Diskussion:Entfernungspauschale/Archiv/1

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- 2005 -

Allerdings übersehen die Kritiker einige wichtige Punkte

  • Unterschiedliche Arbeitsplätze (Entfernung von 50 bis 150 km) der Ehepartner
   * Geforderte Flexiblität bei der Wahl des Arbeitsplatzes, Zeit- und Geld-Aufwand eines Umzugs
   * Soziale Komponente eines Umrzugs für die gesamte Familie
   * Selbständige/Firmen können alle Kosten, die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind, absetzen, Privatperonen sind schon hier deutlich benachteiligt.

hierher verschoben, kann in Teilen unter "Zweck" - genrell ist ein Artikel keine Diskussion ... Hafenbar 12:46, 1. Mai 2005 (CEST)

Wenn schon Kritik dann sollte nicht nur Contra sondern auch Pro im Artikel stehen. Wobei die eigentliche Kritik sich gegen die Absetzbarkeit eines langen Arbeitsweges und nicht die pauschale Berechnungsvorschrift richtet und so teilweise OT ist. --Jurgen (nicht mit einer Zeitangabe versehener Beitrag von Jurgen (Diskussion | Beiträge) 21:30, 8. Jul. 2005 (CEST))
Ein weiterer wichtiger Kritikpunkt ist die durch die Pendlersubvention erzeugte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer. Auf den Punkt der nicht absetzbaren höheren Mieten und Kaufpreise in Ballungszentren ist zwar eingegangen. Das die Subvention gerade der immer weiter steigenden Zahl der Billiglohnarbeiter keine Entlastung bringt, da sie ohnehin unter dem Grundfreibetrag bleiben. Diese Subvention also ohnehin in erster Linie denen zugute kommt, die darauf auch verzichten könnten.
Ich halte die aktuelle Steuer- und Abgabenpolitik für wenig zielführend. Es widerspricht -- wie auch die Subventionierung der Automobilindustrie durch die Abwrackprämie -- den hochgestellten Klimaschutzzielen und fördert die weitere Aufspaltung der Gesellschaft in "Gewinner" und "Verlierer". Schwache sollten direkt unterstützt werden, statt Subventionen mit der Gießkanne zu verteilen.
Ich kann also durchaus nachvollziehen, dass es schwierig ist sich von einmal liebgewonnenen Subventionen zu trennen. Warum das BVerfG-Urteil auch von vielen, die gar keinen Nutzen haben als "Sieg gegen das böse Finanzamt" wahrgenommen wird, kann ich allerdings nicht nachvollziehen.
Nur zur Klarstellung: Ich bin keinefalls ein Gut-Mensch und verurteile auch niemanden, der die Subventionen und Vergünstigungen nutzt. Ich selbst bin in der PKV, obwohl ich es für einen Grunfehler halte die "Schwachen" in der GKV mit steigenden Kosten und sinkenden Leistungen allein zu lassen, während sich die "Starken" aus der Solidargemeinschaft verabschieden dürfen. Im Zweifel siegt aber der Geldbeutel oder wie in diesem Fall eher die Bequemlichkeit. ---78.52.48.117 20:46, 10. Feb. 2009 (CET)
"Auf den Punkt der nicht absetzbaren höheren Mieten und Kaufpreise in Ballungszentren" ist doch ziemlicher Blödsinn. Bei hoher Miete beantragt man halt Wohngeld. Zumal das Mietniveau in Ballungszentren gar nicht wirklich höher ist. Im Stadtzentrum sind Mieten meist höher als am Stadtrand - das war es dann aber auch schon. Kaufpreise sind bei Supermärkten und Discountern überall gleich. Dass irgend 'n Schickimicki-Laden in München teuerer ist als 'n KIK-Verschnitt in Klein-Kleckersdorf dürfte wohl kaum als Diskussionsgrundlage taugen. Ein Sieg der Bequemlichkeit... So so. Aber eigentlich hast du auch irgendwo recht - statt das Pendlertum zu fördern sollte man mehr Flexibilität von Arbeitgebern einfordern - sollen die sich doch einfach mal da ansiedeln, wo es für die Arbeitnehmer günstig ist. :) --213.221.250.85 16:24, 14. Dez. 2010 (CET)

Koalitionsvereinbarung

Irritierend finde ich, dass zwar die Medien berichten, ab 2007 solle die Pauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden können - aber im Koalitionsvertrag taucht die Entfernungspauschale mit keinem Wort auf! --- Kasselklaus 12:37, 15. Nov 2005 (CET)

wie ist denn das zu verstehen ab dem 21.km:
ich habe einen weg von 25 km, bekomme ich dann 25, 4 oder 5 km angerechnet?
mfg
arbalo@web.de
Wenn du eine einfache Strecke von 25 km kürzester Arbeitsweg hast, bekommst du für den die 20 km übersteigenden Teil also 5 Kilometer a 0,30 € = 1,50 € Noch Fragen? -- JARU 20:18, 22. Okt. 2006 (CEST)

- 2006 -

Tipp: Tankgutschein

Bei einem täglichen Arbietsweg von 15 Kilometern, 220 jährlich und einem zvE von 48.000 € müssen sie ab 2007 mit Einbußen von etwa 400 € rechnen. Arbeitgeber können ihren MA monatlich einen Tankgutschein im Wert von bis zu 44 Euro schenken - steuer- und abgabenfrei. Wichtig: Nur Art und Menge, nicht aber der Wert des Treibstoffs darf vermerkt sein. Quelle Infoblatt TaunusSparkasse -- JARU 20:18, 22. Okt. 2006 (CEST)

Unterscheidung Haupt-/Nebenwohnsitz relevant?

Aus dem Artikel geht nicht hervor, ob die folgenden Fälle bzgl. der Entfernungspauschale unterschiedlich behandelt werden (in beiden Fällen keine doppelte Haushaltsführung annehmen):

  1. Angenommen, ein Arbeitgeber hat seinen Hauptwohnsitz weniger als 20 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt und seinen Nebenwohnsitz mehr als 20 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt. Die Arbeitgeber fährt in der Woche vom Hauptwohnsitz zur Arbeit und am Wochenende zur Familie am Nebenwohnsitz.
  2. Angenommen, ein Arbeitgeber hat seinen Nebenwohnsitz weniger als 20 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt und seinen Hauptwohnsitz mehr als 20 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt. Die Arbeitgeber fährt in der Woche vom Nebenwohnsitz zur Arbeit und am Wochenende zur Familie am Hauptwohnsitz.

Kann der Arbeitgeber in beiden Fällen die Familienheimfahrt als Werbungskosten geltend machen? Oder bezieht sich "Wohnung" in der Definition von Entfernungspauschale auf wahlweise Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz? --Ww 12:21, 27. Nov. 2006 (CET)

Hallo Ww, ich habe den Artikel entsprechend erweitert und denke, dies beantwortet Deine Frage; Grüße --Omi´s Törtchen ۩ - ± 14:07, 27. Nov. 2006 (CET)
Vielen Dank, jetzt ist es klar! Gruß --Ww 10:16, 2. Dez. 2006 (CET)

- 2007 -

Auswirkungen bezgl. der Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 km

Kann man wegen der Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20km zukünftig die KFZ-Haftpflichtversicherung bei den Werbungskosten absetzen?

Hintergrund: Bisher galt hier der Grundsatz, daß mit der Entfernungspauschale diese grundsätzlich abgegolten ist. Da diese ggf. nicht mehr steuermildernd angerechnet wird (weniger als 21 km), kann diese auch nicht damit abgegolten sein. (nicht signierter Beitrag von 171.24.253.44 (Diskussion | Beiträge) 12:03, 23. Jan. 2007 (CET))

Nein, da die betriebliche Sphäre am Werkstor beginnt. Du fährst also privat. --ecro (nicht mit einer Zeitangabe versehener Beitrag von Ecro (Diskussion | Beiträge) 14:35, 27. Mär. 2007 (CEST))
Ich hätte gerne einmal gewusst ob die Entfernungspauschale in der EkStrückzahlung 2007 für im Jahr 2006 gefahrene Entfernungen unter 20 km nicht mehr berücksichtig werden, oder ob dies erst für in 2007 gefahrene km und in der EkSt 2008 gestrichen wird? (nicht signierter Beitrag von Ackermas (Diskussion | Beiträge) 19:21, 27. Jun. 2007 (CEST))
Letzteres (für ab 2007 gefahrene km, EkSt 2008). Ich hätte aber gerne mal gewusst, ob es rechtens ist, dass ich laut eines Vorauszahlbescheides schon 2007 erhebliche Vorauszahlungen leisten muss, weil die Entfernungspauschale weg fällt. Muss/soll ich dagegen bereits jetzt Einspruch einlegen oder einfach bezahlen und erst mit der EkSt für 2008 Einspruch einlegen (je nach Verlauf der anhängigen Verfahren)? (nicht signierter Beitrag von 62.143.73.172 (Diskussion | Beiträge) 18:46, 10. Jul. 2007 (CEST))
Wie ist das denn mit der betrieblichen Unfallversicherung bezgl. des Arbeitsweges vereinbar? Das widerspricht sich... (nicht signierter Beitrag von 171.24.253.45 (Diskussion | Beiträge) 16:15, 17. Jul. 2007 (CEST))
Der BFH vertritt in seinem Bescluss vom 23.08.2007 (Aktenzeichen VI B 42/07) die Meinung, das die Kürzung der Entfernungspauschale verfassungsrechtlich "ernstlich zweifelhaft" ist. Das bedeutet, das demnächst das Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage Stellung nehmen wird. (nicht signierter Beitrag von Andarius (Diskussion | Beiträge) 11:26, 27. Sep. 2007 (CEST))

Übrigens

Hier findet man/frau ein Musterschreiben zum Einspruch: http://www.steuerzahler.de/file.php?f=65/Musterschreiben_Pendlerpauschale.pdf.

Austerlitz -- 88.72.3.127 14:52, 10. Apr. 2007 (CEST)

Nicht nachvollziehbar?

"Logisch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Abzug von Werbungskosten auch dann auf eine Pauschale beschränkt ist, wenn höhere Echtkosten anfallen."

Die Formulierung ist sehr unglücklich. Den Satz sollte man ersatzlos streichen. Die Beschränkung folgt einfach aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Da es sich um Kosten handelt, die auf die Allgemeinheit umgelegt werden, ist dies sehr wohl ein nachvollziehbarer Grund. Gruß 87.162.149.64 10:56, 10. Nov. 2007 (CET)

Verfassungswidrig? Weshalb eigentlich?

Man liest allerorts, daß die Regelung mit den ersten 20 km verfassungswidrig sei, aber nirgends steht, worin eigentlich die Verfassungswidrigkeit bestehen soll. Im Artikel wird lediglich die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit angeführt. Hat dies denn Verfassungsrang? Gruß 87.162.149.64 10:56, 10. Nov. 2007 (CET)

JA

Der Härteausgleich ab mehr als 20 km zeigt, dass das Werkstorprinzip nicht, oder nicht konsequent umgesetzt ist. Die Differenzierung zwischen unter und über 20 km ist willkürlich, eine vollständige Abschaffung der Pauschale wäre dagegen wohl nicht verfassungswidrig. Siehe Gutachten in Weblinks. --Olaf g 10:47, 7. Feb. 2008 (CET)
Eine vollständige Abschaffung der Entfernungspauschale würde aber dazu führen, daß andere Kosten wie KFZ-Steuer/Versicherung und Tankquittungen gelten würden, da zwangläufig (Fahrt-) Kosten entstehen, wenn man einer arbeitenden Tätigkeit nachgeht und Kosten, um einer Arbeit nachgehen zu können, grundsätzlich absetzbar sind.

Nein, nicht wenn das Werkstorprinzip konsequent durchgesetzt wird, was im Ermessen des Gesetzgebers steht. Die Kosten für den Weg zur Arbeit sind Mischkosten (die nur teilweise durch die Arbeit verursacht sind), da man sich in Deutschland den Wohnsitz frei wählen kann.--Olaf g 17:53, 25. Feb. 2008 (CET)

Genau das sieht das Gericht anders. Der Bundesfinanzhof hält die Neuregelung für verfassungswidrig, soweit Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte weder als Werbungskosten noch auf andere Weise abgezogen werden können. --Jurgen 12:20, 26. Feb. 2008 (CET)

Bezieht sich auf die gegenwärtige Regelung, bei der ohne sachlichen Grund zwischen Fernpendlern und Nahbereich differenziert wird.--Olaf g 22:59, 26. Feb. 2008 (CET)

Die Richter sehen das Werkstorprinzip im Widerspruch zum dazu vorrangigen Nettoprinzip. Dazu kommt die gestaffelte Argumenatation, da es eine BVerfG-Vorlage ist. --Jurgen 09:57, 27. Feb. 2008 (CET)

Aber das Nettoprinzip ist als solches nicht im GG verankert. Es geht letztlich darum, dass Gesetzgeber sachlich begründete Differenzierungen treffen muss. Z.B., ob man nur die Fahrtkosten absetzen kann oder vielleicht auch noch die teure Stadtwohnung von Leuten die direkt am Arbeitsplatz wohnen. --Olaf g 21:20, 27. Feb. 2008 (CET)

Nettoprinzip kommt aus Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, und wie frei man Arbeitsplatz und Wohnort wählen kann. Das darf Karlsruhe abwägen. --Jurgen 16:13, 28. Feb. 2008 (CET)

Mal anders gedacht, müßte der Weg zur Arbeit für die ersten 20km seitens des AG auch nicht mehr versichert sein, wenn das Werktor-Prinzip gilt. Dies ist aber nach wie vor der Fall (=Widerspruch).

- 2008 -

Lemma

Der ganze Abschnitt Kritik und Verfassungsmäßigkeit verfehlt das Thema pauschale, also ist das Prinzip Pauschale statt Abrechnung konkreter Kosten richtig, die Pauschale angemessen oder zu hoch, zu niedrig. Die Kritik richtet sich dagegen gegen die Absetzbarkeit der Fahrtkosten zur Arbeit. --Jurgen 16:13, 28. Feb. 2008 (CET)

Österreich

"Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschaliert."

Finde ich verwirrend, da der offizielle Österreichische Name für das österreichische Pendant "Pendlerpauschale" ist, sollte am besten Eingangs erwähnt werden. (nicht signierter Beitrag von 194.116.159.61 (Diskussion | Beiträge) 16:11, 26. Mär. 2008 (CET))

Unverstaendlich

Im Artikel wird die ganze Zeit davon geredet, dass die Pauschale „abgezogen“ wird. Jedoch ist fuer mich nirgendwo ersichtlich, von was der Betrag abgezogen wird. Kann er von der Steuer abgesetzt werden (also positiv fuer den Pendler, die Formulierungen im Artikel hoeren sich aber nicht danach an) oder wird er sogar vom Einkommen abgezogen (der Pendler muss also mehr zahlen)? Das sollte meines Erachtesn etwas verstaendlicher formuliert werden.Candid Dauth 16:21, 29. Mai 2008 (CEST)

Letzteres, soweit die Werbungskostenpauschale übertroffen wird. Aber wieso soll der Pendler dann mehr zahlen müssen? Meinst Du gegenüber einem direkten Abzug von der Steuerschuld?--mc005 17:01, 29. Mai 2008 (CEST)
Naja, ganz banal ausgedrückt: So wie der Artikel geschrieben ist, wird die Pendlerpauschale „vom Einkommen abgezogen“, das Einkommen wird also vermindert und der Arbeitnehmer bekommt weniger. Wenn ich richtig informiert bin, wird in Wirklichkeit die Pauschale bei der Berechnung der Einkommenssteuer „abgezogen“ (also „weggelassen“ oder „nicht beachtet“), es wird also die zu zahlende Steuer vermindert und nicht das Einkommen. In Pendlerpauschale (Österreich) ist das meiner Meinung nach besser ausgedrückt, dort wird gleich am Anfang von einem „Freibetrag“ bei der Steuer gesprochen. Da ich selbst keinerlei Wissen zu irgendwelchem Steuerrecht habe, halte ich mich für nicht in der Lage, die Formulierung hier im Artikel selbst zu verändern, sodass sie fachlich korrekt bleibt. --Candid Dauth 03:20, 30. Mai 2008 (CEST)
Das ist nichts anderes als besondere Werbungskosten, die halt pauschalisiert abgezogen werden, um Arbeit zu sparen. Dadurch mindert sich das steuerpflichtige Einkommen, man zahlt also im Ergebnis weniger Steuern. --Archwizard 11:54, 30. Mai 2008 (CEST)

Alles falsch: Korrekt ist, dass die Enternungskostenpauschale das zu versteuernde Einkommen zvE mindert, da sie als Unterpunkt der Werbungkosten abgezogen werden kann. Strittig ist, ab welchem Kilometer einfache Strecke dieser Abzug rechtens ist.

Weiter ergibt sich daraus, das über das zvE die Steuerschuld ermittelt wird, von der die Vorauszahlung (etwa über die gesetzlichen Abzüge der Einkünfte) abgezogen wird. Nur dieser Betrag ist dann zu leisten. Negatives Einkommen kann entweder erstattet, oder mit der nächsten zu leistenden Zahlung verrechnet werden.

Bitte um Beachtung JARU 23:27, 5. Sep. 2008 (CEST)

Auch Quatsch! Negatives Einkommen wird bestimmt nicht erstattet! Este 08:39, 6. Sep. 2008 (CEST)

Aktualität

Ja, ja, die Entfernungspauschale ist mal wieder aktuell. Könnten sich die werten Kollegen bitte trotzdem tendenziöse Löschungen verkneifen. Bevor jetzt einige Bearbeiter willkürlich Punkte löscht die schon seit vielen Monaten akzeptiert waren bitte erst diskutieren, dafür ist die Diskussionsseite da.--Pass3456 21:13, 3. Sep. 2008 (CEST)

Es ist eine tagtägliche Realität, dass Unternehmen ihren Sitz z.B. aus Berlin in ein Brandenburgisches Provinznest verlegen. Die Unternehmen sparen dadurch einiges an Steuern. Die Kommunen mit niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen zeichnen sich i.d.R. dadurch aus dass es idR kleine Gemeinden sind die keine großen Kosten haben z.B. praktisch kein öffentlicher Nahverkehr außer dem Schulbus. Wenn nicht bloß kleine Unternehmen verlagert werden, dass ist fehlt es auch ganz einfach an der Wohnungs-Infrastruktur im Umfeld. Einerseits sagt der Staat, dass Arbeitnehmer vor dem Werkstor zu wohnen haben, andererseits fördert er über den Gewerbesteuerwettbewerb die Verlagerung von Arbeitsplätzen "aufs Land". Zum Gewerbesteuer Wettbewerb Beitrag zu Gewerbesteuerwettbewerb --Pass3456 21:30, 3. Sep. 2008 (CEST).

Steht da nicht ganz weit oben die Überschrift Pendlerpauschale?? Sollte dann nicht auch der Artikel von der Funktion und Folgen der Pendlerpauschale handeln, anstatt von anderen Themen, die Dich anscheinent mehr interessieren? Weshalb sollten aufgrund der geringeren Pendlerpauschale Arbeitsplätze von den Menschen wegverlagert werden? Alldiese Theoriefindung bitte selbst aus dem Artikel löschen!! Hier ist kein Blog über den Weltfrieden!!--Jkü 06:42, 4. Sep. 2008 (CEST)
Ich habe geschrieben: Einerseits sagt der Staat, dass Arbeitnehmer vor dem Werkstor zu wohnen haben, andererseits fördert er über den Gewerbesteuerwettbewerb die Verlagerung von Arbeitsplätzen "aufs Land". Der Zusammenhang mit der Entfernungspauschale ist klar dachte ich. Ich kann Ihnen das aber gerne auch noch mal darlegen wenn Sie das wollen. Was Löschungen angeht, so wäre das für mich akzeptabel wenn sämtliche pro und contra Argumente gelöscht werden. Wenn nur Pro Argumente gelöschen werden bleibt ein hübsch tendenziöser Restartikel zurück, das finde ich nicht akzeptabel. In dem Artikel gibt es so einige Argumente die ich nicht plausibel finde. Ich habe sie trotzdem drin gelassen, weil das ein enzyklopädischer Artikel ist und kein Gesinnungsaufsatz. Und zur Änderung: Eigentlich habe ich da gar nichts substanziell am Artikel geändert, ich hatte nur zwei Argumente durch einen Absatz getrennt und einen Link eingefügt. Die ursprüngliche Fassung enthielt bereits das Argument mit der Gewerbesteuer und das haben Sie zuletzt am 7. August ohne Beanstandungen gesichtet. Warum soll das jetzt plötzlich nicht mehr ok sein? --Pass3456 20:13, 4. Sep. 2008 (CEST)
Tut mir leid, aber die Motivation für die Löschung war nicht tendenziös. Ich hatte nur den Zusammenhang auch nach mehrfachem Durchlesen nicht verstanden. Also eigentlich hätte ich als Begründung für die Löschung nicht "unplausibel", sondern "unverständlich" schreiben sollen. Und da außerdem keine Quelle angegeben ist, liegt der Verdacht der Theoriefindung tatsächlich sehr nahe. Ich versteh das Argument immer noch nicht: der typische Fall ist doch, dass die Unternehmen im Ballungsraum sitzen, die Arbeitnehmer aber "im Grünen" wohnen wollen. Wenn es diesen Effekt der durch Gewerbesteuerwettbewerb bedingten Abwanderung von Unternehmen überhaupt in nennenswertem Maße gibt, dann ist das Pendeln von Stadtbewohnern aufs Land wohl dennoch eher die Ausnahme. Der Fall, dass Unternehmen aufs Land ziehen, und der Stadtbewohner dann jeden Tag da hin pendeln muss, fällt jedenfalls gesamtwirtschaftlich gesehen wohl kaum ins Gewicht. Mal ehrlich: Wo stauen sich denn morgens die Autos? Stadteinwärts oder stadtauswärts? Meines Erachtens ist das alles ein paar Mal zu viel um die Ecke gedacht. --Olaf g 22:16, 4. Sep. 2008 (CEST)
Es gibt Unternehmen, die sich in der Stadt niedergelassen haben, aber auch umgekehrt, die die Stadt verlassen haben. In Berlin haben sehr viele Firmen die Innenstadt verlassen und sich auf der "grünen Wiese" im Speckgürtel niedergelassen haben, weil dort die Grundstückspreise günstiger sind und viel Platz für Immobilie und Parkplätze sind. Gleiches kenne ich auch aus Hamburg, München und Frankfurt/M. Und auch die Staus sind in beide Richtungen (zumindest hier in Berlin). Der Passus dreht sich ja gerade um für und wider Pendlerpauschale und das ist durchaus im Zusammenhang zu sehen. Reicht es nicht, dass unsere Politiker schon mit "Scheuklappen" entscheiden, anstatt global zu denken? Die Arbeitnehmer sollen flexibel sein, aber wenn sie es tun, wird die Pendlerpauschale gekürzt. --Udo.Netzel 08:55, 5. Sep. 2008 (CEST)

Wie wäre es also, um die Abschnitte Kritik und Gegenkritik möglichst kurz und verständlich zu halten, wenn auf die spezifischen Beispiele und Darstellung aller möglichen Fälle von Pendelei verzichtet wird: stattdessen sollte einfach das mE schlagkräftige Argument gebracht werden, dass vom Arbeitnehmer in vieler Hinsicht (und ua auch von staatlichen Instanzen wie Arbeitsamt und Gesetzgeber) Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes verlangt wird und dass deshalb die Pendelei in vielen Fällen auch erforderlich ist, um eine Arbeit nachzugehen. Es wird heute zugemutet, mind. alle paar Jahre seinen Arbeitsplatz zu wechseln (aus welchen Gründen immer), aber genausooft den Wohnsitz zu wechseln ist kaum zumutbar. Berlin ist zwar wichtig, aber in gewisser Hinsicht ein Sonderfall, weil es wenig Städte mit so einem extremen Rückstand des Hinterlands gibt, der aus anderen Gründen durch Strukturförderung ausgeglichen werden soll (ob das sinnvoll ist, steht hier nicht zur Debatte, Kritik daran bitte in anderen Artiklen.--Olaf g 09:32, 5. Sep. 2008 (CEST)

Dann hatte ich Sie mißverstanden, tut mir leid. Ich hatte die zwei Sätze überarbeiten wollen weil ich sie auch ziemlich schwer zu verstehen fand. Mit dem Vorschlag gehe ich absolut konform. Als Vorschlag etwa: "Einem Arbeitnehmer wird von staatlichen Instanzen wie z.B. dem Arbeitsamt eine erhebliche örtliche Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes abverlangt. Auch andere staatliche Rahmenbedingungen verstärken die Pendlerströme. So wird immer weniger Geld in den öffentlichen Nahverkehr investiert und bei der Planung von Gewerbegebieten auf Arbeitnehmer- und Familienbedürftnisse häufig keine Rücksicht genommen. Und durch die Flexibilisierung des Arbeitsrechts (Befristete Verträge, Leiharbeit) lebt eine wachsende Zahl von Arbeitnehmern damit alle paar Jahre den Arbeitsort wechseln zu müssen." Damit wäre aus meiner Sicht hinreichend dargestellt dass der Staat das Wohnen "am Werkstor" bzw in der Nähe in vielfacher Hinsicht erschwert statt hilfreich zu sein. --Pass3456 20:55, 5. Sep. 2008 (CEST)
Gleichzeitig könnte der Teil Fahrtkostenabzug und Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit unter den Punkt "Verfassungsmäßigkeit der Kürzung" gezogen werden und bei dem Punkt "Positionen für die Entfernungspauschale" nur ein Hinweis darauf, dass die Entfernungspauschale nach Ansicht einiger Steuerexperten und des BFH eine gewisse Rolle bei der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit spielt, mit Verweis nach unten. Dann wäre der Arumentationsteil etwas verschlankt. --Pass3456 21:22, 5. Sep. 2008 (CEST)
Der Vorschlag hört sich gut an. Ich hätte es vielleicht noch kürzer formuliert. Und den Hinweis auf Rückbau von öff. Verkehrsmitteln finde ich zwar grds. berechtigt, hier aber fehl am Platz, da die Entfernungspauschale ja unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt wird.--Olaf g 00:19, 7. Sep. 2008 (CEST)
Hab mal eine Änderung gemacht. 2 Sätze rein, 2 Sätze raus. Das Thema Gewerbesteuer und Kommunen ist vom Thema Ausweisung von Gewerbegebieten mitumfasst. Rückbau von öff. Verkehrsmitteln habe ich rausgelassen, da in der Tat für die Pendlerpauschale irrelevant.--Pass3456 12:53, 7. Sep. 2008 (CEST) Für die Änderung des Verfassunsgrechtlichen Teils möchte ich erst Vorschläge abwarten.--Pass3456 12:56, 7. Sep. 2008 (CEST)

"21-km-Regelung" im ÖPNV

Bitte an einen Spezialisten, mal was hierzu in den Artikel zu schreiben.

Gilt die 21-km-Regel beispielsweise auch bei Verbundfahrkarten wo es eher um Zonen als um Strecken geht? In den Medien wird leider der falsche Eindruck vermittelt, dass alle Pendler mit dem Auto (und teurem Kraftstoff) zur Arbeit fahren! Und es wird suggerriert, dass es ohne Auto ja nicht geht. Und der ÖPNV ist oft so schlecht...

//Hierzu bitte mal die P+R-Plätze entlang der Main-Weser-Bahn Kassel - Schwalmstadt - Marburg - Bad Nauheim - Frankfurt ansehen. So doof, mit dem Auto zu pendeln sind doch nur noch Ignoranten, die angeblich "auf dem Lande" wohnen und die Qualität des ÖPNV nicht kennen.//

Was nutzt ein Tankgutschein einem Pendler ohne Auto? Besser ein kostenloses ÖPNV-Ticket, wie für hessische Studenten zw. Warburg, Göttingen, Eisenach, Aschaffenburg, Heidelerg, Mainz und Siegen, alles Städte außerhalb Hessens! Und in Hessen alle Busse und Bahnen kostenlos! Und das für alle Pendler.

Das wäre mal ein Beitrag zur Kohlendioxideinsparung!

Über die armen Pendler, die - im Sinne des Umweltschutzes - NICHT mit dem Auto fahren verlieren die Limousinenminister und die Auto fahrenden Journalisten kein Wort. Odr? Benutzer: KPK]

Die Pendlerpauschale hat nichts mit Umweltschutz oder -verschmutzung zu tun. Auch Benutzer von ÖPNV erhalten 30 Cent pro Kilometer einfache + kürzeste Entfernung. --Udo.Netzel 20:04, 10. Sep. 2008 (CEST)
Ca. 15% der Pendler kommen mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Arbeit. Und erhalten genau dieselbe Pendlerpauschale wie PKW-Fahrer. MP Koch hat glaube ich die Pendler aufgefordert aus Kostengründen doch auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen. Nun haben Abgeordnete ja das Recht auf kostenfreie Nutzung jedweden öffentlichen Verkehrs. Selbst wenn so einer mal nicht die Flugbereitschaft der Bundeswehr nutzt muss er also kein Ticket ziehen. Insofern muss man Koch zugute halten dass er die Preisverhältnisse im immer weniger subventionierten öffentlichen Nahverkehr nun wirklich nicht kennen kann. --Pass3456 21:18, 10. Sep. 2008 (CEST)

Hin und Rückweg

Gilt die Pauschale nur für einen Weg oder für den Hin- UND Rückweg?--Chucksen 23:19, 10. Sep. 2008 (CEST)

Sie gilt für die einfache Strecke - mit dieser Pauschale ist Hin- UND Rückfahrt abgegolten. Ich habe es bei der Ermittlung der Pauschale entsprechend klargestellt. --Freundlicher Zeitgenosse 08:00, 11. Sep. 2008 (CEST)

Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland?

Arbeitgeber, die in der Vergangenheit stark auf Zentralisierung gesetzt haben, befürchten einen Arbeitskräftemangel bzw. eine Verteuerung des Faktors Arbeit. Volkswirte sehen bei solchen Betrieben die konkrete Gefahr der Verlagerung in ausländische Regionen mit einem ausreichenden Arbeitskräftepotential.

Gibt es für diese These eine zuverlässige Quelle? Ich habe noch nie gehört, dass aufgrund der Pendlerpauschale Unternehmen ins Ausland gehen. Wenn ein Unternehmen ins Ausland geht, dann hat das doch wesentlich andere Gründe. Oder meint man zufällig mit ausländischen Regionen vielleicht benachbarte Regionen, die jedoch noch in Deutschland liegen? Das könnte ich dann noch nachvollziehen, dass vor allem ländliche Regionen für Arbeitgeber extrem unattraktiv sein könnten, wobei die wesentlich niedrigen Fixkosten kompensierend wirken. Wenn müsste man das dann auf sehr teure Regionen wie München einschränken. Wobei Arbeitskräftemangel überwiegend bei Vollbeschäftigung oder Berufen, die eine höhere Qualifikation voraussetzen, auftritt.

Wenn es keine eindeutigen Belege gibt, dann würde ich diesen Textabschnitt löschen. ---NielsiiiBLN 17:00, 9. Dez. 2008 (CEST)

Das ist eine Art Standardargument geworden, wenn eine rechtliche Regelung Pflichten oder (angebliche) Nachteile für Unternehmen begründet. Ich finde die Löschung gut. Es müsste anderenfalls belegt werden, dass das Argument gebraucht wird (und dass sich eine tatsächliche Abwanderung bloß aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelung nachweisen ließe, kann mE ausgeschlossen werden).--Olaf g 08:59, 12. Dez. 2008 (CET)

Nach BVerfG-Urteil: ÖPNV-Benutzung jetzt wieder voll anrechenbar?

Ich habe das BVerfG-Urteil so verstanden, dass bis zu einer Neuregelung der Stand wie vor 2007 anzuwenden sei. Damals stand in § 9, Absatz 2, Satz 2 EStG: "Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen." Demnach müssten ÖPNV-Benutzer ihre tatsächlichen Aufwendungen ab 2007 auch wieder geltend machen können. Oder beschränkt sich das Urteil ausschließlich auf die 30-Cent-pro-Kilometer-Pauschale? --77.87.224.97 15:09, 11. Dez. 2008 (CET)

Zitat Urteilstenor: "Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes [..] mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt".
Soweit ich das sehe, bezieht sich das Urteil demnach auf Kfz-Fahrten und dabei nur auf die ab 2007 eingefügte Beschränkung "ab dem 21. Kilometer" und nicht auf die übrigen Bestimmungen, insbesondere also auch nicht auf die Abschaffung des Abzugs der "übersteigenden Kosten für den ÖPNV". --Freundlicher Zeitgenosse 16:28, 11. Dez. 2008 (CET)

- 2009 -

Angabe des Verkehrsmittels in der Steuererklärung?

Nachdem ja laut Artikel das Verkehrsmittel (ÖPNV, PKW, ...) nicht mehr relevant für die Höhe der Pauschale ist, warum ist dann auf der Steuererklärung (Anlage N, Zeile 42ff.) anzugeben, wieviele Kilometer mit PKW, Sammelbeförderung oder öffentlichen Verkehrsmittel/Fahrrad/zu Fuß/usw. zurückgelegt wurden? Dient das nur statistischen Zwecken? Wäre schön, wenn das jemand beantworten könnte. F.S. 212.77.163.106 12:18, 2. Mär. 2009 (CET)

Referenzen

Hatte ich auf der Diskussionsseite von Benutzer: Este geschrieben. Nachdem dies offensichtlich doch noch nicht geklärt ist jetzt hier rein kopiert: "Am 6. März 2009 stimmte nach dem Bundestag auch der Bundesrat der Wiedereinführung der Entfernungspauschale zu." Das ist eine relevante Information, warum hast Du die gelöscht? Zu "Einmalige Angabe des BVerfG-Urteils reicht - wir schreiben hier keine Doktorarbeit!" Mag sein dass das den meisten reicht. Es schadet aber wohl kaum wenn (fachlich korrekt) jeweils auch die Absätze zitiert werden. Ohne Zitierung der Absätze ist es erheblich schwerer die Entsprechenden Passagen im Urteil zu finden. --Pass3456 00:04, 15. Apr. 2009 (CEST) Ich finde es etwas schade dass Sie die Diskussionsaufforderung ignoriert haben und weiter wie wild rumlöschen. Offengesagt hätte ich bei anonymen Edits längst eine Vandalismusmeldung gemacht. Ich bin mir sicher mit meinen Referenzen gegen keine Wiki-Richtlinie verstoßen zu haben, dass Zeitungen keine zitierbaren Quellen sind habe ich noch niergendwo gelesen und wird so auch nicht gehandhabt. Ganz zu schweigen davon, dass bei bei Urteilen auch immer die Absätze zitiert, gerade bei Urteilen die 90 Absätze haben (Man verweist ja auch nicht auf "§§ 1 ff BGB" oder auf "in der Mitte von der Bibel"). --Pass3456 18:32, 16. Apr. 2009 (CEST)

Von wild rumlöschen kann keine Rede sein.

1. Dass nach dem Bundestag der Bundesrat einem Gesetz zustimmt ist m.E. keine relevante Information, denn das ist das ganz normale Gesetzgebungsverfahren. Diesen Hinweis müßtest du dann bei jedem in Wikipedia zitierten Gesetz bzw. bei jeder zitierten Gesetzesänderung anbringen. Also nur Füllmaterial. 2. Für die Oma reicht die einmalige Angabe des BVerfG-Urteils - und das hatte ich schon mal erwähnt, muss also nicht weiter diskutiert werden. 3. Wenn Zeitungsmeldungen eine relevante Quelle wären, dann ist meine Meinung genau so relevant - und ich muss dann in Zukunft überhaupt keine Quellen mehr angeben. Aber ich muss zugeben, dass es mehr solche Schreiber gibt, die Wikipedia-Artikel nur aus Zeitungsmeldungen zusammenstöpseln und mit vielen Fußnoten die wissenschaftliche Qualität begründen wollen.Este 19:19, 16. Apr. 2009 (CEST)

  1. Viele Fußnoten begründen jedenfalls einen höheren wissenschaftlichen Anspuch als wenige.
  2. Ihre Änderungen bezüglich des Änderungsgesetzes habe ich gar nicht angegriffen zumal es sich um eine reine Formulierungsänderung handelt und ich mich (anders als andere) nicht auf einem Kreuzzug zur Eroberung der Wikipedia befinde.
  3. "...das hatte ich schon mal erwähnt, muss also nicht weiter diskutiert werden". Aha. Wenn ein BVerfG Urteil aber nun mal 90 Absätze hat und nicht in jedem das gleiche drinsteht, dann sollte man schon die Absätze zitieren, so macht man das jedenfalls in der Rechtswissenschaft. Und in der Wikipedia wird nun mal wissenschaftlich zitiert.
  4. Sorry aber Wikipedia gehört nicht Ihnen. Zeigen Sie mir eine Richtlinie nach der Diskussionen zwischen Wissenschaftlern die in der Süddeutschen Zeitung abgedruckt wurden keine zitierfähige Quelle sind. Ansonsten ist das Ihre Privatmeinung. Die ist leider nicht relevant. --Pass3456 19:31, 16. Apr. 2009 (CEST)
Ich habe bei weitem nicht alle Löschungen rückgängig gemacht, als Geste des guten Willens. --Pass3456 21:27, 16. Apr. 2009 (CEST)
Ach ja, einerseits den hochwissenschafltichen Anspruch auf Zitierung auch von Absätzen aus dem BVerfG-Urteil und andererseits die hochwissenschaftlichen Zeitungsberichte!

Und die Oma liest "Die Zeit online" und dass eine Kürzung der Entfernungspauschale zu Steuermehreinnahmen führt, ist evident - dazu brauchts keine zwei oder drei Volkswirte aus der SZ. Este 23:58, 16. Apr. 2009 (CEST)

  1. "dass eine Kürzung der Entfernungspauschale zu Steuermehreinnahmen führt, ist evident" Die Aussage war, dass die Kürzung der Entfernungspauschale kein Subventionsabbau ist. Das mag für uns beide evident sein, es gibt aber vereinzelte Minderheiten wie z.B. den Finanzminister, die das anders sehen. Deshalb wurde Herr Prof. Sinn aus der SZ Diskussion verlinkt. Die Fußnote ist also notwendig.
  2. "hochwissenschafltichen Anspruch auf Zitierung auch von Absätzen aus dem BVerfG-Urteil" Die fachlich korrekte Zitierung auch der Randnummer ist bei langen Urteilen schlicht notwendig und für Wikipedia nicht zu "hochwissenschaftlich" sondern üblich, siehe:
KPD-Verbot, Fall Görgülü, Steuersplitting I, Steuersplitting III, Cadbury-Schweppes-Entscheidung etc.
--Pass3456 19:32, 17. Apr. 2009 (CEST)

Mir gehts ja gar nicht so sehr ums Prinzip. Nur wenn Du jetzt die Belege löschst weil sie Deiner Meinung nach überflüssig sind, dann kommt in einigen Tagen ein anderer Schlaumeier, der den Text als unbelegte Aussagen löscht. Deshalb werde ich nicht locker lassen. Sorry, wenn Du Dich aber an dieser Formalie wirklich so aufhängen willst, dann schlage ich den Wikipedia:Vermittlungsausschuss vor. --Pass3456 20:23, 17. Apr. 2009 (CEST)

- 2010 -

Diskussion

Der Abschnitt Diskussion enthält mit Positionen gegen die Entfernungspauschale und Positionen für die Entfernungspauschale eine gruselige Aufzählung aller möglichen Für und Wider. Teilweise ohne Beleg, teilweise ohne Beleg der Rezeption. Es sollte mal überlegt werden, ob das so nötig ist und den Grundsätzen der Neutralität und des guten Stils entspricht. --Jihqdat 08:32, 7. Jun. 2010 (CEST)

Gegen die Neutralität spricht das sicher nicht, im Gegenteil. Ein Belege-Baustein kann da sicher ein, aber bitte nicht nur für eine Seite. Davon abgesehen sind die pro- und contra Punkte eine Maßnahme gewesen den Artikel zu befrieden. -- Pass3456 19:55, 7. Jun. 2010 (CEST)

BFH-Beleg

Ich schlage vor, den mit [1] gelöschten Beleg für die Aussage zu "Einige Steuerexperten sowie der Bundesfinanzhof […]" wieder einzubauen. ---- 23:40, 7. Jun. 2010 (CEST)

Ich halte den BFH-Beleg für zutreffend und enzyklopädisch. Welche Gründe gibt es für seine Streichung aus dem Artikel? ---- 20:39, 19. Jun. 2010 (CEST)
Hat niemand was gegen. --Pass3456 20:44, 19. Jun. 2010 (CEST)

Urteilssystematik

Die Urteilssystematik ist doch klar:

  1. Es gehört zu den Grundentscheidungen des Einkommensteuerrechts, die Einkommensbesteuerung durch das objektive Nettoprinzip zu begrenzen.
  2. Die Abschaffung des Werbungskostenabzugs für die Fahrtkosten von und zu der Arbeitsstätte (Werkstorprinzip) stellt eine Abweichung von dem objektiven Nettoprinzip dar. Sie ist verfassungskonform (verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG) wenn die Abweichung in konkreto gerechtfertigt ist. "Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes" (Absatz 57)
  3. Dann hat das BVerfG verschiedene rechtfertigungsgründe = "besonderer sachlicher Grund" erwogen:
  • Der von der Bundesregierung genannte Zweck der Erhöhung staatlicher Einnahmen wurde für generell ungeeignet erklärt eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.<ref>BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 69</ref>
  • Lenkungszwecke: Da der Gesetzgeber keine Lenkungszwecke verfolgte, nannte das Bundesverfassungsgericht beispielhaft das von einigen Volkswirten vorgebrachte Ziel gesamtwirtschaftlich effizienter Verhaltenslenkung durch Abschaffung der Entfernungspauschale als möglichen Lenkungszweck. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses konkreten Lenkungszweckes wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht bewertet.<ref>BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 70</ref>
  • Typisierung: Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass dem Gesetzgeber im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs erhebliche Typisierungsspielräume bei der Ausgestaltung der Entfernungspauschale zustehen. Diese Typisierungsspielräume beziehen sich sowohl auf die Höhe des Kostenansatzes, als auch auf die Höhe der privaten Mitveranlassung. Hierzu hätte der Gesetzgeber jedoch empirisch begründete Regelfälle herausbilden müssen, die sich an den in der Realität typischer Weise vorkommenden Fällen orientieren. Er war nicht berechtigt einen atypischen Fall, das Wohnen am Werkstor, als Leitbild zu wählen.<ref>BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 60, 75, 77</ref>
  • Verfassungskonformer Systemwechsel: Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, neue Grundentscheidungen einzuführen. Der Gesetzgeber ist dann nicht an frühere einfachgesetzliche Grundentscheidungen gebunden. In diesem Fall wird die Verfassungskonformität der neuen Grundentscheidungen an der Verfassung gemessen. Mit der Einführung des Werkstorprinzips wurde jedoch kein neues Regelwerk geschaffen, sondern nur eine singuläre, systemwidrige Ausnahme von dem einkommensteuerrechtlichen objektiven Nettoprinzip geschaffen. Der Gesetzgeber konnte sich daher auch nicht auf einen Systemwechsel berufen.<ref>BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 80-83</ref>

Da kein Rechtfertigungsgrund gegriffen hat, wurde die Neuregelung für Verfassungswidrig erklärt. -- Pass3456 20:07, 7. Jun. 2010 (CEST)

Der Abschnitt auf den Du dich beziehst lautet: "Die Aufwandsunabhängigkeit der abzugsfähigen Pauschale für Wegstrecken ab 21 km wirkt, ebenso wie schon die unbeschränkt anwendbare Pauschale nach der bis zum Jahr 2006 geltenden Rechtslage, bei allen Steuerpflichtigen mit geringerem oder ganz fehlendem Kostenaufwand als Subvention und soll insoweit als Anreiz zur Benutzung sparsamer und umweltschonender (insbesondere auch öffentlicher) Verkehrsmittel verkehrs- und umweltpolitische Ziele fördern. Die Beschränkung des Einsatzes der Pauschale auf die so genannten Härtefälle steht jedoch in Widerspruch zu diesen verkehrs- und umweltpolitischen Zielsetzungen, denn nun wird gerade die Wahl und Aufrechterhaltung längerer Wegstrecken zur Arbeit und damit die Inkaufnahme regelmäßig energieintensiverer Transporte - gegebenenfalls subventiv - belohnt, während Wahl und Aufrechterhaltung kürzerer Wegstrecken und damit verkehrs- und umweltpolitisch regelmäßig vorzugswürdige Verhaltensweisen zielwidrig benachteiligt werden."

Gemeint ist hier die im Jahr 2001 eingeführte Verkehrsmittelunabhängigkeit der Entfernungspauschale. Dadurch kann tatsächlich der Effekt einer Subvention eintreten, nämlich im Falle eine Fahrgemeinschaft, bei der jeder die Entfernungspauschale geltend machen kann, obwohl die Kosten viel geringer sind als wenn jeder einzeln fährt (denkbar, wenn auch sicher selten ist auch der Langstreckenfahrradfahrer).

Der Absatz steht im Zusammenhang mit dem Eingangssatz in Absatz 81 "Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 EStG weist bereits für sich betrachtet nicht jenes Mindestmaß an konzeptioneller Neuorientierung auf, das für einen Systemwechsel oder für eine grundlegend neue Zuordnungsentscheidung zu fordern ist." Die beiden Absätze gehören als zum Rechtfertigungsgrund Verfassungskonformer Systemwechsel (Spiegelpunkt 4 weiter oben). -- Pass3456 20:21, 7. Jun. 2010 (CEST)


steuerlichen Abzug für Fahrtkosten zur Arbeit als notwendig

Zu der Aussage "das Bundesverfassungsgericht (siehe unten) sehen den steuerlichen Abzug für Fahrtkosten zur Arbeit als notwendigen Teil des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit." fehlt ein Beleg. Im Urteil steht in Absatz 72 das Gegenteil, nämlich dass das BVerfG – anders als der BFH – eine private Mitveranlassung bei den Wegekosten sieht, und das BVerfG dem Gesetzgeber deshalb erlaubt, „die ‚typische‘ private Mitveranlassung von Wegekosten bei der Bestimmung abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen und solche Regelungen unter verkehrs-, siedlungs- und umweltpolitischen Aspekten auszugestalten“ (Absatz 75), sodass auch eine komplette Streichung der Pauschale möglich ist (Absatz 80) (von echten Härtefällen abgesehen). ---- 23:59, 7. Jun. 2010 (CEST)

Was exakt keine Rolle spielt, denn „Allgemein gilt: Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands steht nicht ohne Weiteres zur Disposition des Gesetzgebers.“ <ref>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, 2 BvR 400/98 vom 4. Dezember 2002, Absatz-Nr 55, 66</ref>
Du pickst dir einzelne Sätze raus statt die Systematik zu erfassen. Indiskrete Frage, hast Du Jura studiert? -- Pass3456 00:17, 8. Jun. 2010 (CEST)
Beispiel, der von dir zitierte Satz "Der Gesetzgeber ist hier - unter Beachtung sonstiger grundrechtlicher Bindungen, wie sie sich etwa aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergeben - berechtigt, im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen die „typische“ private Mitveranlassung von Wegekosten bei der Bestimmung abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen und solche Regelungen unter verkehrs-, siedlungs- und umweltpolitischen Aspekten auszugestalten." (Rn 75)
Daraus schließt Du, das der Gesetzgeber die Entfernungspauschale im Wege der "typisierung" abschaffen kann, wenn er es nur konsequent macht.
Genau das Gegenteil steht aber im Urteil: "Eine Typisierung, die die gemischte Veranlassung der Wegekosten zum Ausgangspunkt nähme, müsste daran ansetzen, die Vielzahl der Einzelfälle hinsichtlich der Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Veranlassung in einem Gesamtbild zu erfassen. Sie hätte die Faktoren, die die Wahl des Verkehrsmittels und des Wohnsitzes bestimmen, in den Blick zu nehmen und auf dieser Grundlage die nach der gesetzgeberischen Einschätzung erfahrungsgemäß in der Realität „typischerweise“ vorkommenden Fälle zu regeln und zu verallgemeinern...Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach der die Kosten für die ersten 20 Entfernungskilometer keine abzugsfähigen Werbungskosten sind, orientiert sich demgegenüber nicht an einem empirisch begründeten Regelfall und versucht nicht, die Veranlassungsbeiträge zur Höhe der Wegekosten in der Höhe der abzugsfähigen Beträge pauschalierend zu erfassen. Die Regelung steht in keiner Beziehung zu dem typisierend zu regelnden Sachverhalt der gemischten Veranlassung der Aufwendungshöhe." (Rn 77) "Die Belastung durch Wegekosten für Entfernungen unter 21 km kann auch nicht unter Hinweis auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1.a) EStG) „hinwegtypisiert“ werden." (Rn 78) -- Pass3456 00:30, 8. Jun. 2010 (CEST)
Zu der Aussage "das Bundesverfassungsgericht (siehe unten) sehen den steuerlichen Abzug für Fahrtkosten zur Arbeit als notwendigen Teil des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit." fehlt für den Fall "freier oder beliebiger Einkommensverwendung" ein Beleg. ---- 20:32, 19. Jun. 2010 (CEST)

Ich weiss nicht genau worauf Du hinaus willst, habe im Moment aber sowieso Zeit, also folgendes. Bei dem Urteil muss die einfachgesetzliche und die verfassungsrechtliche Sichtweise unterschieden werden.

Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bedeutet: "Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß §§ 4, 9 EStG und existenzsichernde Aufwendungen im Rahmen von Sonderausgaben, Familienleistungsausgleich und außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§ 10 ff., 31 f., 33 ff. EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen bzw. beruflichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche bzw. berufliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dagegen mindern Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage." (Absatz-Nr. 62)

§12 EStG (Nichtabziehbarkeit privat veranlassten Aufwands) eher nicht erfüllt -> einfachgesetzliche Ebene: "Zwar spricht viel dafür, die hier fraglichen Wegekosten tatbestandlich nicht gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als „Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen“, zu bewerten. Die Überwindung einer Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ist regelmäßig notwendige Bedingung beruflicher Betätigung. Da das Wohnen in Fußwegnähe zum „Werkstor“ für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen schon aus (bauplanungs-)rechtlichen (Grundsatz der Trennung unterschiedlicher Nutzungsarten von Grundstücken im Bauplanungsrecht) und faktischen (fehlendes Angebot entsprechenden Wohnraums) Gründen nicht möglich ist, entstehen für viele Steuerpflichtige Wegekosten als notwendige Voraussetzung ihrer Erwerbstätigkeit." BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9.12.2008, Absatz-Nr. 72, 73

Private Mitveranlassung der erwerbsbedingten Fahrtkosten grundsätzlich möglich -> einfachgesetzliche Ebene: "Gleichwohl wird aber die Höhe der Wegekosten in erheblichem Maße auch durch individuelle Entscheidungen der Steuerpflichtigen beeinflusst, wozu die Wahl des Verkehrsmittels ebenso gehört wie die Wahl des Wohnorts. Entscheidungen über Auswahl und Beibehaltung oder Wechsel des Wohnorts mögen vielfach unterschiedlichen - insbesondere ökonomischen oder familiären - Zwängen unterliegen. Ihre berufliche (Mit-)Veranlassung tritt jedoch umso stärker zurück, je größer der Stellenwert ist, der den gegen eine möglichst große Arbeitsplatznähe sprechenden Gesichtspunkten beigemessen wird und je länger demzufolge der Arbeitsweg ist." (Absatz-Nr. 74)

Unabhängig von der Frage ob einkommensteuerrechtlich Werbungskosten oder nicht abziehbarer privater Aufwand (§12 EStG) vorliegen ist der Aufwand in jedem Fall spezifisch verfassungsrechtlich zu beurteilen (z.B. besonderer Schutz von Ehe und Familie Artikel 6 Grungesetz) -> Verfassungsrechtliche Ebene: "Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands steht nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind." (Absatz-Nr. 65)

Die private Mitveranlassung unterfällt anteilig nicht dem objektiven Nettoprinzip, sofern es dem Gesetzgeber hypothetisch gelingen würde das sauber zu trennen (Aufteilung in berufliche und private Veranlassung). -> einfachgesetzliche Ebene. Aber: Subjektives Nettoprinzip z.B. Schutz von Ehe und Familie oder Steuerfreiheit des Existenzminimums muss in jedem Fall erfüllt bleiben -> Verfassungsrechtliche Ebene: "Der Gesetzgeber ist hier - unter Beachtung sonstiger grundrechtlicher Bindungen, wie sie sich etwa aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergeben - berechtigt, im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen die „typische“ private Mitveranlassung von Wegekosten bei der Bestimmung abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen." (Absatz-Nr. 75)

Bei der Auftrennung der Fahrtkosten zur Arbeit (in berufliche und private Veranlassung) dürfte sich der Gesetzgeber typisierender Regelungen bedienen -> einfachgesetzliche Ebene: "Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen." (Absatz-Nr. 60)

Was hätte getan werden müssen: "Eine Typisierung, die die gemischte Veranlassung der Wegekosten zum Ausgangspunkt nähme, müsste daran ansetzen, die Vielzahl der Einzelfälle hinsichtlich der Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Veranlassung in einem Gesamtbild zu erfassen." (Absatz-Nr. 77)

Was nicht geht: "Die Vorschrift ... nach der die Kosten für die ersten 20 Entfernungskilometer keine abzugsfähigen Werbungskosten sind, orientiert sich demgegenüber nicht an einem empirisch begründeten Regelfall und versucht nicht, die Veranlassungsbeiträge zur Höhe der Wegekosten in der Höhe der abzugsfähigen Beträge pauschalierend zu erfassen." "Die Belastung durch Wegekosten für Entfernungen unter 21 km kann auch nicht unter Hinweis auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1.a) EStG) „hinwegtypisiert“ werden" (Absatz-Nr. 78)

Ganz was anderes: "Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst von Verfassungs wegen die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen gebunden zu sein. Dies setzt allerdings voraus, dass wirklich ein neues Regelwerk geschaffen wird; anderenfalls ließe sich jedwede Ausnahmeregelung als (Anfang einer) Neukonzeption deklarieren." (Absatz-Nr. 80) Hier geht es um einen verfassungskonformen Systemwechsel, das ist ein anderer Prüfungspunkt als weiter oben die Typisierung. In beiden Fällen fällt eine Abschaffung der Entfernungspauschale aber nicht darunter. Eine Typisierung bedeutet Orientierung am Regelfall. Das wohnen am Werkstor trifft nur auf 3% der Arbeitnehmer zu. 97% der Steuerzahler so wie die restlichen 3% zu behandeln ist keine Orientierung am Regefall (muss ich das näher ausführen?) Die Frage ob eine Abchaffung der Entfernungspauschale eher unter verfassungswidrige punktuelle Änderung oder unter verfassungskonformer Sytemwechsel fällt ist auch leicht zu beantworten, weil mit dieser Abschaffung das bisher maßgebliche objektive Nettoprinzip nicht durch ein anderes Prinzip ersetzt, sondern nur punktuell durchbrochen wird. --Pass3456 21:37, 19. Jun. 2010 (CEST)

Ich hatte um einen Beleg gebeten. Also Absatz- und Satz-Nr. der entsprechenden Urteilsstelle. ---- 01:42, 17. Dez. 2010 (CET)

Wenn das oben genannte nicht klar genug ist bitte nachlesen bei: Dr. Stefan Breinersdorfer, Abzugsverbot und objektives Nettoprinzip-Neue Tendenzen in der verfassungsrechtlichen Kontrolle des Gesetzgebers, DStR 49/2010, Seite 2493 ff. --Pass3456 20:42, 17. Dez. 2010 (CET)
Der Breinersdorfer-Aufsatz ist ein Beleg dafür, wie Breinersdorfer das Urteil interpretiert. Es ist kein Beleg für die Auffassung der BVerfG. Dazu müsste es einen Beleg im BVerfG-Urteil geben, aus dem sich direkt die Aussage ergibt. Aus den von dir zusammengestellten Urteilsstellen interpretierst du erst in der Gesamtschau, dass sich die Aussage ergibt. Ich bin aber anderer Meinung. Bei der Urteilswiedergabe ist eine Interpretation Fehl am Platz, für Interpretationen kann ein Abschnitt zur Rezeptionsgeschichte geschrieben werden. ---- 16:19, 18. Dez. 2010 (CET)
Wird die Entscheidung in einem bestimmten Sinne ausgelegt, so sollte diese Wertung mit wissenschaftlichen Sekundärquellen (Urteilsanmerkungen, Lehrbücher usw.) belegt werden. Wenn Du für deine von Breinersdorf abweichende Interpretation eine wissenschaftliche Sekundärquelle benennen kannst, kann das ebenfalls in den Text. --Pass3456 16:34, 18. Dez. 2010 (CET)
Ich hätte im Wikipediaartikel gerne eine Trennung: a) Was steht direkt im BVerfG-Urteil? b) Wie wird das Urteil ausgelegt?
Der Absatz beginnt mit „In dem Urteil wird ausgeführt“. Deshalb gehört dort noch keine Auslegung hinein.
Wenn irgendwo ein Punkt wäre, wo die wissenschaftlichen Meinungen zur Urteilsauslegung auseinandergehen würden, dann könnte man das als eigenen Punkt darstellen. Außer dem heute eingefügten Intro, indem der etwas sperrige Zusammenhang zwischen Leistungsfähigkeitsprinzip, Gebot der Folgerichtigkeit und Objektivem Nettoprinzip dargestellt wird, liegt aber lediglich eine strukturierte und komprimierte Urteilsdarstellung vor.--Pass3456 01:44, 19. Dez. 2010 (CET)

objektives Nettoprinzip/Veranlassungsprinzip

Im Artikel steht: „Die Abschaffung des Werbungskostenabzugs für die Fahrtkosten von und zu der Arbeitsstätte (Werkstorprinzip) stellt eine Abweichung von dem objektiven Nettoprinzip dar.“ Im Urteil hingegen steht: „Die Norm weicht von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab […].“ (Absatz-Nr. 66 Satz 2) „Diese Regelungen enthalten eine singuläre Abweichung von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip." (Absatz-Nr. 68 Satz 1) Korrekt müsste es also im Artikel besser heißen: „[…] eine Abweichung von dem nach dem objektiven Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip dar.“ Der als Einzelnachweis angegebene Breinersdorfer-Artikel kann selbstverständlich für einen Abschnitt mit der Rezeptionsgeschichte des BVerfG-Urteils verwendet werden, nicht aber hier, wo es um die Wiedergabe des Urteils geht. ---- 01:42, 17. Dez. 2010 (CET)

Es geht um die Abweichung von objektiven Nettoprinzip. Das Veranlassungsprinzip spielt dabei natürlich eine Rolle, weil eine private Mitveranlassung fraglich war. Das wird für den Durchschnittleser aber zuviel, zumal noch in einem Satz. Im Breinersdorf Artikel wird das Veranlassungsprinzip konsequenter Weise gar nicht erwähnt und das ist bereits ein Fachartikel. Da sollte man in Wikipedia nicht detailverliebter sein. --Pass3456 20:50, 17. Dez. 2010 (CET)
Die Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil [2] erwähnt das Veranlassungsprinzip und geht ausführlich auf „Veranlassung“ ein. Die Pressemitteilung wendet sich an den Durchschnittsleser und ist nicht detailverliebt. Wenn Breinersdorfer das Veranlassungsprinzip für weniger wichtig als das BVerfG hält, ist das für die Urteilswiedergabe irrelevant; es kann aber in der Rezeptionsgeschichte des BVerfG-Urteils erwähnt werden. ---- 16:19, 18. Dez. 2010 (CET)
in deinem Sinn geändert. --Pass3456 16:42, 18. Dez. 2010 (CET)

Auch ab 21. Kilometer verfassungswidrig

Im Artikel steht: „Im Jahr 2007 wurde § 9 EStG dergestalt geändert, dass die Fahrtkosten zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten […] Am 9. Dezember 2008 wurde diese Gesetzesänderung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.“ Im Tenor des Urteils hingegen wird nicht nur dieser Wegfall (§ 9 Absatz 2 Satz 1 EStG), sondern auch die Gewährung ab dem 21. Entfernungskilometer (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG) für verfassungswidrig erklärt. Deshalb muss es korrekt heißen: „Im Jahr 2007 wurde § 9 EStG dergestalt geändert, dass die Fahrtkosten zur Arbeit erst ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden konnten […] Am 9. Dezember 2008 wurde diese Gesetzesänderung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.“ Besonders vor dem Hintergrund von Absatz-Nr. 54 letzter Satz. ---- 01:42, 17. Dez. 2010 (CET)

Das halte ich für nicht zutreffend . Im Tenor steht "Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt."
Ich würde mich aber von einem geeigneten Literaturnachweis für diese Rechtsansicht umstimmen lassen. --Pass3456 20:45, 17. Dez. 2010 (CET)
Schau mal in den Tenor [3] unter 1., da werden beide Sätze für unvereinbar erklärt. Außerdem in Absatz-Nr. 85 [4] Satz 1: „Da § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 EStG bereits wegen mangelnder Folgerichtigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist […]“ ---- 16:19, 18. Dez. 2010 (CET)
Wird die Entscheidung in einem bestimmten Sinne ausgelegt, so sollte diese Wertung mit wissenschaftlichen Sekundärquellen (Urteilsanmerkungen, Lehrbücher usw.) belegt werden. Wenn Du für deine von Breinersdorf abweichende Interpretation eine wissenschaftliche Sekundärquelle benennen kannst, kann das ebenfalls in den Text. --Pass3456 16:36, 18. Dez. 2010 (CET)
Ich will nicht interpretieren, sondern nur das Urteil wiedergeben. Und dort steht im Tenor 1.: „§ 9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes […] ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.“ sowie in Absatz-Nr. 85, dass „§ 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 EStG […] verfassungswidrig ist […]“. ---- 01:15, 19. Dez. 2010 (CET)
Nach nochmaligem lesen: Das stimmt sachlich nicht. Der Werbungskostenabzug für Fahrtkosten zur Arbeit wurde ganz abgeschafft. Ab dem 21. km konnte "wie Werbungskosten" abgezogen werden (Rechtstechnisch eine Art Sonderausgaben).--Pass3456 17:29, 18. Dez. 2010 (CET)
Stimmt, dazu mache ich mal einen neuen Diskussionsabschnitt auf. ---- 01:15, 19. Dez. 2010 (CET)

Im Abschnitt Entfernungspauschale#Auslegung steht: „Das Bundesverfassungsgericht hat die Versagung des Steuerabzugs für die ersten 20 Entfernungskilometer der Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeit für verfassungswidrig erklärt.“ Im zweiten angegebenen Beleg (Prof. Dr. Joachim Tanski: Steuerrecht. Haufe Verlag, Seite 34) habe ich in der 7. Auflage 2010 auf Seite 34 nichts zur Verfassungswidrigkeit gefunden. Die Pendlerpauschale der derzeitigen EStG-Fassung wird zwar erklärt (Seite 32-34), nicht aber die Verfassungswidrigkeit der alten Fassung erörtert. Ich beabsichtige deshalb, den Beleg zu löschen. ---- 04:26, 17. Jan. 2011 (CET)

als/wie Werbungskosten

Während vorher Fahrkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, ging das ab 2007 nur noch wie Werbungskosten. War das für die verfassungsrechtliche Prüfung erheblich, wäre also das BVerfG-Urteil im Ergebnis anders ausgefallen, wenn ab dem 21. Kilometer nicht wie, sondern als Werbungskosten gegolten hätte?

Wenn der Wechsel von als nach wie dafür irrelevant war, sollte der Artikel, wo es um die Verfassungswidrigkeit geht, nicht von Werbungskosten sprechen, sondern von z.B. „Fahrtkosten geltend machen“. ---- 01:15, 19. Dez. 2010 (CET)

Jedenfalls wäre die Urteilsbegründung anders ausgefallen, in dem Sinne war das für die verfassungsrechtliche Prüfung erheblich. --Pass3456 01:29, 19. Dez. 2010 (CET)

Das BVerfG hat in seinem Urteil das „wie Werbungskosten“ (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) unbeanstandet gelassen (Tenor 2.), und das wie in der Urteilsbegründung auch nicht näher auf Verfassungswidrigkeit geprüft. Ob man die Pendlerpauschale als oder wie Werbungskosten geltend machen kann, macht nur für z.B. Unfallkosten und Parkgebühren, nicht aber für die Pendlerpauschale einen Unterschied. Ich habe deshalb den entsprechenden Hinweis aus dem Abschnitt „Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2008“ in den Abscnitt „Entwicklung der Pauschale“ verschoben. ---- 03:00, 17. Jan. 2011 (CET)

"Berufsanfänger müssen sich darauf einstellen im Schnitt sechs bis acht mal den Job zu wechseln"

Kann die Quelle nicht prüfen. Ist tatsächlich jemand dreist genug, so etwas zu behaupten? Wie soll der Berufsanfänger loyal und leistungsbereit sein, wenn er eh damit rechnen muss, dass er in absehbarer Zeit woanders arbeitet? --213.221.250.85 16:31, 14. Dez. 2010 (CET)

Onlinequelle ergänzt, Formulierung korrigiert (durchschnittlich 4,6 Jobs). ---- 07:42, 17. Jan. 2011 (CET)
Kann ich auf Seite 21 aber nicht finden. Da (Seitenwechsel 20, 21) steht, dass Berufsanfänger heute im Schnitt 6-8 mal den Job wechselt. --Pass3456 20:41, 17. Jan. 2011 (CET)
Danke für den Fehlerhinweis, richtige Seitenzahl lautet 29 (Absatz 3). Das 6-8-mal betrifft nur die Kunden von Personalberatern/Headhuntern. ---- 22:41, 18. Jan. 2011 (CET)
Gern geschehen. Die 6-8 mal betrifft eine Emnid Studie, die unter mithilfe von Personalberatern und Headhuntern erstellt wurde. Da die Autoren der Schriftenreihe des Bundesfamilienministeriums die Studie für relevant hielten, sollten wir dies auch tun. --Pass3456 22:47, 18. Jan. 2011 (CET)

Beim Seitenwechsel Seite 20-21 steht: „Konnte ein amerikanischer Student […] Ähnlich ist die Situation auch in Deutschland. Nach einer von Emnid 1999 im Auftrag von Immobilien Scout 24 durchgeführten Studie bei Personalberatern und Headhuntern wird ein Berufsanfänger heute im Schnitt sechsmal, in manchen Branchen sogar achtmal den Job wechseln.“ Also betrifft das nicht alle Berufsanfänger, sondern nur die akademischen Berufsanfänger. Also die Kunden von Personalberatern und Headhuntern. ---- 23:19, 18. Jan. 2011 (CET)

Kann ich da nicht rauslesen. --Pass3456 23:27, 18. Jan. 2011 (CET)
Da kann man doch garnix mit anfangen weil Personalberater und Headhunter logo nur die Wechsler kennenlernen. Woher wollen die wissen wieviele kaum bis garnicht wechseln... (nicht signierter Beitrag von 92.225.109.76 (Diskussion) 23:15, 20. Jan. 2011 (CET))
Wer Zweifel an den Arbeitsmethoden von TNS Emnid hat möge denen eine e-mail schreiben. Die Studie ist einschlägig rezipiert, also für Wikipedia zitierfähig. Und nein, Deutschland besteht nicht nur aus der Kohorte der um 1950 geborenen. --Pass3456 23:26, 20. Jan. 2011 (CET)
Berufsanfänger haben etwa 40-50 Jahre Beruf vor sich. Zweifelhafte Grundgesamtheit, spekulativ bis 2050 projeziert und als Schnitt auf 1999 zurück. Studie, hahahahaha.... --78.52.202.154 00:19, 21. Jan. 2011 (CET)

- 2011 -

???

BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 74: „Gleichwohl wird aber die Höhe der Wegekosten in erheblichem Maße auch durch individuelle Entscheidungen der Steuerpflichtigen beeinflusst“

Gemischt veranlasste Aufwendungen (nämlich privat und beruflich) sind einkommensteuerlich abziehbar, wenn eine Aufteilung möglich ist (Beispiele: Telefonrechnung, Computer / Internetnutzung etc.). Ein Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht, wenn eine Aufteilung nicht möglich ist (Beispiel nicht berufsspezifische Bekleidung). Die Aufteilbarkeit von Frahrtkosten steht außer Zweifel (-> Fahrtenbuch).
In diesen Satz also bitte nichts hineinlesen, was da nicht steht. --Pass3456 20:24, 16. Jan. 2011 (CET)

Aktenzeichen im Urteilsabschnitt

Der Abschnitt Entfernungspauschale#Grundsatzentscheidung_des_Bundesverfassungsgerichts_von_2008 ist über ein bestimmtes Urteil. Welches genau steht jedoch nicht im Text. Dazu muss man erst die Fußnote bemühen. Wenn es für ein bestimmtes Urteil einen längeren Abschnitt gibt, sollte auch das Aktenzeichen bereits im Text stehen. ---- 03:44, 17. Jan. 2011 (CET)

Whatever

[5] doch, bei starren Arbeitszeiten kann nur ein Überstundenabbau zu kürzeren Arbeitszeiten führen. --Pass3456 00:27, 22. Mär. 2011 (CET)
[6] wird vom Kronberger Kreis in dem Zusammenhang ausdrücklich nicht als sinnvolle Maßnahme angesehen. --Pass3456 00:29, 22. Mär. 2011 (CET)

Kritikpunkte: Förderung der Abhängigkeit von unsicheren fossilen Enegieträgern

Hallo,

ich hatte den folgenden Abschnitt in den Artikel eingefügt:

Auch unter dem Aspekt eines substantiellen Risikos von langfristig und drastisch steigenden Preisen für Erdöl aufgrund des Globalen Ölfördermaximums (Peak Oil) wird eine steuerliche Begünstigung eines erhöhten Energieverbrauchs von Energieexperten wie Hans-Josef Fell (Bündnis 90/Die Grünen) nicht als sinnvoll eingeschätzt. Die Vertreter dieser Position argumentieren, dass die Abhängigkeit vom Erdöl auf diese Weise weiter gefördert wird und ein großer Teil der Kosten für im Ausland produzierte Energieträger für die Binnenwirtschaft verloren ist. Hierdurch können auch beträchtliche makroökonomische Risiken entstehen[1][2][3][4][5].


  1. Gas Prices Rise, and Economists Seek Tipping Point, New York Times, 11. April 2011
  2. Streitkräfte, Fähigkeiten und Technologien im 21. Jahrhundert - Umweltdimensionen von Sicherheit - Teilstudie 1: Peak Oil - Sicherheitspolitische Implikationen knapper Ressourcen. auf: peak-oil.com 2. November 2010.
  3. Fahren und Heizen bald unbezahlbar? Hans–Josef Fell warnt vor drastisch steigenden Energiepreisen 7.09.2008
  4. Interview mit Jürgen Wiemann erschienen auf der Internetseite der Deutschen Welle: Öl ist endlich Zitat:
    Auch die globale Finanzkrise deutet auf das Nahen von Peak Oil hin. Während die Ökonomen noch zu verstehen versuchen, warum das aus ihrer Sicht völlig rational funktionierende Weltfinanzsystem an den Rand des Kollapses geraten konnte, und dabei einige axiomatische Grundlagen ihrer Disziplin in Frage stellen, gehen nur wenige so weit, den drastischen Ölpreisanstieg im Jahr zuvor dafür verantwortlich zu machen. [ ...] Dabei liegt der Zusammenhang auf der Hand. Schließlich war in den Jahren zuvor der Ölpreis bis auf 150 US-Dollar pro Barrel geklettert und hatte mit den steigenden Kraftstoffpreisen auch die Nahrungsmittelpreise in die Höhe getrieben. Je teurer die Autofahrt zur Arbeit wurde, umso schneller gerieten die mit riskanten Hypothekenfinanzierungen zum Erwerb von suburbanen Häusern verleiteten unteren Mittelschichten in den USA in Zahlungsverzug, und die Hypothekenkrise nahm ihren Lauf.
  5. Siehe auch Jürgen Wiemann, Die unbequeme Wahrheit des endlichen Öls, Zeit Online vom 21. Juli 2010


Ich denke, dass mein Beitrag die Diskussion der umweltpolitischen ASpekte um die bisher im Lemma fehlende energiepolitische Diskussion ergänzt (natürlich ohne den Anspruch gleich die vollständige Diskussion wiederzugeben). Dass solche Fragestellungen wenig populär sind, ist mir bewußt, ändert aber nichts an der Wichtigkeit dieser Themen und ihrer Relevanz in der politischen Diskussion. Daher bitte ich, den gelöschten Abschnitt wieder aufzunehmen. --84.135.79.233 12:12, 7. Mai 2011 (CEST)

Die energiepolitische Frage halte ich auch für wichtig. Allerdings ist hier das Thema verfehlt. Die Entfernungspauschale beschränkt die Abziehbarkeit der Fahrtkosten zur Arbeit auf - naja - eben eine Pauschale. Deshalb mein ernstgemeinter Vorschlag für das Thema ein passenderes Lemma zu suchen, beispielsweise Globales Ölfördermaximum, Energiewende o.ä. --Pass3456 18:12, 7. Mai 2011 (CEST)
Die Entfernungspauschale beschränkt die Abziehbarkeit der Fahrtkosten aber nicht nur, sondern garantiert diesen Absetz-Betrag auch bei tatsächlich niedrigeren Fahrtkosten (wie sie mit Rad, ÖPNV und auch sparsamen Autos möglich sind), und motiviert dadurch implizit zu mehr Benzinverbrauch. Daher halte ich das "Peak Oil"-Argument hier schon für relevant. --Roentgenium111 (Diskussion) 19:09, 7. Mär. 2012 (CET)
Deine Logik hat einen Bruch: Da Benzin den größten Teil der Fahrtkosten ausmacht wird umgekehrt ein Schuh draus -> Steuerzahler die verbrauchsparend fahren (Fahrgemeinschaft, Fahrrad) haben weniger Kosten und können trotzdem die volle Pauschale geltend machen. Die Regelung wurde auf Initiative der Grünen ins Gesetz geschrieben. --Pass3456 (Diskussion) 20:23, 7. Mär. 2012 (CET)
Das sind zwei verschiedene Dinge. Natürlich ist es energiepolitisch sinnvoll, wenn schon Autos, dann auch Fahrrad und Co. zu fördern, die alte reine "Autopauschale" war vollkommen absurd. (Wobei die Pauschale den meisten Fahrradfahrern (bis 13 km) durch die höhere Werbungskostenpauschale nichts bringen dürfte.) Aber die Pauschale als Ganze fördert eben zumindest für "sparsame Reiser" längere Arbeitswege, die in aller Regel auch zu mehr Energieverbrauch führen (auch Busse und Fahrgemeinschaften brauchen Benzin, Kleinwagen sowieso). Z.B. ein Smart-Fahrer verbraucht pro Entfernungskilometer nur ca. 9 Cent Benzin, wird also umso stärker mit 30 Ct/km "überfördert", je weiter er zur Arbeit fährt. --Roentgenium111 (Diskussion) 00:46, 8. Mär. 2012 (CET)
Die Pauschale als ganzes reduziert die steuerliche Absetzbarkeit der beruflichen Fahrtkosten auf 30 Cent je Doppelkilometer. Ohne die Pauschale könnten die vollen Fahrtkosten von der Steuer abgesetzt werden. Auch so rum wird also kein Schuh draus. --Pass3456 (Diskussion) 19:41, 8. Mär. 2012 (CET)