Diskussion:Diebstahl

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Aufbau und Übersichtlichkeit des Artikels

--Chief I. 15:36, 8. Mär 2006 (CET)Der komplette Artikel ist optisch unübersichtlich. Diese Unübersichtlichkeit ist einmal den vielen Unterüberschrieften geschuldet; andererseits aber auch der evtl notwendigen Darstellung der Tatbestandsmermale uä durch Aufzählungszeichen.

Inhaltlich leidet der Artikel an einem mißlungenen Aufbau. Dies hat seine Ursache darin, dass hier - wohl auch von verschiedenen (dtsch/ö/schweiz) Autoren - der Diebstahl im deutschen, österreichischen und schweizerischen Strafrecht versucht wird in EINEM Artikel darzustellen. Bsp für diesen mißlungenen Aufbau: zunächst wird der Diebstahl des deutschten StrafRts dargestellt. In im gibt es auch Qualifizierungen des Diebstahls. Allerdings wurden chronologisch zuerst die "Qualifizierte Tatbestände im österreichischen Strafrecht" in den Artikel aufgenommen. Deshalb kann beim deutschen StrafR nur nach unten verwiesen werden usw. Insgesamt ist dem Artikel deutlich anzumerken, dass er nicht aus einem Guß ist (sowohl wegen der Läderverschiedenheit, als auch wg anderer Textbausteine --> bspw "Beischlafdiebstahl").

fehlende information

Hallo,

ich denke es fehlt noch eine information über den besonders schweren diebstahl (also §§243ff. allgemein). Was aber noch von grossem interesse wäre, ist die information über eine geringwertige sache (da eine strafverfolgung u.u. nicht von amtswegen aufgenommen wird, bzw. ein besonders schwerer fall ausgeschlossen ist). Eine definition für geringwertig wäre sehr gut.


Hallo,

m.E.fehlt auch etwas über die Enteignungskomponente. Neben dem Vorsatz wird von gesetzes Wegen auch eine Zueignungsabsicht gefordert. Diese teilt sich auf in eine Anneignungs- und in eine Enteignungskomponente auf. (Tröndle/Fischer, §242 Rdn.33)

Geringwertig ist im deutschen Strafrecht eine Sache deren Wert weniger als 25€ beträgt. Es ist allerdings keine starre Grenze, sondern tatrichterlches ermessen. Sie paast sich der Zeit (dem Inflationsverlust) an. Sie ist gerichtlich und wissenschaftlich annerkannt. (Tröndle/Fischer, §248a Rdn. 3; Düsseldorf, NJW 87, Seite 1958) Sie wird daher nicht definiert, sondern lediglich fetgestellt.

mfg fbx

Inhalt

--Chief I. 15:36, 8. Mär 2006 (CET)Bei den nunmehr unter "sonstiges" stehendem, also "Klaufen" und "Beischlafdiebstahl" fehlt es insbesondere an Belegen. Außerdem fehlt es an einer umfassenden Darstellung dieser Phänomene.

Der Artikel erscheint insgesamt sehr "zerhackstückelt", uneinheitlich, unstrukturiert und unvollständig.

Allgemeine Fragen

Wieso kommen im Artikel die "Qualifizierte Tatbestände im österreichischen Strafrecht" im Abschnitt "Schweiz"?

--Chief I. 15:36, 8. Mär 2006 (CET)Hab ich geändert


Warum ist Diebstahl nur vorsätzlich begehbar? 145.254.89.40 1. Jul 2005 09:48 (CEST)

Steht so im Gesetz, §§ 15, 242 StGB. Ein "fahrlässiger Diebstahl" ist auch schwer vorstellbar. Der Begriff "vorsätzlich" bedeutet juristisch nicht "von langer Hand geplant", sondern eigentlich nur "wissentlich" im Unterschied zu "versehentlich".--Diebu 1. Jul 2005 14:01 (CEST)
Österreich: Sofern im Gesetz nichts anderes angeordnet ist, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar (§ 7 Abs 1 StGB). (Das ist z.B. so formuliert: „Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt, ...“ => fahrlässige Körperverletzung; beim Tatbild „Wer einen anderen am Körper verletzt, ...“ handelt es sich dagegen um das Vorsatzdelikt Körperverletzung.) Da im Fall des Diebstahls die fahrlässige Begehung nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, ist eben nur vorsätzliches Handeln strafbar. (Abgesehen davon hat Diebu natürlich Recht: Wie soll man sich fahrlässigen Diebstahl vorstellen?) --wg 00:07, 26. Apr 2006 (CEST)

Naja, man könnte sich - untechnisch - einen fahrlässigen "Diebstrahl" so vorstellen, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache in der Annahme wegnimmt, es handele sich um seine eigene. Allerdings liegt dann - im (juristisch) technischen Sinne - kein Vorsatz vor, und mithin jedenfalls kein Diebstahl.--Chief I. 00:19, 27. Apr 2006 (CEST)

Zu viele juristische Begriffe

Ich habe eben versehentlich eine Version ohne richtige Erklärung in der Versionsgeschichte gespeichert. Herausgenommen habe ich den mMn nicht zutreffenden Konjuktiv in der Abgrenzung zum Betrug. Grundsätzlich finde ich aber, dass sich der Artikel wie eine Abschrift aus einem juristischen Lehrbuch liest. Ich finde, dass hier viel allgemeinverständlichere Formulierungen gefunden werden sollten. Seht ihr als Bearbeiter das ähnlich? Ich würde gerne helfen. Wenn das sonst niemand als Problem empfindet lasse ich es natürlich. Über eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar. Ellenmz 00:02, 3. Mai 2006 (CEST)

Mag sein, dass viele Fachbegriffe verwendet werden; allerdings hätte ich auch Bauchschmerzen, dass vereinfacht darzustellen; denn wenn der Artikel vereinfacht geschrieben ist, muß er zwangsläufig ungenau sein oder er ist präzise, dann Fachterminologie. Es geht hier also eigentlich um die Frage, wie niveauvoll der Artikel sein soll. Wobei man sagen muß das grds alle Begriffe erklärt werden. Zugegebenermaßen hat der Artikel stellenweise Lehrbuchcharakter (wobei fraglich ist, inwieweit das als negativ anzusehen wäre). Jedenfalls bin ich der Meinung, wenn der Artikel umgeschrieben werden sollte, dann müßte er auch gleich komplett überarbeitet werden; insb plädiere ich dann für eine Ländertrennung (s. bereits oben).--Chief I. 19:01, 7. Mai 2006 (CEST)

Ich meinte auch nicht vereinfachen sondern verständlicher darstellen. Ich mache mal einen Beispielabsatz und setze ihn hierher. Dann kann ich vielleicht verständlicher machen, wie ich es meine. Dauert aber noch ein paar Tage, da ich im Moment wenig Zeit habe. Ich will aber auf keinen Fall einen Artikel aufmischen, mit dem andere zufrieden sind. Ellenmz 21:57, 9. Mai 2006 (CEST)

Etymologie: Diebstahl

Eine Verwandte hat mir folgenden Witz erzählt: "Deutsche Autos sind aus Krupstahl, schwedische Autos sind aus Schwedenstahl und polnische Autos sind aus Diebstahl."

Mir stellt sich nun die Frage nach der Wortherkunft von "Diebstahl". Zum einen ist denkbar, dass der Begriff tatsächlich von veredelten Eisen (Stahl) herrührt, zum anderen scheint mir aber auch die Vergangenheitsform von stehlen (Der Dieb stahl.) nicht unlogisch.

Kennt sich da jemand aus?

Selbstverständlich rührt das -stahl in Diebstahl von stehlen her. Du hast die andere "mögliche" Etymologie ja schon ganz richtig eingeordnet. Als Witz. Herzlichen Gruß, Daniel FR (Séparée) 08:51, 21. Jul 2006 (CEST)

Diebstahl §242 StGB Beim Einkaufen

Stellt euch vor Ihr seid beim Einkaufen, habt keine Euro in der Tasche und Ihr geht dann mit euren Stoffbeutel einkaufen. Fragt euch mal! Ist dies ein Diebstahl? Laut Gesetz ja, weil der Besitzer oder Besitzdiener die Waren nicht mehr einsehen können. Und genau dort leigt der Hund begraben, die meisten sagen, das man Gestzlich die Chance habe, an der Kasse die Ware auf das Band zu legen um sie zu Bezahlen. Viele sagen aber genau das gegen teil. Was denn nun???? Mann nehme das Gesetz aus einander, und mann sieht das die Theorie und Praxis weit aus einander leigen. Aber nicht weit gefellt Theorie und Praxis liegen doch ganz bei ein ander. 80% der Ladendetektive in Deutschland verhaldeln danach, wer die Ware versteckt z.B. in der Hose, Jacke, Stoffbeutel, Trolli, u.s.w. hat laut Gesetz einen Diebstahl begangen. 20% Der Angestellten von Geschäften oder auch Ladendetektive sagen das mann bis zum verlassen des geschäftes warten muß. Also was ist denn nun Richtig. Wenn Ihr eine genaue Erklärung habt dann schriebt sie doch einfach rein!


Hallo,

du sprichtst das Problem der Gewahrsamsexklave an. Ein Beutel ist keine solche private Sphäre, das man hier von einer GEwahrsamsexklave spricht. Diese beschränkt sich auf Mantel,- Hosentaschen und dergleichen. Es ist für einen Angestellten ohne weiteres denkbar jemanden zu bitten die Tragebeutel zu zeigen nicht jedoch beim Mantel. Es ist eine Frage der Zugriffsmöglichkeit. Ist die für das Personal nicht mehr ohne weiteres gegeben, dann liegt eine Exklave vor und damit eine Wegnahme. mfg fbx

Das stimmt, allerdings heißt es Gewahrsamsenklave, nicht -exklave.

"Diebstahl" geistigen Eigentums

Der Artikel geht nicht auf "geistiges Eigentum" ein. Mich hätte beispielsweise interessiert, inwiefern das kopieren von Musikdateien rechtlich als "Diebstahl" gewertet wird. Mit der Definition im Artikel kann ich es nicht überein bringen, eventuell kann man dazu auf einen anderen Artikel verweisen. --89.247.90.224 14:14, 6. Apr. 2008 (CEST)

"Diebstahl" deckt das nicht ab. Das illegale Kopieren von Musikdateien ist eine Urheberrechtsverletzung, aber kein Diebstahl. Denn es wird dabei niemandem etwas weggenommen, sondern nur etwas unberechtigt dupliziert. --ZDragon 12:07, 5. Jul. 2008 (CEST)

Klartext

"Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm.." Bitte was ist das für eine bürokratisch, vorsichtig geformte, wenig aussagende verallgemeinerung was tausend fragen offen läßt.

Was ist Diebstahl ? Diebstahl ist das Entwenden einer fremden, beweglichen Sache punkt. Das ist sachlich, klar und leicht verständlich. Dann kann man auf geistiges Eigentum und andere Sachen eingehen. -- Klartexttt 11:52, 22. Mai 2010 (CEST)

http://de.wikipedia.org/wiki/Verbotene_Eigenmacht

Wo liegt der Unterschied zu http://de.wikipedia.org/wiki/Verbotene_Eigenmacht ? --92.74.23.50 05:36, 15. Okt. 2009 (CEST)

"Geistige Eigentum"

Der juristische Begriff ist "immaterielle Güter", können diese als "fremde bewegliche Sache" gestohlen werden, wie die Justizministerin in Österreich behauptet [1]? Fakt ist, jeder Download ist immateriell, er erscheint nur auf den Bildschirm, auf allen Bildschirmen die an das www angeschlossen sind. Immateriele Güter, die nicht im Internet existieren (Download), gibt es für alle Menschen auf der Erde nicht. Oder sollen alle 6/7 Milliarden Menschen nach Österreich kommen und dort das "geistige Eigentum" (welches im Internet faktisch nicht existiert) kaufen, weil es ein Immaterielles Gut ist. Jedem Kunden steht es doch frei, er hat die Freiheit, wie überall, dass immaterielle Gut zu kaufen, dazu braucht es weder die Judikative, Exekutive, sondern es gibt seit 100 Jahren das BGB (Treu und Glauben). 195.212.187.25 13:52, 27. Apr. 2012 (CEST)

Video aktuell, NY

2 oder 3 Überwachungsvideos zeigen streckenweise den Ablauf des Diebstahls eines 39 kg schweren Alukübels mit Gold.

NY: Kübel mit Gold aus Panzerwagen gestohlen orf.at 1. Dezember 2016 --Helium4 (Diskussion) 14:16, 1. Dez. 2016 (CET)

Kulturgeschichte

Der Hinweis auf das Buch zur Kulturgeschichte des Diebstahls, das wegen shoplink zurecht entfernt wurde, könnte auch auf den DNB-Datensatz verweisen: https://portal.dnb.de/opac.htm;jsessionid=4AB7245D503C15354284DE49C0FFB341.prod-worker1?method=showFullRecord&currentResultId=%22gehrlach%22%26any&currentPosition=2

Relevant genug scheint das Buch zu sein, immerhin wurde es von der FAZ und im Deutschlandradio Kultur rezensiert. (nicht signierter Beitrag von 141.20.150.72 (Diskussion) 15:52, 2. Nov. 2017‎)