Diskussion:Einwohnermeldeamt
Art 75 ist inzwischen weggefallen
wo ist es nun geregelt? -- Piusbmaier 13:27, 22. Feb. 2012 (CET)
Hallo, könntet ihr euren Streit bitte mal bereinigen und den Artikel nicht dauernd ändern? Freundliche Grüße --Anton-Josef 6. Jul 2005 08:04 (CEST)
Meldegesetze sind Ländergesetze
Habe den folgende Absatz vorläufig entfernt, weil es "das Meldegesetz" nicht gibt. Vielmehr gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Gesetz dafür.
- Ab dem 1. Juni 2004 besteht nach einer Änderung des Meldegesetzes keine Abmeldepflicht beim Einwohnermeldeamt mehr für Personen, die innerhalb Deutschlands umziehen. Entsprechend benötigen diese Personen auch keinen Abmeldeschein mehr, der vorher Voraussetzung für die Meldung bei einem neuen Sozialamt war.
--SWUbuntu 19:47, 28. Aug 2006 (CEST)
--Meldegesetzte sind KEINE Landesgesetzte--
Die Aussage ist falsch! Siehe MRRG §23
Das Melderechtsrahmengesetz ist ein "Dachgesetz" welches die einzelnen Länder, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich, anpassen können. In den Landesmeldegesetzen stehen dann nur die Änderungen zum MRRG.
- Die Meldegesetze sind Landesgesetze. Sie werden von den Gesetzgebungsorganen der Länder (die in den meisten Ländern "Landtag" heißen) gemäß den Bestimmungen der Landesverfassung erlassen. Das Land muss dabei zwar die Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das ein Bundesgesetz ist, erfüllen; das einzelne Meldegesetz, das das MRRG im jeweiligen Land umsetzt, ist aber dennoch ein Landesgesetz. SchnitteUK (Diskussion) 23:38, 25. Aug. 2013 (CEST)
--Worum geht's denn?--
Verstehe den Streit nicht ganz. Sicherlich könnte man eine ganze weile darüber diskutieren, wie weit der schöpferische Spielraum für Länder wirklich ist bei der Einführung des MRRG, und welches Land sich damit wie lange Zeit lässt. Aber fest steht: das Abmeldeverfahren wird eingestellt, die sogenannte Rückmeldung (also die Information der Ummeldung, die das neue Meldeamt dem Alten schickt), erfolgt direkt von Amt zu Amt, der Bürger braucht sich darum nicht mehr zu kümmern.
Meldebehörde - was sie ist, und was nicht
Falls jemand sich der Mühe unterzieht, diese Seite zu überarbeiten, ein Hinweis: Das Meldeamt, Einwohnermeldeamt oder die Meldestelle ist das Amt im engeren Sinn. Die Meldebehörde im rechtlichen Sinne ist i.d.R. die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, selbst. Siehe z.B. § 2 Niedersächsischen Meldegesetz, Art. 1 Bayrisches Meldegesetz oder § 2 Meldegesetz Sachsen-Anhalt. Es gibt m.E. nur eine Ausnahme: In § 1 des Meldegesetzes von Rheinland-Pfalz wird die örtliche Ordnungsbehörde zur Meldebehörde bestimmt.
Nicht verwechseln darf man ferner die Aufgaben der Meldebehörde, also des Meldeamtes, die sich ausschließlich nach den Meldegesetzen der Länder und den diese ergänzenden Rechtsverordnungen bestimmen, mit den (selbst zusammen gestellten) Aufgaben des Bürgerbüros, dessen Ziel darin besteht, dem Bürger mit sinnvollen Öffnungszeiten eine einheitliche Anlaufstelle für die verschiedensten Anliegen anzubieten. --Datenralfi (Diskussion)
Vielleicht interessant?
Aus der WP:Auskunft GEEZERnil nisi bene 22:50, 24. Apr. 2011 (CEST) (Google-Suche =>): Eine Wohnsitz-Abmeldung verläuft seit dem 01. Juni 2004 vereinfacht. Mittlerweile müssen Sie Ihren Wohnsitz lediglich dann beim bisher zuständigen Einwohnermeldeamt abmelden, wenn Sie ins Ausland ziehen oder aus einer Nebenwohnung zurück in die Hauptwohnung wechseln. Ziehen Sie hingegen innerhalb von Deutschland mit Ihrem Hauptwohnsitz um, ist die Anmeldung am neuen Wohnort ausreichend. Das neue Einwohnermeldeamt informiert dann das bisher zuständige Bürgeramt direkt, so dass eine gesonderte Abmeldung durch Sie nicht mehr nötig ist. GEEZERnil nisi bene 17:15, 24. Apr. 2011 (CEST)
- und ja: inzwischen habe ich auch was gefunden, namens "Melderechtsrahmengesetz", genauer §17 (1) Satz 1: "Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Wohnung zu verarbeiten" usw usf. Hier der Link http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/__17.html Beste Grüße --79.197.64.37 17:25, 24. Apr. 2011 (CEST)
Kuriosa ergänzen?
Das Wort "Einwohnermeldeamt" wurde übrigens auch so ins Jugoslawische übernommen. :-) --74albia (Diskussion) 20:37, 14. Sep. 2012 (CEST)
Seit wann?
Seit wann gibt es Einwohnermeldeämter? -- 81.14.224.20 18:46, 6. Apr. 2016 (CEST)