Diskussion:Einzugsermächtigung/Archiv/1
Frist zwischen Rechnung und Einzug
Bislang finde ich keine rechtliche Aussage dazu, wann jemand die Lastschrift ziehen kann. Konkret: lastzug erfolgt zum 1. des Monats, dazugehörige Rechnung kommt immer nach diesem Datum. Gibt es hier etwas wie einen üblichen Zeitraum von x Tagen??? Typische Einzieher wie Telekom / Handyprovider ziehen idR nach 7 bis 21 Tagen. Kennt sich jemand aus?
Was Du suchst ist das BGH Urteil III ZR 54/02 gegen T-Mobile, das eine Mindestfrist von mindestens 5 Werktagen zwischen Rechnung und Einzug vorgibt, damit der Kunde in der Zeit noch Deckung für sein Konto beschaffen kann. --83.136.72.5 17:04, 11. Dez. 2007 (CET)
Mehrwert des Artikels Einzugsermächtigung gegenüber Lastschrift?
Auf dieser Seite (Einzugsermächtigung) in der Fassung vom 25. Oktober 2006 ist keinerlei Mehrwehrt gegenüber dem Artikel Lastschrift zu finden. Der Abschnitt "Ablauf einer Zahlung" gehört nicht in diesen Artikel, sondern in den Artikel zum Oberthema Lastschrift, weil der Ablauf einer Zahlung im Abbuchungsverfahren genau gleich ist. Selbiges gilt für den Satz „…kreditmäßig zu ordnendes Risiko…“. Deswegen habe ich einen Redirect daraus gemacht. --[Rw] !? 12:50, 8. Nov. 2006 (CET)
- zum einen; sehr lustig; erst etwas ändern; dann reverten und verlangen das erstmal diskutiert wird .oO - ich persönlich halte es nicht für sinnvoll alles in einem oberartikel zusammen zufassen. wenn jmd. etwas zur EZ wissen will warum soll er dann noch den ganzen "anhang" zu lastschriften allgemein lesen müssen? Das selbe gilt entsprechend für Abbuchungsauftrag ...Sicherlich Post 18:32, 8. Nov. 2006 (CET)
"spätestens binnen sechs Wochen nach der Belastung" ist falsch
auch wenn die banken anderes behaupten und sich dagegen sträuben und so weiter - es stimmt nicht. lastschriften kann man theoretisch (solange halt technisch möglich, z.b. schwierig wenn konto des abbuchenden nicht mehr existiert) noch jahre später stornieren. die gebühren trägt auch derjenige, der abgebucht hat. --bänkerpopänker 10.05.2007 10:34
Das ist in der Tat falsch, denn die 6 Wochen ab Belastung kommen nur im Lastschriftabkommen vor, da ist der Kunde aber keine Vertragspartei. Für den Kunden gelten nur die 6 Wochen ab Zugang des Rechnungsabschlusses, bei allen Banken außer Postbank aber nur für Lastschriften, bei denen auch eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Lastschriften völlig ohne berechtigung können auch ohne Frist zurückgegeben werden. Siehe Banken AGB 7.3, Sparkassen AGB 7.4 --83.136.72.5 14:15, 11. Dez. 2007 (CET)
Jedoch liegt hier die Beweislast beim Kunden.
In Bezug auf Nichterteilung einer Einzugsermächtigung gelöscht. Wie soll ein Kunde beweisen, etwas nicht getan zu haben (nie eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben). --83.136.72.5 14:22, 11. Dez. 2007 (CET)
Widerruf einer Einzugsermächtigung
Für mich wäre ein Mustertext hilfreich. Konkret geht es um die Kündigung eines Telefonanschlusses wg. Todesfall, d.h. Sterbeurkunde muss in dem speziellen Fall beigefügt werden.
"Hiermit widerrufe ich der Einzugsermächtigung für das Konto auf den Namen X (Kontonummer 12345, BLZ 12345) bei der x-Bank mit sofortiger Wirkung". (Alternativ ein Link auf ein Wiki "Mustertexte") Jel 05:33, 2. Jun. 2008 (CEST)
- Mustertexte widersprechen Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist; "Wikipedia ist weder Anleitung noch Ratgeber" ...Sicherlich Post 07:06, 2. Jun. 2008 (CEST)
Widerruf einer Abbuchung
Aus dem Artikeltext: Erfolgt der Widerruf der Lastschrift unverzüglich nach Entdeckung der beanstandeten Buchung wird der Belastungsbetrag mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben
Habe gerade über diesen Textabschnitt eine kleine Diskussion mit meiner Bank gehabt und die sind der Meinung die Wertstellung könnte bei einer erzeilten Einzugsermächtigung eben NICHT das gleiche Datum wie das Belastungsdatum sein sondern wäre das Datum an dem die Stornierung veranlasst wurde. Gibt es zu dieser Behauptung evtl Quellen?
--91.66.122.86 17:44, 11. Sep. 2008 (CEST) (Steffen)