Diskussion:Earl of Kingston-upon-Hull
Duchess of Kingston
Moin, lieber Herrgott.
Die Rückgängigmachung bei Baron Pierrepont kann ich noch nachvollziehen, aber hier im Artikel "Duke of Kingston" fände ich zumindest eine Erwähnung bzw. einen Hinweis auf die Duchess of Kingston hilfreich und durchaus nicht "irrelevant", da sie selbst diesen (Höflichkeits-)Titel auch nach 1776 weiter beanspruchte. Während Österreich und Frankreich nach ihrem Bigamieprozess diese Bezeichnung offiziell nicht weiter anerkannten, tat der Zarenhof dies wohl immerhin noch; und unter dem Namen "Duchess of Kingston" war sie als Skandalnudel allerhöchsten Ranges auch in der britischen Gesellschaft weiter bekannt. Dazu braucht es im Artikel keinen gewaltigen Absatz mit Erklärungen zum Bigamieprozess und Streitigkeiten um den Titel - ich fand meine knappe Ergänzung "sie beanspruchte" darum ganz gut, zur genaueren Einordnung ist es tatsächlich sinnvoll, nicht "Titel" sondern "Höflichkeitstitel" zu schreiben zu verlinken.
Dann ganz großes Dankeschön für den Artikel zum 2nd Duke. Dort schreibst du "Beim Tod der Witwe fielen die Besitzungen 1788 schließlich Charles Medows zu" - ist das sicher? Nach meinem Kenntnisstand hat sich Chudleigh einfach mit allen beweglichen Besitztümern aus England abgesetzt. Unter "Besitzungen" verstehe ich Immobilien - diese dürften den rechtmäßigen Erben auch schon vor Chudleighs Tod im Exil zugesprochen worden sein, oder irre ich hier? Hat aus dem dem Ausland seine Ansprüche legal anfechten können? Beste Grüße --Enyavar (Diskussion) 15:29, 20. Nov. 2020 (CET)
- Hallo Enyavar. Es besteht ein drastischer Unterschied zwischen einer (substanziellen) Peerwürde und einem bloßen Höflichkeitstitel eines Angehörigen eines Peers. Dieser Artikel behandelt die Peerwürde und deren Inhaber, die daraus insbesonere einen Sitz im House of Lords ableiten durften. Die Peerwürde ist 1773 erloschen. Elizabeth Chudleigh beanspruchte für sich lediglich, dass sie als Ehefrau bzw. als Witwe des 2. Duke behandelt werde. Einen Adelstitel aus eigenem Recht hatte sie nie inne und beanspruchte sie auch nie. Auch wenn ihre zweite Ehe mit dem Duke wegen Bigamie unwirksam war, stünden ihr als dann immernoch Ehefrau ihres ersten Gatten, eines Earls, trotzdem die allgemeinen Standessprivilegien einer Angehörigen eines Peers zu (insbesondere auch hinischtlich der Zuständigkeit des House of Lords statt allgemeinen Gerichten bei Strafprozessen). Das Einzige, was sie unberechtigt tat, war die ranghöhere höfliche Anrede einer Duchess (of Kingston), statt der einer Countess (of Bristol) öffentlich zu verwenden. Mir ist nicht bekannt, dass die jemals die Bestätigung dieses Höflichkeitstitels beim zuständigen Gremium, dem Committee for Privileges and Conduct des House of Lords, formell beansprucht hätte. Die Regel darüber, welche Titelanreden „aus Höflichkeit“ geführt werden dürfen, sind auch deutlich laxer, als die zu substanziellen Titeln. Das Thema, wie sich die Witwe wann und warum nannte, gehört in ihren Biographie-Artikel, aber dass das Thema für den Artikel zur substanziellen Peerwürde relavant sei, vermag ich nicht zu erkennen.
Im Gegensatz zur Erbfolge auf britische Adelstitel kann die Erfolge auf das Vermögen testamentarisch relativ frei geregelt werden. Laut dem Weblink Biography of Evelyn Pierrepont, 2nd Duke of Kingston-upon-Hull (1711–1773). (In: Manuscripts and Special Collections. University of Nottingham.) vermachte der kinderlose 2. Duke per Testament Elizabeth Chudleigh auf Lebenszeit „his estates“, dass heißt seine Anwesen, einschließlich des darin befindlichen beweglichen Vermögen, der dazugehörigen Ländereien und insbesondere der laufenden Verpachtungseinkünfte aus diesen. An dieser ausdrücklichen Verfügung des 2. Dukes konnte der nächstberechtigte gesetzliche Erbe des 2. Dukes, Charles Medows, auch dadurch nichts ändern, dass er ihren Status als Witwe durch eine Bigamie-Verurteilung aufheben ließ. Viele liebe Grüße--Herrgott (Diskussion) 12:39, 22. Nov. 2020 (CET)