Diskussion:Eherecht der katholischen Kirche
Der Abschnitt über die Eheschließungsform bedarf aufgrund des Motu proprio "Omnium in mentem" einer Überarbeitung! (nicht signierter Beitrag von 141.78.102.72 (Diskussion) 16:57, 31. Jul 2014 (CEST))
Reform des kirchlichen Ehe-Annulierungsrechtes
Laut zwei Apostolischer Schreiben (Motu Proprio) von Papst Franziskus im September 2015 dürfen Katholische Ehen nun schon in erster Instanz annulliert werden. Zentrales Element ist, dass Katholische Ehen nun schon in erster Instanz von einem kirchlichen Gericht oder auch einem Bischof annulliert werden können, eine zweitinstanzliche Entscheidung also nicht mehr zwingend erforderlich ist. StraMaLaTA (Diskussion) 19:38, 8. Sep. 2015 (CEST)
- Hallo StraMaLaTa,
das ist korrekt. Die Schreiben heißen betreffend die Eheprozessordnung im CIC (lateinische Kirche) Mitis Iudex Dominus Iesus und EPO im CCEO (katholische Ostkirchen) Mitis et misericors Iesus --Hannewe (Diskussion) 10:09, 28. Mär. 2017 (CEST)
Vorgeschichte
Wenn das Konzil von Trient (1545–1563) ... die alleinige Rechtszuständigkeit der Kirche für die Ehe bestätigt haben soll, müsste es diese Zuständigkeit schon vorher gegeben haben. Was also wurde bestätigt, ein Papstschreiben oder ein Konzilsbeschluss? Nach meinem Verständniss wurde mit dem Dekret Tametsi erstmals die Zuständigkeit in Stein gemeißelt und das Zeitalter der klandestinen Ehe beendet. Daher wäre in dem Text durch einen entsprechenden Vorspann noch eine entwicklungsgeschichtliche Lücke zu schließen.--Güwy (Diskussion) 15:07, 18. Dez. 2015 (CET)
- Hallo Güwy, ich ergänze mal einen Teil aus einer Arbeit, die ich mal in kirchlicher Rechtsgeschichte geschrieben habe:
"...Die Ehen wurden weiterhin stets in der regional gültigen Form geschlossen, bei den Germanen überwiegend als Munt- oder Findelehen: Die Familien vereinbarten die Heirat und die Braut wurde dem Bräutigam mit der Brautgabe bei der Eheschließung übergeben. Schon im 9. Jh. versuchte die Kirche Einfluss auf die Form zu nehmen. So legte der byzantinische Kaiser Leo VI. 895 die heute in der orthodoxen Kirche noch für die Gültigkeit der Ehe erforderliche Segnung durch den Priester fest . Für die ganze Kirche setzte sich aber eine Form erst im 12. Jh. durch. In einem Schreiben an die Bulgaren ist fest gelegt, dass der Konsens die Ehe macht, nicht die fleischliche Vereinigung. Dies ist ein Schritt zur heute gültigen, katholischen Form der Ehe. Im Jahr 1143 zählt das 2. Laterankonzil die Ehe dann explizit zu den Sakramenten (zusammen mit der Eucharistie, der (Kinder-)Taufe und der Priesterweihe).... " Quelle ist Denzinger Hünermann (DH): Vgl. DH 718 : „Eos autem, qui ... Domini corporis et sanguinis sacramentum, baptisma puerorum, sacerdotium et ceteros ecclesiasticos ordines et legitimarum damnant foedera nuptiarum, tanquam haereticos ab Ecclesia Dei pellimus et damnamus...“
Damit würde also ab dem 12. Jh. mit der Nennung als Sakrament auf dem 2. Laterankonzil eine "Rechtszuständigkeit" i.S.d. kanonischen Rechtes vorgelegen haben. Andere Quellen weiß ich aktuell auch nicht. Nun habe ich aber gelernt, man solle nicht aus Quellen (als solche zählt ja DH) zitieren, sondern aus Literatur, da weiß ich leider nix... :( --Hannewe (Diskussion) 10:05, 28. Mär. 2017 (CEST)
Das Verlöbnis
"Wie im staatlichen Recht auch" - ich dachte, das Kranzgeld ist abgeschafft? Ich bin aber kein Jurist.
Rasmusklump (Diskussion) 12:46, 8. Jan. 2017 (CET)
- Meines Erachtens bezieht sich �„wie im staatlichen Recht auch“ hier darauf, daß nicht auf „Erfüllung“ eines Verlöbnisses durch Eheschluß geklagt werden kann.--Turris Davidica (Diskussion) 09:21, 9. Jan. 2017 (CET)
Eherecht der lateinischen Kirche
Soweit ich sehe, beschreibt der Artikel ausschließlich das Eherecht der lateinischen Kirche. Ich schlage eine Verschiebung vor. Was meint Ihr? --Dsdvado (Diskussion) 08:55, 10. Mär. 2019 (CET)
- Wohin schlägst du vor? --Abwun (Diskussion) 11:25, 25. Jul. 2019 (CEST)
Absatz Die Regelungsbefugnis der katholischen Kirche/ Sakramentalität der Ehe
Danke für den tollen Artikel!
Bzgl. des Absatzes "Die Regelungsbefugnis der katholischen Kirche". Mein Kirchenrechtsdozent meinte, dass der "Text ... etwas ungenau formuliert" sei und "zu Missverständnissen führen" könnte.
V.a. bzgl.:
"Von der Formpflicht der kirchlichen Trauung ... kann es ... vereinzelt Ausnahmen geben, in diesem Fall gilt aber die Eheschließung vor dem Standesbeamten (oder dem evangelischen Geistlichen) als sakramental.":
Da hat er den Zusatz angeregt: "Nur wenn der Ehepartner auch getauft ist. Wenn nicht, dann handelt es sich um eine Naturehe".
GlG, Simon --212.236.40.78 10:00, 5. Mai 2020 (CEST)
- Dankeschön. Wäre praktisch, wenn Du noch flink eine Schriftquelle dafür angeben könntest. Wenngleich der Zusatzt einleuchtet, genügt "mein Kirchenrechtsdozent hat gesagt" normalerweise nicht als WP:Q. Gruß --Logo 13:49, 5. Mai 2020 (CEST)
- Als Quelle sollte wohl der Rechtstext aus dem CIC genügen: "Can. 1108 - § 1. Ea tantum matrimonia valida sunt, quae contrahuntur coram loci Ordinario aut parocho aut sacerdote vel diacono ab alterutro delegato qui assistant, necnon coram duobus testibus, secundum tamen regulas expressas in canonibus qui sequuntur, et salvis exceptionibus de quibus in cann. 144, 1112, § 1, 1116 et 1127, §§ 1-2."
- Für alle, die des Latein nicht mächtig sind und gleichzeitig als Quelle: https://www.codex-iuris-canonici.de/cgi-bin/dbman.cgi?db=cic83dt&uid=&view_records=1&Canon=1108&Text=&bool=&view_records=Suche Viele Grüße --Hannewe (Diskussion) 20:06, 6. Feb. 2021 (CET)