Diskussion:Datenschutzkonzept
IV-Verfahren
Der Begriff "IV-Verfahren" wird nicht definiert oder erläutert)
Quelle fehlt
"Das Datenschutzkonzept gehört neben Fachkonzept, Betriebskonzept und Sicherheitskonzept zur Dokumentation eines IV-Verfahrens" -- Jan 12:21, 6. Nov. 2009 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 82.135.102.82 (Diskussion | Beiträge) )
veraltet bzw. viel zu allgemein gehalten
wer wissen will, was in ein Datenschutzkonzept muss, sollte
da hin schauen. Die Auflistung hier ist weder vollständig noch mit Fakten untermauert. (nicht signierter Beitrag von 141.30.247.223 (Diskussion) 09:10, 1. Okt. 2013 (CEST))
Der Artikel ist sowohl inhaltlich als auch begrifflich völlig veraltet, mit der DSGVO bereits 2018 eingeführte Rechtsänderungen bleiben unbeachtet.
Der Artikel verweist auf folgende Quelle: https://www.buzer.de/s1.htm?g=BDSG+2003&a=3 Auf der Seite steht bereits: "Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. 24.05.2018."
Der Begriff "Datenschutzkonzept" wird heute viel allgemeiner für ein übergreifendes Grundkonzept Datenschutz verwendet, nicht mehr für die Beschreibung oder Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten. Viele andere im Artikel verwendete Begriffe sind ebenfalls veraltet oder werden heute anders verwendet.
Der Wikipedia-Artikel sollte daher ebenfalls sofort einen Hinweis auf die Inaktualität erhalten.
Ich bin zwar Datenschutzbeauftragter, aber leider noch völliger Wikipedia-Neuling und kann darum nur hier diesen Hinweis geben. (nicht signierter Beitrag von Bssrwssr (Diskussion | Beiträge) 10:20, 20. Aug. 2021 (CEST))