Diskussion:DeCSS

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Hinweis zum Urheberrecht

Ich habe in diesem Artikel einige Abschnitte aus Volker Grassmucks Buch Freie Software ergänzt, das Volker in Absprache mit der BPB vollständig unter der GNU FDL freigegeben hat. --asb 02:05, 14. Okt 2004 (CEST)

Vertreter der Musikindustrie

Vertreter der Musikindustrie recherchieren nach diesen Urheberrechtsverstößen im Internet und mahnen vorgebliche Verstöße mit Streitwerten von 50.000 bis 100.000 Euro ab; für Privatpersonen ist es selbst bei ungerechtfertigten Abmahnungen aufgrund des hohen Streitwertes i. d. R. nicht möglich, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu führen.

Was hat die Musikindustrie mit DVDs am Hut? Darauf werden doch meistens Filme verkauft. --69.13.252.10 21:18, 10. Okt 2005 (CEST)

Definitionshoheit der Industrie über das Wort "Kopierschutz"

Der Artikel behauptete: "Da es sich bei CSS nicht um einen Kopierschutz, sondern wie der Name auch schon andeutet um eine Content-Verschlüsselung handelt, ist das Gesetz nicht auf DeCSS anwendbar. Daher geht die Filmindustrie einem klärenden Prozess aus dem Weg, um möglichst lange von der bestehenden Unsicherheit zu profitieren."

Ich glaube, dass der zweite Satz sachlich nicht (mehr) richtig ist.

Ein Gegenbeispiel ist das Vorgehen der Industrie gegen den Heise Verlag, als dieser in einem Bericht über das CSS-Entschlüsselungsprogramms AnyDVD einen Link auf die Seite des Herstellers Slysoft setzte. Wie nachzulesen ist, verstößt nach Auffassung des Gerichts "Slysoft unstrittig gegen den Paragrafen 95a UrhG". Von Abschreckung durch rechtliche Unsicherheit kann also nicht die Rede sein. Die Industrie hat mit der Einordnung der Entschlüsselung als Kopierschutzverletzung offenbar die Justiz auf Ihrer Seite, vollkommen unabhängig davon ob das sachlich Unsinn ist oder nicht.

Das kann man hieraus nicht schließen. Unstrittig heißt einfach in diesem Verfahren von den Beteiligten nicht bestritten, also darf das Gericht das als Tatsache annehmen, ohne sich selbst dazu äußern zu müssen.

Umgekehrt kann dies nun als Beispiel dafür dienen, wie recht leider jene hatten, die sich verunsichern ließen, denn das Befürchtete ist passiert: Sachlich im Recht zu sein schütz nicht davor, vor Gericht zu unterliegen. Einen größeren Triumph können sich die Verunsicherer jeglicher Herkunft kaum wünschen.--79.209.7.160 10:54, 1. Nov. 2008 (CET)



Die Aussage, daß die Urheberrechtsnovelle von 2002 nur "Kopierschutzsysteme" verbieten würde und CSS keiner sei, halte ich auch für etwas verwegen. Hintergrund: Das Wort "Kopierschutz" kommt im deutschen Urheberrecht nicht vor. Dort ist nur in §95 etwas von technischen Schutzvorkehrungen geschrieben, die nicht umgangen werden dürfen (Achtung: An dieser Stelle steht nicht etwa, daß sie nicht zum Erstellen von Kopien umgangen werden dürfen, sondern daß sie generell nicht umgangen werden dürfen!) sowie an anderer Stelle (wo es um die Rechtmäßigkeit von Vorlagen geht), daß unter Umgehung von solchen "technischen Schutzvorkehrungen" erstellte Kopien keine "rechtmäßigen Vorlagen" für Kopierhandlungen nach den Ausnahmeregelungen des Urheberrechts darstellen (die Privatkopie entspricht einer solchen Ausnahmeregelung). In einem weiteren Passus wird noch beschrieben, daß unter einer technischen Schutzvorkehrung unter anderem auch eine Verschlüsselung zu verstehen ist.

Damit läßt sich CSS also nach Lesart der Industrie folgendermaßen als Kopierschutz definieren: CSS impliziert eine Verschlüsselung der Inhalte, also darf man lt. Urheberrecht eine CSS-verschlüsselte DVD nur mit lizenzierten Geräte oder Programmen nutzen (und die müssen eben z.B. bestimmte Regeln einhalten wie die Erzeugung von Macrovision-Störimpulsen an Videoausgängen).

Nur wenn man verneint, daß CSS überhaupt eine Verschlüsselung ist, dann würde man verneinen, daß es sich bei CSS um etwas handelt, was man im landläufigen Sinne als Kopierschut bezeichnet. Hier fehlt aber dem Gesetz auch wieder jegliche Festlegung, welche Anforderungen an einen Algorithmus zu stellen sind, damit dieser vor dem Gesetz als Verschlüsselung zu werten ist (der Spielraum ist dabei groß, man könnte ja guten Gewissens behaupten, eine MFM- oder GCR-Codierung würde eine Verschlüsselung darstellen, da das Bitmuster nach der Operation oberflächlich keinerlei Ähnlichkeit mehr mit dem ursprünglichen Bitmuster hat, auf der anderen Seite heißt eben CSS auch nur Content Scambling System und nicht Content Encryption System, man benötigt auch noch nicht einmal einen Zugriff auf die durch Zugriffsschutz der DVD-Player geschützten Key-Bereiche der Disc, um den Sektor Key zu ermitteln). user:Axelfarr

Ich habe den Text auf den aktuellen, dem Gesetzestext entnommenen Stand gebracht. CSS ist eine Schutzvorrichtung des Urhebers. Eine Umgehung ist eindeutig im Gesetz untersagt. Denn hier wird allgemein von Schutzvorkehrungen gesprochen, nicht Kopierschutzmaßnahmen. Eine Schutzvorrichtung ist laut Gesetzestext eine Vorrichtung, welche einen potentiellen Anwender vor Aktionen hindern soll, welcher der Urheber nicht wünscht. Ein Kopieren und Entschlüsseln ist eine solche unerwünschte Aktion.--84.179.28.65 16:31, 11. Mai 2008 (CEST)

POV

CSS ist ein gutes Beispiel dafür, wie die verschiedenen Regularien ineinander greifen, um die Interessen der Rechteindustrie zu schützen. Der Content ist ohnehin durch Copyright und darüber hinaus technisch durch das Content Scrambling-System geschützt. Die CSS-Technologie selbst ist durch Geschäftsgeheimnis- und Patentrechte geschützt. Die Lizenzvorschriften legen den autorisierten Nutzern vertragsrechtlich weitgehende Restriktionen auf. Und schließlich untersagt das Verbot von Umgehungstechnologie für technische Schutzmaßnahmen in den neuesten Copyright- und Urhebergesetzen generell die Herstellung, den Besitz und die Verbreitung von DeCSS und ähnlichen Technologien. Das ganze System ist somit fünffach abgesichert. Bezahlen müssen dafür die Kunden, ohne für den höheren Preis auch nur eine Minute Videoinformation mehr zu erhalten. CSS ist auch ein gutes Beispiel dafür, dass die technologischen, juristischen und politischen Auseinandersetzungen um die Rechtekontrolle in der digitalen Wissensgesellschaft noch ganz am Anfang stehen.

Der ganze Absatz ist POV.(nicht signierter Beitrag von 87.163.102.1 (Diskussion) 16:51, 11. Apr. 2007)

Dieser Einschätzung würde ich mich soweit anschließen. Trotzdem habe ich den genannten Absatz gerade nahezu unverändert in den Artikel Content Scramble System verschoben, das nur zur Information.
Einen anderen POV-Absatz dagegen,
Selbst wenn private Kopien die Hauptsorge der Industrie wären, so sind diese und damit ihr möglicher Marktschaden auf „natürliche“ Weise begrenzt. Angesichts der Datenmassen (max. 4,7 GB auf einer einseitigen und einlagigen, max. 17 GB auf einer doppelseitigen und doppellagigen DVD) war es äußerst unwahrscheinlich, dass sich viele Menschen den Inhalt einer DVD aus dem Internet herunterladen. Ebenso unwahrscheinlich war es, dass er auf selbst gebrannten DVDs weiterverbreitet wird, da ein DVD-Rohling damals etwa 40 bis 50 Dollar kostete, während kommerziell bespielte DVDs für 15 bis 30 Dollar angeboten wurden.
habe ich auskommentiert (nicht gelöscht, da das im Rahmen meines größeren Edits evt. untergegangen wäre - die Idee mit dem Diskussionsbeitrag kam zu spät ;)). Diese Gedanken zur Unwahrscheinlichkeit von Raubkopien sind nicht nur veraltet (DVD-Rohlinge sind inzwischen billig, ein paar GB schnell heruntergeladen - es gibt aber trotzdem noch Kauf-DVDs, die auch raubkopiert werden können), sondern auch rechtlich wohl irrelevant (wenn ein Kopierschutz nicht umgangen werden darf, dann darf er das auch nicht, egal welche weiteren Hürden dann noch auf den Raubkopierer warten), und vor allem Fehl am Platz (CSS ist ja gar kein Kopierschutz). --YMS (Diskussion) 02:47, 9. Jan. 2008 (CET)

Präzedenzurteil?

Dieses Urteil sollte auch mit eingearbeitet werden:

Der Artikel (sogar mit richtigem Link, nicht wie hier ;)) ist im CSS-Artikel eingebaut. --YMS (Diskussion) 02:49, 9. Jan. 2008 (CET)


Defekter Weblink

GiftBot (Diskussion) 19:54, 27. Nov. 2015 (CET)