Diskussion:Dreiecksbetrug
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Vollrevision
Der Artikel ist formal bereits völlig unvertretbar. Er ist 1.) dringend zu wikifizieren. Er ist 2.) hinsichtlich des Passus „Exkurs“ gestalterisch aufzulösen und syntaktisch klarzustellen. 3.) ist die wahllos reingeklatschte Rechtsprechung nebst Literatur zuzuordnen.
Inhaltlich ist er ebenfalls revisionspflichtig. Was ist dringend einzufügen, damit auch ein Strafrechtler den Artikel nicht gleich verzagt schließt?
- Es ist besser herzuleiten, wo der Dreiecksbetrug dogmatisch im § 263 StGB überhaupt anzusiedeln ist. Richtig! Beim Stichwort der Vornahme einer „Vermögensverfügung“, die selbst ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist. Grundsätzlich wirkt sich die „Verfügung“ durch Handeln, Dulden und Unterlassen unmittelbar vermögensmindernd aus. Nicht so hier: Der Täter schaltet einen „Dritten“ ein, den er täuscht, um durch ihn eine fremde Sache zu erlangen. Das sollte in der Einleitung angesprochen und klargestellt werden.
- Es darf die BGH-Rechtsprechung erwähnt werden, wonach der Dritte keinen „Mitgewahrsam“ ausüben muss. -> BGH 18; 221.
- Im Exkurs wird auf die „mittelbare Täterschaft“ angespielt, gegen die es klarer abzugrenzen gilt. Das Stichwort: „Trickdiebstahl“ („Werkzeug“-Frage).
- Delikat in diesem Zusammenhang auch die Abgrenzung zu den Fällen des Vorliegens von Anscheinsvollmacht.
- Denkbar könnte der Einbau des Schulfalles sein, dass der Täter dem hinzutretenden Parkplatzwächter erfolgreich vorschwindelt, das Fahrrad das er gerade stiehlt, sei sein eigenes. -> Fallausgang: versuchter Diebstahl in Tateinheit mit vollendetem Betrug.
Das ist sicherlich keine abschließende Anregung zur Überarbeitung.--Stephan Klage (Diskussion) 18:13, 1. Sep. 2016 (CEST)
- Das sehe ich genauso. Die Überarbeitung des Artikels Betrug habe ich mir schon vorgenommen, dabei werde ich auch die Darstellung des Dreiecksbetrugs angehen. --Chewbacca2205 (D) 20:15, 1. Sep. 2016 (CEST)
- Das wiederum ist mal ein Wort !! ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 09:47, 2. Sep. 2016 (CEST)