Diskussion:Culpa in contrahendo
- Für einen Schadenersatz bedarf es aber immer eines schuldhaften Verhaltens. Wenn der Kunde also über die eignen Füße gestolpert ist, so wird er keine Ansprüche haben, ebensowenig, wenn er das Geschäft nur aufgesucht hat, um die Kundentoilette zu benutzen.
IANAL kann ich kein schuldhaftes Verhalten des Kunden erkennen, wenn er das Geschäft "nur aufgesucht, um die Kundentoilette zu benutzen." Bitte begründen oder sauberer formulieren. Danke, Flups 13:14, 1. Apr 2003 (CEST)
Wenn der Kunde nicht kaufen will, befinden sich Geschäftsinhaber und kunde nicht in contrahendo, also nicht bei der vertragsanbahnung.
- Das ist richtig, in der Regel aber nicht beweisbar (bzw. der Geschädigte wird vortragen, gekauft haben zu wollen; das ist ihm dann schwerlich widerlegbar). --130.75.128.107 19:08, 17. Okt 2003 (CEST)
@ ullrich fuchs: Der Banenschalenfall ist der absolute Klassiker für die c.i.c. Der Kunde kann sich am Kaufmann nicht über das Deliktsrecht schadlos halten, weil dieses ihm erlaubt, sich für seine Hilfspersonen (Verrichtungsgehilfen)durch den Nachweis ordentlicher Auswahl und Überwachung zu exculpieren, im Schuldrecht (Vertragsrecht) der Schuldner dagegen für Erfüllungsgehilfen stets einstehen muss. Deshalb ist man geneigt ein gesetzliches Schuldverhältnis der rechtlichen Nähebeziehung zu konstruieren.
- Sorry, das mag das Standardbeispiel sein, aber ich versteh's trotzdem nicht, bin auch kein Jurist, und drum möchte ich ein Beispiel, das ich als Nichtjurist verstehen kann (Deine Ausführungen oben versteh ich zum Beipsiel gleich überhauptnicht). Für mich wird zu viel in dem Beispiel erklärt wird:
Nicht nur, wann c.i.c vorliegt (Kunde will kaufen, rutscht auf Bananenschale aus, obwohl er erwartet, dass da keine liegen wird (wo wär sonst der Vertrauenbruch)), sondern auch, wann keine vorliegt; drittens ist es ein recht Praxifernes Beispiel, weil man meist nicht in ein Geschäft geht, um was zu kaufen, sondern um eventuell was zu kaufen, was bezüglich des vorvertraglichen Vertrauensverhältisses ein Unterschied sein dürfte, oder? Summa summarum also zu viele offene Fragen für Otto-Normal-Enzyklopädiebenutzer, der Unternehmensberater erscheint mir da doch sehr viel prototypischer. Habe aber nichts dagegen, das Lehrbuchbeispiel wieder einzufügen, aber dann bitte ausführlich und nicht im Telegrammstil erläutern. Uli 19:17, 17. Okt 2003 (CEST)
Einverstanden, habe mir den Artikel vorgemerkt --Andrsvoss 19:26, 17. Okt 2003 (CEST)
1. Eine Vertragsanbahnung setzt IMO nicht voraus, daß man ganz bestimmt was kaufen will.
2. Kann ich "Schutz- und Informations-" vor "Pflichten" ergänzen, oder gibt es da noch andere Möglichkeiten?
3. Ist verletzte Verkehrssicherungspflicht wirklich c.i.c.? --JensMueller 13:14, 12. Mär 2004 (CET)
Die cic ist nicht in § 311 Abs. 2 BGB n.F. normiert, denn dort steht ja nur etwas zur Entstehung eines Schuldverhältnisses, nichts zu Schadensersatz, Verschulden etc. Richtiger müsste es wohl heißen: § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 I BGB.
Wurde die cic von der Rechtsprechung entwickelt, oder kam sie nicht vielmehr aus der Wissenschaft?
So praxisfern ist der Fall nun auch nicht. Schließlich hat ihn der BGH entschieden (BGHZ 66, 51). Außerdem dienen Lehrbuchfälle in erster Linie der Veranschaulichung des zentralen Problems. Einen Fall komplett auszuarbeiten hätte wohl wenig Sinn. Und ich denke schon, dass der Salatblattfall für einen Wikipediabenutuzer zumindest wesentlich näher am eigenen Leben und damit oft auch verständlicher ist, als das Beispiel des Unternehmensberaters. Ein schuldhaftes Verhalten ist im Übrigen durch die Beweislastumkehr des § 280 BGB indiziert. Madaed 01:39, 20. Jul 2006 (CEST)
Schreibweise/ Groß- und Kleinschreibung
Der Artikel heißt derzeit "Culpa in contrahendo". Ist das richtig? Creifelds, Rechtswörterbuch schreibt alle Worte klein, also "culpa in contrahendo". Sollen wir den Artikel entsprechend verschieben? Oder verstößt das gegen eine Wikipedia-Namenskonvention? --Langsammerker 17:51, 7. Jan. 2008 (CET)