL85 (Diskussion) 00:49, 19. Jan. 2013 (CET)
Edictum Theoderici
Laut "Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte" von Hans Schlosser erging mit dem Edictum Theoderici um 460 n.Chr. bereits die erste germanische Rechtskodifikation; die Bezeichnung des Edictums als "älteste germanische Rechtssetzung" überhaupt ist damit wohl unzutreffend, da das Edictum ja erst um 475 n.Chr. erging.
- In der tat ist in der Forschung völlig unstrittig, dass die erste germanische Aufzeichnung römischen Vulgarrechts die des Edictum Theoderici ist, enthalten darin vornehmlich der Gregorianus, der Hermogenianus, der Theodosianus und schließlich die pseudopaulinischen Sentenzen - vielfach in den Fassungen vulgarisierender interpretationes. --Stephan Klage (Diskussion) 09:44, 10. Jun. 2017 (CEST)
Krurioser Weise...
Ist vielleicht keine Kuriosität, denn das Lex Baiuvarioum entstand wohl bereits im frühen 6. Jahrhundert. Das Vorkommen einzelner Bestimmungen in beiden Gesetzen ist sogar ein Hinweis darauf, daß es sich bei den ersten, historisch nicht nachweisbaren baiuwarischen Herzöge (Herzog Garibalds Vorgänger) von Theoderich eingesetzt wurden, wie er es bei einigen anderen Stammesherzogtümern nachweislich gemacht hatte. --89.55.202.232 22:37, 9. Jul. 2009 (CEST)