Diskussion:Entgelt

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Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag

Die Angabe, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag die unentgeltliche Variante des Auftrags sei, ist nicht ganz richtig. Das Merkmal der "Geschäftsbesorgung" im Auftrag deckt sich nicht mit dem gleichnamigen Merkmal im Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Auftrag ist die Geschäftsbesorgung jede fremdbezogene Tätigkeit, beim Geschäftsbesorgungsvertrag muss es sich jedoch um eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art handeln, hier ist die Definition also enger. Vielmehr sind Dienst- und Werkvertrag die entgeltlichen Varianten des Auftrags, bzw. ist der Auftrag die unentgeltliche Variante des Dienst- oder Werkvertrags. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist immer ein Dienst- oder Werkvertrag, jedoch zusammen mit dem Merkmal der Geschäftsbesorgung (in der engeren Auslegung, s.o.) ein Dienst- oder Werkvertrag in der Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Richtig müsste es also etwa heißen: "Unentgeltliche Rechtsgeschäfte sind im deutschen Recht beispielsweise der Auftrag (im Gegensatz zum entgeltlichen Dienst- und Werkvertrag),..."

--79.218.200.78 19:26, 16. Okt. 2012 (CEST)

Bürgschaftsvertrag

Soweit ich weiß ist zumindest der Palandt (§ 312 Rdnr. 8) der Meinung, dass der Bürgschaftsvertrag ein entgeltlicher ist. Ich glaube, es gibt einen Streit dazu, jedenfalls sollte es nicht mehr einfach so im Artikel stehen, dass der Bürgschaftsvertrag unentgeltlich ist, sondern mindestens, dass es streitig ist. MfG --141.48.178.203 18:16, 2. Okt. 2013 (CEST)

Endgeld

ist auch eine populäre Falschschreibung. Wird dann auch noch ['end geld] betont. (nicht signierter Beitrag von 178.11.193.61 (Diskussion) 22:33, 13. Nov. 2016 (CET))