Diskussion:Ecclesia supplet

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Danke

liebe Leute für die Hilfe. Braucht Ihr noch Quellen? Ich sitze gerade an meiner Promotion in Kirchenrecht, da war ich über can.144 gestolpert und in der QS Religion auf den bitte-erstellen-Artikel hier gestoßen ;) --Hannewe (Diskussion) 16:10, 13. Jul. 2015 (CEST)

Quellen

Ich habe immer noch nicht verstanden, was auf Wikipedia als Quellen gewünscht ist: Literatur oder Primärquellen? Ich kann gerne mal aus dem HdbKR, ARtikel §12 von Pree: Die Ausübung der Leitungsvollmacht zitieren: (Kapitel) "V. Gesetzliche Supplierung fehlender "potestas exsecutiva" (c. 144) (Fussnote: "für das Verständnis dieses Rechtsinstituts und seiner maßgeblichen Tatbestantselemente, welche auch unter der Geltung des CIC/ 1983 bestehen, kann nach wie vor verwiesen werden, auf Gommarus Michiels, de potestate ordinaria et delegatat . Commentarius Titutli V Libri II Codicis Juris Canonici. Canones 196-210, Prais 1964, S. 137") 1. Grundsätzliches a) Regelung Bei Vorliegen eines allgemeinen Irrtums (error communis), sei es, dass der Irrtum de facto (tatsächlich) gegeben ist, oder sei es, dass sein Vorliegen rechtlich anzunehmen ist (de iure) und ebenso bei einem postiven und wahrscheinlichen Zweifel,..., ersetzt die Kirche... die (fehlende) potestas regminis exsecutiva (c. 144§1). Eben diese Norm ist auch anzuwenden auf die Vollmachten (facultates) gemäß cc. 882f., 966, 1111§1 (c.144 §2). C. 144 entspricht in seiner Substanz dem c. 209 CIC/ 1918 (hier verweist Pree in der Fussnote auf ein Rota-Urteil: "Für die Auslegung des c.144 bleibt die unter der Geltung des c. 209 CIC/ 1917 entwickelte, gefestigte Doktrin weiterhin maßgeblich; vgl. RR, Dec. 29.4.1983 coram Serrano Ruiz, in RR Dec 75 (1988), S. 231-251." (RR Dec = Romana Rota Decisionibus ist das Publikationsorgan der aktuellen Rechtssprechung). Liegen die Voraussetzungen für die Suppletion vor, so tritt die Rechtsfolge der Gültigkeit des Aktes auf Grund der Ersetzung der fehlenden Vollmacht durch das Gesetz selbst ein, sowohl für das Forum internum als auch für das forum externum (vgl. c. 130). C. 144 geht damit über den Tatbestand des c. 142 §2 weit hinaus. Die Suppletion greift jeweil nur für den konkret anstehenden Einzelfall ein. (Fußnote: "Als Ausnahmeregelung ist c. 144 eng zu interpretieren (vgl. RegIur28 in VI°)" das bedeutet, dass er nicht auf andere, als die genannten Fälle angewandt werden darf; was RegIur ist, weiß ich nicht, klingt nach einer Publikation/ Zeitschrift) b) Ratio legis Die ratio der Norm ist nicht primär das bonum individuale des oder der durch den zu setzenden Akt unmittelbar Betroffenen, sondern das bonum commune (offentliches Interesse an der Gültigkeit von actus publici) (Fussnote verweist auf o.g. Rota-Urteil und ein weiteres "vgl. RR, Dec. 15.12.1992 coram Stankiewicz in: RR DEc 84 (1995, S. 664-679.")" c) Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der Suppletionsvorschrift erstekt sich ... auf die Firmvollmacht... auf die Lossprechungsvollmacht und die Trauungsvollmacht des Ortsordinarius und des Pfarrers sowie der von diesen generell Deligierten."

Ich schließe mein Zitat hier mal. Denkbar ist also der Fall, dass ein Pfarrer ungültig geweiht war. Theroretisch wären dann alle Amtshandlungen ungültig, die er seit seiner Weihe vollzogen hat. Um das zumindest in Bezug auf die Sakramente zu verhindern, gibt es diesen Canon. --Hannewe (Diskussion) 20:52, 13. Jul. 2015 (CEST)

Als Belege sollten immer Sekundärquellen angegeben werden (WP:Q). --$traight-$hoota {#} 23:27, 13. Jul. 2015 (CEST)

Quelle?

https://antonloehmer.wordpress.com/2014/07/21/die-gultigkeit-von-beichte-und-eheschliesungen-bei-der-fsspx-2/

Kann das als Quelle dienen, falls das HdbKR (Handbuch zum katholischen Kirchenrecht) nicht reicht? Oder die Bücher, die von Loehmer zitiert werden? Ich besitze selbst leider (fast) nur Literatur zum Eherecht. Und die nächste Kanonistische Bibliothek ist mehr als eine Stunde weit entfernt... :( --Hannewe (Diskussion) 12:33, 14. Jul. 2015 (CEST)

Einige Quellen habe ich inzwischen in den Artikel eingefügt. --M Huhn (Diskussion) 18:08, 16. Jul. 2015 (CEST)

@m huhn: Die Quelle von Thomas Schüller kenne ich, da geht es ganz sicher nicht um Ecclesia supplet, sondern um die Frage der "oikonomia", speziell im Zusammenhang mit Ehe-/ Wiederheirat aus kirchenrechtlicher Sicht. Ist ein Vergleich des Ost- und West-Kirchenrechtes mit der strammen Behauptung am Schluss, dass auch das Westkirchenrecht irgendwie Barmherzigkeit kenne... mehr weiß ich nicht mehr.... Mich persönlich stört das nicht, aber es ist keine echte Quelle. --Hannewe (Diskussion) 19:59, 16. Jul. 2015 (CEST)

Danke für den Hinweis! Als ich auf das Buch verwies, stützte ich mich auf mein (altes) punktuelles Exzerpt. Ich werde das Buch zur Hand nehmen und die betreffenden Seiten noch einmal lesen. --M Huhn (Diskussion) 21:15, 16. Jul. 2015 (CEST)