Diskussion:Doppelbesteuerungsabkommen
Hallo, ich kenne zwar nur die Rechtslage in Österreich, dem Vernehmen nach ist jedoch die Rechtssituation betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuer in Deutschland sehr ähnlich. Deshalb glaube ich, dass der Text "in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht" richtigerweise "in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte zusteht" lauten müsste.
Hallo, habe einige Auszüge aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark - Polen hinzugefügt. Wie gefällt`s?
- Die vom Benutzer:Encepence hinzugefügten längeren Auszüge aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark - Polen (in zwischenzeit vom Benutzer:Este wieder entfernt) haben zwei Probleme: 1) das Zitat ist zu lange für einen Wikipedia Artikel (etwa 70 Zeilen auf meinem Bildschirm), 2) wenn schon ein Beispieltext zeigen, warum nicht einer wo es eine Deutsche Originalsprache gibt (also dass Deutschland, Östetreich oder Schweiz eine der Vertragsparteien sind).
- Die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen sind komplett auf dem Internet verfügbar: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0.67.html. In Deutschland und Östetreich ist es wahrscheinlich änlich. Ein oder zwei externe links zu ausführliche und aktuelle (nicht zu alte) Abkommen ist meines Erachtens genügend. --Neumeier 03:04, 9. Mär 2006 (CET)
Hallo! Da sind einige handfeste Fehler im Artikel, samt den Unterseiten, denke ich. Allerdings bin ich mir auch nicht ganz sicher, deswegen bearbeite ich ihn nicht - das sollte jemand mit mehr Ahnung machen. Meine Kritik:
- "geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht" Erstens geht es regelmässig nicht nur um Das Besteuerungsrecht auf "Einkünfte", sondern auch auf Vermögen (Z.B. Grundsteuer). Zweitens geht es nicht nur um das Besteuerungsrecht "für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte", sondern um das Besteuerungsrecht ALLER Einkünfte und des Vermögens des Steuerschuldners, die abhängig von der Einkunftsart oder Vermögensart sowie des Wohnsitzes dem einen ander anderen Staat zugesprochen werden. Beide Staaten wenden grundsätzlich das Quellenprinzip und das Weltein kommensprinzip an, da das aber zu einer Doppelbesteuerung führen würde, wird das Besteuerungsrecht aufgeteilt.
>> sorry, aber die GRUNDSTEUER fällt nicht unter die Doppelbesteuerungsabkommen, da diese Steuer objektbezogen ist und sich das Objekt entweder nur in dem einem oder dem anderen Staat befinden kann!!!(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Steuerfuxx (Diskussion • Beiträge) 16:50, 21. Jan. 2007)
- Welche Steuer unter ein DBA fällt, steht im DBA. Und da kann auch die GRUNDSTEUER miteinbezogen werden, Objektbezogenheit hin oder her. Beweis z.B. Art. 2 Deutsch-Portugiesisches DBA: "Unter das Abkommen fallende Steuern: ... (1) b) 4. - die Grundsteuer". 85.139.110.29 19:24, 17. Mär. 2007 (CET)
- Quellenprinzip - Die im Hoheitsgebeit erzielten Einkünfte und das dort gelegene Vermögen einer nicht ansässigen Person werden besteuert (beschränkte Steuerpflicht). Siehe §1 Abs.4 EStG
- Welteinkommensprinzip - Alle Einkünfte und alles Vermögen einer im Hoheitsgebiet ansässigen Person, unabhängig davon, woher es stammt oder wo es gelegen ist, werden besteuert (unbeschränkte Steuerpflicht). Mit Nationalität hat das nichts zu tun. Siehe §1 Abs.1 S. 1 EStG
- Wohnsitzlandprinzip und Territioralprinzip sind wohl sehr ähnliche Begriffe hierzu, den genauen Unterscheid kenne ich nicht. Siehe http://www.mpi-fg-koeln.mpg.de/pu/mpifg_book/mpifg_bd_44.pdf
- Freistellungs-, Anrechnungs, Abzugsmehtode sollten genauer erklärt werden. Ich habe sie nur noch nicht ganz verstanden ;). Ein guter link scheint mir hier http://www.uni-duisburg.de/FB5/BWL/BWSL/Besondere%20Angebote/DBMETHOD/DEFAULT.HTM
85.139.110.72 16:50, 9. Apr 2006 (CEST)
Einordnung
Ein erheblicher Teil der ersten Absätze gehört inhaltlich in den Artikel Doppelbesteuerung, der hier nicht mal verlinkt ist. --Grüße, DINO2411FYI 18:29, 21. Jan. 2007 (CET)
Quellenlandprinzip und Territorialitätsprinzip ist das Gleiche. Oder die Definitionen sind falsch. (nicht signierter Beitrag von 82.82.253.166 (Diskussion | Beiträge) 03:52, 25. Dez. 2009 (CET))
Antragsstellung auf Erstattung von ungarischer Quellensteuer auf Dividendenzahlungen (hier Magyar Telekom)
Achtung, zumindest Antragsstellung betreffend die Jahre bis 2005 (ab Veranlagungszeitraum 2006 wurde der Steuersatz gesenkt, so daß eine Erstattung nicht mehr notwendig ist) ist sehr zeit- und kostenintensiv. Bei geringen Dividendgutschriften unrentabel. Meine Erfahrungen:
Es gibt keine vorgefertigten Formulare für die Antragstellung wie für die meisten anderen Länder üblich. Informationen über die Art und Weise einer Antragsstellung, beizubringende Unterlagen und wer die für die Bearbeitung zuständige Behörde in Ungarn ist, sind nur sehr umständlich über die ungarische Botschaft zu erfahren. Kostenpflichtige Übersetzungen in die Landessprache - nur von ungarischen Notaren bzw. dem OFFI-Büro in Budapest werden anerkannt. Übersetzungen, in Deutschland erstellt sind wertlos. Ganz wesentlich für einen positiven Erstattungsbescheid ist das Beibringen einer Original-Auszahlungsbescheinigung in ungarischer Sprache, die für einen Privatanleger so gut wie unmöglich beizubringen sein wird. Erhebliche Mängel im (natürlich in ungarischer Sprache) verfassten Schlussbescheid. Zum Beispiel ist ein Einspruch kostenpflichtig, Bezüge zu den den Einspruchsentscheid begründenden rechtlichen Grundlagen unvollständig und vom deutschen Antragsteller praktisch nicht nachprüfbar.
Fazit: Allein durch Kosten für Übersetzungen dürften Aufwendungen von bis zu 600 Euro entstehen.
Anrechnungsverfahren
Die Anrechnungsbesteuerung setzt unabhängig vom speziellen Steuerregime an, so ist bspw. auf slowakische Dividendeneinkünfte Einkommenssteuer zu zahlen, obwohl der Staat dort dies mit der Körperschaftssteuer als abgegolten sieht. 84.173.243.235 02:14, 19. Dez. 2007 (CET)
Veto-Recht wird nicht aufgeführt
Die Schweiz hat ein Veto-Recht gegen Beschlüsse der OECD. Siehe: http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Stellen-Sie-sich-vor-wir-wuerden-das-Veto-einlegen/story/11346862. Ob das bei der schwarzen oder grauen Liste auch so ist, weiss ich nicht, da ich nicht weiss, ob diese Liste Beschlüsse sind. Allerdings frage ich mich nach der Lektüre des Wikipedia-Artikels über die OECD, ob es sich wirklich um ein Vetorecht handelt, oder ob die Beschlüsse nur für die zustimmenden Länder gelten. Damit müsste die Schweiz ja den Beschlüssen sogar zustimmen und könnte sich nicht enthalten bzw. Veto einlegen. Was in dem Doppelbesteuerungsartikel auch fehlt ist, was daran schlimm ist, auf Listen zu stehen, d.h. ob dies irgendwelche wirklichen Folgen hat. Offenbar hat die OECD ja nicht viel Macht. (nicht signierter Beitrag von 84.226.140.133 (Diskussion) 19:24, 25. Mai 2012 (CEST))
- Ich denke, die OECD-Listen von Steueroasen gehören nur ganz am Rande erwähnt in diesen Artikel über Doppelbesteuerungsabkommen. Ist eher etwas für Steueroase#Einteilung nach Umsetzung der OECD-Standards (2009) und OECD. --Atlasowa (Diskussion) 08:15, 26. Mai 2012 (CEST)