Diskussion:Consent Management Platform

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Erklärung der Einwilligung ist falsch

"Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist, bedarf sie gem. Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung einer Einwilligung der betroffenen Person." - nein, so ist das nicht: Es gibt lt. Art 6 sechs verschiedene Erlaubnistatbestände - darunter sind auch welche, die weder Gesetz noch Einwilligung sind, z.B. "berechtigtes Interesse". Wenn der Satz aber die DSGVO als Gesetz bezeichnet, dann wäre er rekursiv - auch die Erlaubnis durch Einwilligung ist dann nämlich durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt. Art. 7 besagt außerdem überhaupt nicht, dass die Verarbeitung einer Einwilligung bedarf - er beschreibt die Ausgestaltung der Einwilligung, die lt. Art. 6 gegeben wird. Das sollte neu formuliert werden. --Haraldmmueller (Diskussion) 10:05, 30. Okt. 2018 (CET)

Stimmt, habe ich erledigt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:54, 19. Nov. 2018 (CET)

Frage: Wenn Cookie-Setzen nicht erlaubt wird …

"Die getätigten Angaben des Nutzers werden vom Websitebetreiber gespeichert, damit bei einem weiteren Aufruf der Website der Consent-Banner nicht erneut erscheint und damit die Einwilligung zu Beweiszwecken gesichert ist."

Das bedeutet, dass, wenn der User das Setzen von Cookies ohne Ausnahme verbietet, er auch nicht wiedererkannt werden kann und ihm der Consent Banner jedesmal wieder zum Ausfüllen präsentiert wird? (nicht signierter Beitrag von Frank-de-Cologne (Diskussion | Beiträge) 11:23, 2. Okt. 2019 (CEST))

Nein, nicht unbedingt. Erkennen eines "Benutzers" (tatsächlich eines Endgeräts) kann man auf viele Arten machen - die Frage ist im Einzelfall, ob das jeweils verwendete Fingerprinting "gut genug" ist. Aber wenn das Banner "meistens" nicht mehr auftaucht, ist das in der Regel so. --Haraldmmueller (Diskussion) 12:32, 2. Okt. 2019 (CEST)