Diskussion:Erbbaurecht
Hallo, ich hätte eine Frage zum Rang des Erbbaurechts im Bezug zu anderen dinglinchen rechten!!! § 10 ErbbauVO wie sieht es aus, wenn die Eintragung im Grundbuch aus Versehen gelöscht worden ist? Treten dann die anderen dinglichen Rechte, mit denen das Grundstück (nicht das Erbbaurecht!!!) belastet wurde, an dessen Stelle oder bleibt der Rang des Erbbaurechts trotzdem bestehen? Auf welche Gesetzesgrundlage kann das gestützt werden?
- Die Löschung "aus Versehen" führt nicht zum Erlöschen des Rechts, sondern zur Grundbuchunrichtigkeit, die nach den Regeln des Grundbuchverfahrens zu beseitigen ist: Sind keine "Zwischeneintragungen", also neue Eintragungen nach der versehentlichen Löschung, erfolgt, kann i.d.R. ohne Weiteres wieder eingetragen werden (strittig!); sind solche Eintragungen erfolgt, kann die bei Wiedereintragung ggf. nötige Rangänderung nur mit Zustimmung des durch den Rangrücktritt Benachteiligten erfolgen.
Anzumerken - und gelegentlich im Artikel nachzutragen - ist, dass aufgrund Landesrechts Abweichungen von der ausschließlich ersten Rangstelle des Erbbaurechts u.U. zulässig sein können: BbgAGBGB § 24. --Hamiglo 15:10, 7. Mai 2010 (CEST)
Fehler?
Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit (in der Praxis häufig 99 Jahre). Der Erbbauberechtigte darf nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen, sondern erhält nur eine Vergütung für den Gebäudewert.
??? Der Erbauberechtigte darf sein Gebäude nicht abreißen, sondern bekommt noch Geld (vom Eigentümer)??? Ich denke das ist andersrum richtig????
- Nein, es ist so wie es im Artikel steht. Gem § 34 Erbbauverordnung ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen. Gem. § 27 Abs. 1 Erbbauverordnung hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. --Andrsvoss 15:34, 11. Aug 2006 (CEST)
Achso. Das heißt wenn ich z.B. ein Fertighaus auf ein Grundstück mit Erbbaurecht stelle, darf ich es nach Ablauf des Vertags nicht wieder zerlegen (soweit das überhaupt geht) sondern der Eigentümer muss mich entschädigen, damit ich mir ein neues finanzieren kann.
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Antwort: Es kommt immer zunächst auf die Vereinbarungen im Erbbaurechtsbestellungsvertrag an! Ein Blick in den Erbbaurechtsbestellungsvertrag (Ablauf des Erbbaurechts) erleichtert die Rechtsfindung! -SC-
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Erbbaurecht - als grundstücksgleiches Recht - wird im Grundbuch eingetragen:
1. als grundstücksgleiches Recht auf einem eigenen Blatt unter im Bestandsverzeichnis, mit dem Eigentümer in Abt. I. 2. als Belastung des Erbbaugrundstückes in Abt. II vom Grundbuchblatt des Erbbaugrundstückes, an ausschließlich erster Rangstelle, auch gegenüber Abt. III.
Mit dem Abschluß eines Vertrages über die Errichtung/Bestellung eines Erbbaurechtes ist zwingend die Laufzeit zu vereinbaren (hinsichtlich der Dauer besteht jedoch Vertragsfreiheit). Ebenso ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Erbbaurechtes (ErbBauRVO) der Heimfall (Übergang des Erbbaurechtes auf den Grundstückseigentümer) geregelt. Üblicherweise erfolgt der Heimfall unentgeltlich (Es besteht aber auch keine Räumungspflicht). Davon abweichende Vereinbarungen sind jederzeit möglich (z.B. Entschädigung für den Erbbau-Berechtigten.
Die Vorstellung, sich aus einer eventuellen Entschädigung ein neues Haus finanzieren zu können, trifft nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr N. Baumgärtner
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Dies ist ebenso nur teilweise richtig: Endet der Erbbaurechtsvertrag auf Grund der vereinbarten Laufzeit oder des in Anspruch genommenen Heimfallsrecht, so ist der Erbbaurechtsgeber verpflichtet, dem Erbbaurechtsnehmer eine angemessene Entschädigung für Bebauungen des Grundstücks zu leisten. Vorausgesetzt der Verkehrswert des Grundstückes hat sich durch die Bebauung des Erbbaurechtsnehmers erhöht. (In der Regel ist eine Entschädigung in Höhe von zwei-drittel des Verkehrswertes zu leisten). Endet der Erbbaurechtsvertrag mit Zeitablauf und der Erbbaurechtsgeber ist nicht in der Lage, eine angemessene verbilligte Entschädigung zu leisten, so muss er den Erbbaurechtsnehmer die Möglichkeit einräumen, den Erbbaurechtsvertrag erneut zu verlängern. In dem Fall wird keine Entschädigung seitens des Erbbaurechtsgebers fällig. Widerspricht der Erbbaurechtsnehmer dieser Möglichkeit zur Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages, so ist der Erbbaurechtsgeber von der Verpflichtung auf angemessene Entschädigung befreit.
In sämtlichen Fällen endet auch nicht das Erbbaurecht, sondern lediglich der Erbbaurechtsvertrag. Die Grundstücksgrundbucheintragung des Erbbaurechtes bleibt auch bei Beendigung des Erbbaurechtsvertrags weiterhin bestehen, da es sich hier um ein grundstücksgleiches Recht handelt. (nicht signierter Beitrag von 62.214.112.162 (Diskussion) 13:09, 3. Mär. 2017 (CET))
Fehler Nr. 2
Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (so genanntes „grundstücksgleiches Recht“) und im Grundbuch (in Abteilung II) wie ein Grundstück eingetragen.
NICHT IM GRUNDBUCH SONDERN IM ERBBAUGRUNDBUCH, sie sind vom Aufbau zwar gleich aber das sind 2 verschiedene Bücher. --Flow2 15:10, 13. Feb. 2007 (CET)
Leider nur teilweise richtig:
Das Erbbaurecht wird eingetragen 1.) als grundstücksgleiches Recht im Erbbaugrundbuch im Bestandsverzeichnis und 2.) als Belastung in Abt. II des Grundbuchs des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstückes.
Boby
Jagdrecht des Erbbauberechtigten
Nach meiner Kenntnis steht das Jagd- und das Jagdausübungsrecht dem Erbbauberechtigten an Stelle des Eigentümers zu, wenn das Erbbaurecht im Erbbauvertrag auf das Grundstück erstreckt ist, § 1 Abs. 2 Erbbauverordnung, was in der Praxis häufig der Fall ist.
Da ich dafür aber keine definitive Quelle gefunden habe, stelle ich eine entsprechende Ergänzung sdes Artikels an dieser Stelle zunächst zur Diskussion (gleicher Eintrag auf der Seite "Jagdrecht")
Da das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches Recht ist gehen m. E. nicht nur alle Pflichten, sondern auch alle Rechte an Stelle des Eigentümers auf den Erbbauberechtigten über. 80.69.206.94 11:31, 6. Mai 2009 (CEST)Clausmeyer
Einmalige Leistung?
Am Anfang werden neben dem Erbbauzins auch "einmalige Leistungen" als Gegenleistung des Pächters genannt. Das war mir bislang unbekannt. Kennt jemand Beispiele für solche Leistungen? Asdrubal 22:06, 14. Jan. 2008 (CET)
Ja, es kann zum Beispiel eine Erbbauzinsvorauszahlung geben. Dh. im Grunde wird quasi ein niedrigerer Kaufpreis entrichtet, dafür dass das Grundstück nur auf Zeit übergeben wird. (nicht signierter Beitrag von Nicanor (Diskussion | Beiträge) 09:47, 11. Aug. 2009 (CEST))
Antwort:
Die Gegenleistung des Berechtigten des Erbbaurechtes (nicht des Pächters) kann für die Rechtsausübung entweder als "einmalige Leistung" erbracht werden, oder als "Erbbauzins" als monatlich oder jährlich fällige Zahlung. Der Vorteil der einmaligen Leistung besteht in der Abzinsung und der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen, N. Baumgärtner
- Ja, das steht so auch im Artikel. Ich versuche es mal anders zu formulieren: Ist in diesem Fall mit "Leistung" immer auch eine Zahlung gemeint oder sind auch andere Leistungen vorstellbar oder üblich? Asdrubal 23:41, 6. Mär. 2008 (CET)
Die Leistung kann in einer Sach- und/oder Geldleistung bestehen, ist nicht notwendigerweise regelmäßig oder für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend und muss auch nicht aus dem Grundstück erbracht werden. Als praktisches Beispiel für Sachleistungen wären Ernte- oder Abbauerträge aus dem Grundstück möglich (ausführlich: Palandt, Kurzkommentar zum BGB, Anm. 1 zu § 9 ErbbRVO, m.w.Anm.; C.H.Beck-Verlag)
Mit freundlichen Grüßen, N. Baumgärtner
Frage?
Wie hoch wäre denn in der Regel die Entschädigung für ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude, z.B. im Verhältnis zu dessen Verkehrswert oder Wertgutachten, bei Ablauf des Erbbaurechtes? Kann jemand auf Anhieb etwas dazu sagen, ohne dass ich mich durch die Gesetzestexte wühlen muss? --Williarnie 02:21, 3. Apr. 2008 (CEST) Mit freundlichen Grüßen Williarnie
Die Vergütung an den Erbbauberechtigten zum Zeitpunkt des Ablaufes des Erbbaurechts bestimmt sich nach § 32 ErbbRVO.
Üblicherweise werden im Vertrag über die Begründung des Erbbaurechts bereits Vereinbarungen über die Höhe der Vergügung oder deren Ausschließung getroffen. Häufig ist der unentgeltliche Heimfall (Übergang des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer). Sind im Vertrag jedoch keine wertmäßigen Regelungen getroffen (selten), bestimmt sich die Vergütung nach einer Art kombinierter Ertragswertberechnung, die den realen (Rest-)Wert des Gebäudes, dessen Ertragswert und u. U. den Wert für die Rückerhaltung der Bodennutzung (umstritten) umfasst. Eine Entschädigung "in der Regel" gibt es leider nicht. Weitere Informationen s.a. Palandt, Kurzkommentar zum BGB, Anm. zu § 32 ErbbRVO, Verlag C.H.Beck
Mit freundlichen Grüßen N. Baumgärtner
Geschichte
Dieses Kapitel fehlt - was galt vor 1919? Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 13:35, 20. Okt. 2008 (CEST)
Fehler?
Das Beispiel zur Berechnung des Kaufkraftschwundes scheint mir sinnlos.
Zitat: "... errechnet sich ein Kaufkraftschwund von ((108,3 minus 33,7) dividiert durch 33,7)x 100 = 221,37 Prozent. Da der Kaufkraftschwund größer als 60 Prozent ist, kann eine Anpassung des Erbbauzinses verlangt werden. Hier wäre nach der Rechtsprechung des BGH eine Erhöhung um 379,51 Prozent vorzunehmen".
Wie kann die Kaufkraft um mehr als 100% - was ja wohl schon der komplette Verlust der Kaufkraft wäre - schwinden? Aus mathematischer Sicht scheint mir folgende Rechnung plausibel: Kaufkraftschwund = 100 x (1 - 33,7 / 108,3) = 68,88%. Demzufolge wäre eine Erhöhung auf gut das Dreifache nämlich auf 100 x 108,3 / 33,7 = 321,36% des ursprünglichen Wertes gerechtfertigt. Dies wäre dann eine Erhöhung um 221,36% (Den Sockel von 100% bezahlt man ja schon).
Da die Rechnung offenbar aus einem Buch zitiert wurde, sollte dieses Zitat geprüft werden. Und selbst wenn es dort so steht, sollte erklärt werden, wie man auf die in meinen Augen sinnlose Formel (s.o.) kommt.
Warum 99 Jahre
Warum beträgt die Laufzeit oftmals 99 Jahre und nicht etwa 100 Jahre? Wieso immer genau 99 Jahre, so eine krumme Zahl? 93.213.52.14 15:34, 6. Apr. 2009 (CEST)
- Hat noch niemand diese Frage beantwortet? Wo ist die Rechtsgrundlage für höchstens 99 Jahre? (nicht signierter Beitrag von 217.87.220.160 (Diskussion | Beiträge) 13:30, 8. Mär. 2010 (CET))
- Gute Frage - aber ich weiß die Antwort nicht. Es wird gelegentlich behauptet, der Gesetzgeber habe das so vorgeschrieben ([1]), aber mir ist keine Gesetzesstelle bekannt, aus der sich das ergeben würde. Meines Wissens sind Vereinbarungen sowohl über niedrigere als auch über höhere Laufzeiten zulässig (50 Jahre ist häufig, die längste Laufzeit, von der ich bislang gehört habe, waren 198 Jahre: [2]). Warum sich ausgerechnet 99 Jahre als üblich durchgesetzt haben, kann ich nicht beantworten. --Snevern 14:54, 8. Mär. 2010 (CET)
- Ich vermute, das hängt irgendwie mit der Nutzungsdauer der Gebäude zusammen. Genaueres konnte ich bisher auch noch nicht darüber finden. Evtl. galt mal 100 Jahre als absolute Obergrenze für die Gebäudenutzungsdauer, so dass ein Vertrag nach 99 Jahren enden muss, da nach 100 Jahren kein Gebäude mehr vorhanden ist. Ist aber auch nur Spekulation. Gruß Thogru 15:30, 8. Mär. 2010 (CET)
- Ich könnte mir vorstellen, dass das aus ganz altem Gewohnheitsrecht kommt, in Richtung Mittelalter, und dass sich die "spezielle" Zahl 99 bis heute gehalten hat, ohne dass man das sachlich begründen könnte. Asdrubal 15:41, 8. Mär. 2010 (CET)
- So eine unrunde Zahl muss nicht sein. Das liechtensteinische Sachenrecht sieht, wie das schweizerische ZGB für das Erbbaurecht (Baurecht) 100 Jahre als Maximaldauer vor + 100 Jahre mögliche Verlängerung (Art 251k SR bzw. Art 779l ZGB - Minimum 30 bzw. 40 Jahre Dauer). Auch nach österreichischem Recht wird das Baurecht auf minimal 10 und maximal 100 Jahre begründet (§ 3 Abs 1 BauRG). Ich könnte mir gut vorstellen, dass die 99 Jahre aus einer alten steuerrechtlichen Regelung stammt, nach der ab 100 Jahren ein anderer Steuersatz fällig wurde. -- Asurnipal 15:09, 19. Mär. 2010 (CET)
- Nach meiner Kenntnis ist die Begrenzung auf max. 99 Jahre Folge der Aufhebung der Leibeigenschaft. In deren Zusammenhang wurden (auch im preuss.Landrecht?) Schuldverhältnisse mit Laufzeiten ab 100 Jahre verboten. Quelle kann ich jedoch nicht angeben, kann sie jemand beisteuern? --Hamiglo 14:31, 7. Mai 2010 (CEST)
- Dies ist so nicht korrekt. Im Kleiber "Verkehrswertermittlung von Grundstücken" 9. Auflage steht geschrieben, dass es generell keine zeitliche Beschränkung existiert. Ein ewiges Erbbaurecht wäre somit durchaus zulässig.
- Persönliche Anmerkung: Es ist jedoch nicht im Interesse der Erbbaurechtgeber, weil der Zinsvorteil sich mit der Zeit überlicherweise hin zum Erbbaurechtinhaber verschiebt. Vermutlich sind die 99 Jahre lediglich eine Art Gewohnheit. --2A02:908:126A:3420:E8C2:D65A:9903:E585 18:13, 24. Jun. 2022 (CEST)
- Nach meiner Kenntnis ist die Begrenzung auf max. 99 Jahre Folge der Aufhebung der Leibeigenschaft. In deren Zusammenhang wurden (auch im preuss.Landrecht?) Schuldverhältnisse mit Laufzeiten ab 100 Jahre verboten. Quelle kann ich jedoch nicht angeben, kann sie jemand beisteuern? --Hamiglo 14:31, 7. Mai 2010 (CEST)
- So eine unrunde Zahl muss nicht sein. Das liechtensteinische Sachenrecht sieht, wie das schweizerische ZGB für das Erbbaurecht (Baurecht) 100 Jahre als Maximaldauer vor + 100 Jahre mögliche Verlängerung (Art 251k SR bzw. Art 779l ZGB - Minimum 30 bzw. 40 Jahre Dauer). Auch nach österreichischem Recht wird das Baurecht auf minimal 10 und maximal 100 Jahre begründet (§ 3 Abs 1 BauRG). Ich könnte mir gut vorstellen, dass die 99 Jahre aus einer alten steuerrechtlichen Regelung stammt, nach der ab 100 Jahren ein anderer Steuersatz fällig wurde. -- Asurnipal 15:09, 19. Mär. 2010 (CET)
- Ich könnte mir vorstellen, dass das aus ganz altem Gewohnheitsrecht kommt, in Richtung Mittelalter, und dass sich die "spezielle" Zahl 99 bis heute gehalten hat, ohne dass man das sachlich begründen könnte. Asdrubal 15:41, 8. Mär. 2010 (CET)
- Ich vermute, das hängt irgendwie mit der Nutzungsdauer der Gebäude zusammen. Genaueres konnte ich bisher auch noch nicht darüber finden. Evtl. galt mal 100 Jahre als absolute Obergrenze für die Gebäudenutzungsdauer, so dass ein Vertrag nach 99 Jahren enden muss, da nach 100 Jahren kein Gebäude mehr vorhanden ist. Ist aber auch nur Spekulation. Gruß Thogru 15:30, 8. Mär. 2010 (CET)
Gründe für ein Erbbaurecht
Hier könnte noch, der Aktualität halber, der Hinweis auftauchen, dass Kommunen das Erbbaurecht verstärkt nutzen, um Vereinen die Möglichkeit zu bieten, ein Vereinsheim zu errichten. Da gerade die Vereine in kleinen bis mittleren Kommunen in aller Regel nicht über die finanziellen Mittel verfügen einen Bauplatz zu erwerben, wird so die Möglichkeit geschaffen die wesentlichen Ausgaben auf das Gebäude selbst zu beschränken. Weiterhin behält die Gemeinde so die Oberhand über das Grundstück, wenn der Verein sich aus irgendeinem Grunde auflösen sollte. -- 13:49, 4. Aug. 2009 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Thogru (Diskussion | Beiträge) )
- Umso öfter ich den Abschnitt lese, desto mehr meine ich, ist hier eine Überarbeitung notwendig. Der Abschnitt ist mMn sehr subjektiv und wertend geschrieben und entbehrt jeglicher Belege. Weiter unten wurde ja schon mal die Löschung des Abschnittes diskutiert, soweit würde ich jetzt nicht gehen, aber Überarbeitung ist nötig. Meinungen dazu??? GrußThogru 15:39, 23. Feb. 2010 (CET)
- Hab jetzt einfach mal ganz frech den Baustein gesetzt :)) GrußThogru 15:45, 23. Feb. 2010 (CET)
- Hab noch ein bisschen ergänzt und verändert und den Überarbeiten-Baustein wieder rausgenommen. MMn ist der Text jetzt besser, allerdings noch nicht perfekt, also ruhig ran an die Buletten :) Danke an alle, die bisher mitgeholfen haben den Abschnitt zu überarbeiten. Gruß Thogru 12:25, 19. Mär. 2010 (CET)
Löschung des Abschnitts "Gründe für ein Erbbaurecht"
Die Löschung des Abschnittes wurde rückgängig gemacht, daher hier die umfassenden Gründe für eine Löschung des gesamten Abschnittes:
Die ersten beiden Absätze sind wenig informativ aber korrekt, wenn man davon absieht, dass private Erbbaurechtsgeber wir Stiftungen, Adelshäuser oder Traditionsunternehmen nicht so selten sind wie dargestellt.
Der dritte Abschnitt enthält grobe Fehler. Zunächst gibt es keine Grundhypothese eines Hypothekenzinses von mindestens 4-5 % des Grundstückswerts. Dass ein Erbbaurecht sich kaum vergeben lässt, wenn der Erbbauzins den Hypothekenzins erreicht oder übersteigt entspricht den Gesetzen des Marktes und ist banal.
Dass bei stagnierendem oder sinkendem (nominalem) Grundstückswert der Erbbauzins dennoch steigt und damit früher oder später den dann aktuellen Hypothekenzins übersteigen wird, ist gleichfalls banal und steht gerade nicht in dem insinuierten Zusammenhang mit einer Höhe der Hypothekenzinsen von mindestens 4 oder 5 %. Dies hat zur Folge, dass der Wert des Erbbaurechts sinkt. Damit ist der Erbbauberechtigte in der gleichen Position wie ein Grundstückskäufer, dessen Grundeigentum ebenfalls im Wert sinkt. Dies resultiert aus der Eigentumsähnlichkeit des Erbbaurechts. Der Gesetzgeber hat die Regelung gezielt so gestaltet, dass die Höhe des Erbbauzinses sich aus dem Grundstückswert zu Beginn des Erbbaurechts errechnet. Nun übersteigert der Artikel den - in der gegebenen Situation selbstverständlichen - Wertverlust zu einer "praktischen Wertlosigkeit". Trotz großer Erfahrung auf diesem Gebiet ist mir noch nie der Fall begegnet, dass ein Erbbaurecht tatsächlich keinen ermittelbaren Wert mehr hatte. Dies ist allerdings theoretisch denkbar.
Falsch ist weiter, dass insbesondere bei kirchlichen Erbbaurechten zu bedenken, wäre, dass kein Ankaufsmöglichkeit besteht. Grundsätzlich besteht bei Erbbaurechten keine Ankaufsmöglichkeit, da der Verkauf gerade nicht der Interessenlage des Grundstückseigentümers entspricht. In Einzelfällen kommt es aber durchaus zu Verkäufen oder sogar zur Einräumung einer Verkaufsoption im Erbbaurechtsvertrag. Dies ist bei Kirchen sicherlich nicht seltener der Fall als bei anderen Grundstückseigentümer. Besonders zurückhaltend mit Verkäufen sind nach meiner Erfahrung nicht Kirchen, sondern Stiftungen.
Falsch ist, dass keine Möglichkeit besteht, den Erbbauzins zu Lasten des Grundeigentümers zu ändern. Die gängigen Anpassungsklauseln sehen die Möglichkeit zur Anpassung in beide Richtungen vor. Wird als Maßstab der Verbraucherpreisindex gewählt, sinken die Erbbauzinsen mit sinkendem Index.
Sollte die außerordentliche Situation eines vollständigen Wertverlust des Erbbaurechts tatsächlich einmal eintreten, könnte eine Änderung des Erbbauzinses mit einer neuen vertraglichen Vereinbarung erreicht werden. Dem werden sich gerade Kirchen und Kommunen in dieser besonderen Lage kaum verschließen. -- 12.08.2009, 10.55 Benutzer: Nicanor--Nicanor 10:57, 11. Aug. 2009 (CEST)
- Na wunderbar, dann kannst du ja die ersten beiden Absätze stehen lassen und den Rest entsprechend korrigieren und einkürzen. Das komplette Löschen ist aber die falsche Vorgehensweise. Asdrubal 11:01, 11. Aug. 2009 (CEST)
Jo, hab den Artikel dann einfach umgearbeitet, dann sind auch die darin angesprochenen Punkte enthalten. Damit kann man denk ich mehr anfangen als mit den zwei wenig informativen Absätzen. --217.6.23.67 13:06, 11. Aug. 2009 (CEST)
Der Satz "So bieten zahlreiche Erbbaurechtsnehmer im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltete Ermäßigungen des Zinssatzes für minderjährige Kinder der Erbbauberechtigten an." macht irgendwie keinen Sinn, Erbbaurechtsnehmer und Erbbauberechtigte sind das gleiche. Vllt. stehe ich aber auch auf dem Schlauch?!? Mit "Der Erbbauberechtigte steht sich damit ähnlich wie ein Grundstückskäufer" verhält es sich ähnlich ... Irgendwie ist der ganze Abschnitt mMn ein bisschen konfus. Gruß Thogru 10:42, 13. Aug. 2009 (CEST)
Der erste Punkt trifft zu, es muss statt Erbbaurechtsnehmer Grundstückseigentümer heißen. Der zweite Punkt trifft nicht zu. Hier geht es um den Vergleich von Erbbaurechtsnehmer und Käufer. Werde den Entwurf nochmals durchgehen. Er kam mir beim Schreiben nicht konfus vor. Aber er lässt sich bestimmt verbessern. Gruß--Nicanor 15:36, 13. Aug. 2009 (CEST)
Hab jetzt den Text denke ich etwas klarer, ein paar Fehler korrigiert und hoffentlich nicht zu viele neue gemacht. --Nicanor 17:27, 13. Aug. 2009 (CEST)
vielse fehlt
1. es wird nicht ausgesagt dass ein erbbaurecht grundsätzlich asuf einen frei vereinbarenden zeitraum vereinbart werden kann (kann auch 300 jahre und mehr dauern), 2. nach sblauf der frist (erbbaurechtsdauer) wird der erbbaugeber eigentümer der basuwerke mit der verpflichtung den zeitwert zu entschädigen 3. die untergeordnete erwähnung von wohnungsbaugesellschaften ist falsch. viele "baugesellschaften, baugenossenschaften" halten mindestens ein drittel dieser flächen (zumindest in köln) in ihren händen.78.48.182.199 05:03, 27. Nov. 2009 (CET)
Achso. Das heißt wenn ich z.B. ein Fertighaus auf ein Grundstück mit Erbbaurecht stelle, darf ich es nach Ablauf des Vertags nicht wieder zerlegen (soweit das überhaupt geht) sondern der Eigentümer muss mich entschädigen, damit ich mir ein neues finanzieren kann
wenn du clever bist und ein "fertighaus" mit dem "fertighaus" verbundenen bodenplatte auf die grundstücksfläche "hinstellst" ist es mit dem grundstück nicht verbunden und kannst dir überlegen, ds "alt" gebäude auf kosten des erbaurechtsgebers entfernen zu lassen. trickse doch die ausbeuter aus78.48.182.199 05:14, 27. Nov. 2009 (CET)
- 78.48.182.199 srpicht mit gesplatener znuge udn in rästeln :)) Thogru 15:19, 14. Jan. 2010 (CET)
- 78.48.182.199 übersieht vor allem, dass auch ein Gebäude, das aus eigener Schwere auf dem Grundstück ruht, als mit dem Grundstück "fest verbunden" angesehen wird. Gerade Fertighäuser und Fertiggaragen dürften daher trotz dieses vermeintlichen Tricks als fest mit einem Grundstück verbunden anzusehen sein. So sonderlich "clever" ist das also eher nicht - wobei mir ohnehin nicht klar ist, worauf 78.48.182.199 eigentlich hinauswill. --Melopsittacus 10:25, 26. Feb. 2010 (CET)
Nach ordnungsgemäßem Ablauf des Erbbaurechts, zu welcher vertraglich vereinbarten Frist auch immer entsteht üblicherweise der sogenannte "Heimfall". Das bedeutet, dass das Gebäude ob mit oder ohne Entschädigung (je nach vertraglicher Vereinbarung) an den Grundeigentümer fällt. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Vereinbarung des Rückbaues, d.h. der Erbbauberechtigte muss das Gebäude abbauen, und das Grundstück in einen bestimmten, vertraglich definierten Zustand versetzen. Mit freudnlichen Grüßen, Ihr N. Baumgärtner (nicht signierter Beitrag von 79.207.15.155 (Diskussion | Beiträge) 12:35, 20. Jan. 2010 (CET))
- Man sollte aber schon im Hinterkopf behalten, dass der vereinbarte Rückbau wohl eher die Ausnahme darstellt. Ich habe eine solche Vereinbarung in meiner bisherigen Praxis noch nicht gesehen und habe recht viel mit Erbbaurechten zu tun. Der Regelfall ist meiner Meinung nach die Entschädigung nach Anlauf. Generell ist das Erbbaurecht darauf angelegt ggfls. verlängert zu werden. Gruß Thogru 10:31, 10. Feb. 2010 (CET)
Die vertragliche Vereinbarung des Rückbaues wird in Süddeutschland häufig für Gebäude (meist den Freizeitzwecken dienend) an Seen oder in der Umgebung sonstiger Naturschönheiten angewandt, um einen einheitlichen Standard zu gewährleisten. Mit freundlichen Grüßen, Ihr N. Baumgärtner (nicht signierter Beitrag von 79.207.1.72 (Diskussion) 09:54, 15. Jul 2010 (CEST))
Partnerschafts und Loyalitätsklausel
Bisher keine Erwähnung fand die "Partnerschafts und Loyalitätsklausel", die in manchen Erbbaurechtsverträgen zu finden ist:
"Grundstücke und Gebäude dürfen nicht zu Handlungen und Zwecken verwendet werden, die gegen die Katholische Kirche, ihre Glaubensbestatigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekampfen oder öffentlich herabzusetzten."
Diese Klausel erlaubt es z.B. der Katholischen Kirche diskriminierende Maßnahmen gegen einen Haus-/Wohnungskäufer durchzuführen. Daher sollten besonders homosexuelle Paare darauf achten, nicht gemeinschaftlich im Kaufvertrag genannt zu werden. --80.134.69.212 10:04, 23. Mai 2010 (CEST)
- Ja, es gibt diese Klausel. Kannst du Belege dafür liefern, dass es schonmal zu Diskriminierung von homosexuellen Paaren aufgrund dieser Klausel kam? --Snevern (Mentorenprogramm) 17:39, 23. Mai 2010 (CEST)
Ja. Ich habe vor 3 Jahren zusammen mit meinem Lebenspartner eine Wohnung auf einem Erbbaurechtsgrundstück der Kirche gekauft. Ich war so naiv anzunehmen, dass die Zustimmung der Kirche nur ein formaler Akt ist (=Einkommensnachweis). Dummerweise hatte ich aber nicht berücksichtigt, dass das Erzbistum Köln zustimmen muss. Etwa drei Monate nachdem wir eingezogen waren, teilte mir mein Notar mit, das Erzbistum würde der Erbbaurechtsveraußerung nicht zustimmen (telefonische Kommunikation mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Erzbistum). Also musste der erste Kaufvertrag rückabgewickelt werden und ich habe mt einem neuen Vertrag die Wohnung alleine, ohne meinen Partner, gekauft. Diesem Vertrag wurde dann zugestimmt. Die ganze Angelegenheit war extrem unangenehm und hat natürlich zu entsprechenden Mehrkosten geführt. Die Wohnung ist mittlerweile wieder verkauft, wobei wiederum das Erbbaurecht ein nicht zu unterschätzendes Problem darstellte. Insgesamt kann ich daher vor Erbbaurechtsverträgen nur eindringlich warnen ! (nicht signierter Beitrag von 80.134.60.178 (Diskussion) 12:14, 24. Mai 2010 (CEST))
- "Wohnung gekauft" klingt nach Eigentumswohnung, nicht nach einem Gebäude. Demnach besteht auf einem Erbpacht-Grundstück eine Wohnungseigentümergemeinschaft, und wenn eine dieser Wohnungen verkauft wird, muss das Erzbistum zustimmen, richtig?
- Woher weißt du, warum die Zustimmung verweigert wurde?
- Wie auch immer - gäbe es ein Urteil dazu, könnten wir das vielleicht verwenden, aber eine persönliche Erfahrung ist leider keine zulässige Quelle, egal wie bitter die Geschichte dahinter ist.
- Ich halte das ohnehin nicht für ein erbpacht-spezifisches Problem. Wenn die katholische Kirche ihre Moralvorstellungen auf diesem Wege durchzusetzen versucht, dann bezieht sich das sicher in noch größerem Maße auf Mietverträge oder andere zivilrechtliche Verträge (von Arbeitsverträgen will ich mal nicht reden - da gibt es tatsächlich Sonderregeln für sogenannte Tendenzbetriebe wie Kirchen, Parteine, Gewerkschaften, Verlage usw.). Es ist damit die Frage, ob dieses Problem, das offenbar auch ins Erbpachtrecht reinspielt, für dieses relevant ist oder an anderer Stelle erwähnt werden sollte (Einfluss der sittlich-moralischen Ansprüche und Vorstellungen der katholischen Kirche auf ihre zivilrechtlichen Verträge mit Dritten). Gruß, --Snevern (Mentorenprogramm) 18:17, 24. Mai 2010 (CEST)
Eine "persönliche Erfahrung" ist sicherlich keine zulässige Quelle, nach welchen Kriterien auch immer. Die "Partnerschafts und Loyalitätsklausel" ist aber eine Realität und jeder kann sich ausrechnen, dass diese Klausel ein Freibrief für die Kirche ist ihre Moralvorstellungen durchzusetzen, egal wie mittelalterlich sie auch sind. Ich halte es für wichtig auf dieses Problem hinzuweisen. Mag jeder Leser selbst entscheiden, wie er die "persönlichen Erfahrung" gewichtet. --80.134.52.188 19:06, 24. Mai 2010 (CEST)
- Nein, wir können die persönliche Erfahrung überhaupt nicht in den Artikel einbauen. Die Klausel an sich gehört nicht zum Erbbaurecht, denn keineswegs jeder Erbbaurechtsvertrag enthält sie. Die Kirchen (nicht nur die katholische) gehören zu den wichtigsten Erbbaurechtsgebern, weil sie dafür bekannt sind, Grundstücke möglichst nicht zu verkaufen. Aber dennoch gibt es diese Klausel eben nur in einem Teil der Verträge. Und sie ist keineswegs ein Freibrief - tatsächlich deckt sie nach meiner Einschätzung die Verweigerung der Zustimmung in deinem Fall überhaupt nicht. Könnte man belegen, dass ein Bistum aus dem von dir vermuteten Grund die Zustimmung zu einem Kaufvertrag verweigert, könnte je nach den Umständen eine Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung in Betracht kommen; dazu müßte ich mehr Einzelheiten wissen, und das gehört definitiv nicht hierher, zumal der Fall abgeschlossen ist. Ich will damit nur sagen, dass die von der katholischen Kirche in ihre Erbpachtverträge aufgenommene Klausel für sich genommen nicht geeignet ist, Homosexuelle zu diskriminieren - sie könnte damit zum Beispiel untersagen, dass eine kirchenfeindliche Gruppe das Gebäude nutzt oder etwas in dieser Richtung.
- Ich ziehe dein Erlebnis nicht in Zweifel. Aber ich weiß nicht, ob die Zustimmung wegen der Lebenspartnerschaft versagt wurde, ich weiß nicht, ob sie auf die genannte Klausel gestützt wurde, ich weiß nicht, ob es schlicht Willkür war, gegen die man möglicherweise rechtlich hätte vorgehen können. Um das in den Artikel zu nehmen, brauchen wir mehr - zum Beispiel einen Aufsatz in einer Fachzeitung, in dem über dieses Phänomen berichtet wird ("Kirche lehnt Erbpachtverträge mit Homosexuellen unter Hinweis auf Loyalitätsklausel ab").
- Dass die katholische Kirche Auffassungen vertritt, die von manchen als mittelalterlich angesehen werden, gehört für sich genommen nicht in den Artikel über Erbbaurecht. --Snevern (Mentorenprogramm) 20:08, 24. Mai 2010 (CEST)
Interessantes Thema, mir war die Existenz einer solchen Klausel bisher überhaupt nicht bewusst. Ich komme aus der kommunalen Immobilienverwaltung, vertrete also die öffentlichen Erbbaurechtsgeber. Wenn eine solche Klausel im ErbbRV zulässig ist, was ist dann deren Konsequenz bei Missachtung? Angenommen, ich verstoße gegen diese Klausel, kommt es dann zum Heimfall ähnlich wie beim Verstoß gegen die Nutzungsvorgabe? Kann ich mir nicht vorstellen, zumal die Klausel so WischiWaschi formuliert ist, dass man quasi jede Handlung als Verstoß irgendwie subsumieren könnte. Drängt sich ja fast der Gedanke eines Pauschal-Vorbehaltes auf ... Wie Snevern schon gesagt hat, ist die Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf aber sicherlich nicht durch diese Klausel gedeckt. Es gibt nur wenige Ausnahmen in denen der Grundstückseigentümer die Zustimmung verweigern kann, dies sind solche Sachen wie offensichtliche Leitsungsunfähigkeit bezgl. des Erbbauzinses und solche Dinge. Sachen gibts in unserem Inquisitions... äähhhh, tschuldigung, Rechtsstaat, die bringen mich immer wieder ins Staunen. Gruß Thogru Sprich zu mir! 17:11, 25. Mai 2010 (CEST)
Erbbaurecht oder Grundstücksteilung ? Höhe Erbauzins?
Meine Freundin ist zusammen mit noch jemanden zu je 50% Grundstückseigentümer eines großen (2300qm) bebauten Grundstücks. Auf diesem Grundstück möchte ich wegen Familiengründung zusätzlich ein kleines, von mir finanzierten Häuschen bauen und es mit meiner Freundin bewohnen; der "jemand" bewohnt das bestehende Haus weiter, und wir benutzen gemeinsam Nebengebäude; so bilden wir dann eine Art Wohngemeinschaft (in verschiedenen Häusern) ..... Ist es sinnvoller das Grundstück zu teilen, und auf dem dann grundbuchlich auf mich und meine Freundin eingetragenen gesonderten Teil das Haus zu errichten - oder soll ich mit den beiden einen Erbbaurechtsvertrag über z.B.600qm Grundstück auf 99 Jahre schließen, auf dem ich dann das Häuschen errichte? Sowohl bei der Grundstücksteilung als auch bei der Erbpacht sollen keine oder nur symbolische Kaufsummen bzw. Zinsen gezahlt werden - geht das überhaupt z.B. zinsfrei? Wie berechnet sich dann die Grunderwerbssteuer? -- Bernhard (nicht signierter Beitrag von 91.34.105.43 (Diskussion) 20:38, 31. Aug. 2010 (CEST))
- Es tut mir leid, aber das ist definitiv nicht die richtige Stelle, um eine solche Frage zu stellen: Diese Seite dient der Verbesserung des Enzyklopädie-Artikels und nicht der Beantwortung individueller Rechtsfragen. Aber selbst wenn jemand sich dazu in der Lage sähe (und das ist sicher der Fall), könnten wir hier keine Rechtsberatung machen. Ihr solltet gemeinsam einen Rechtsanwalt aufsuchen, der euch die Vor- und Nachteile der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten anhand eurer Informationen darstellen kann (es gibt mehr als nur die zwei Möglichkeiten).
- Aber mal so ganz salopp gefragt: Wenn du die Möglichkeit hast, einen Teil des Grundstücks praktisch geschenkt zu kriegen ("symbolischer Kaufpreis") - warum solltest du darauf verzichten und dich mit einem Erbbaurecht begnügen? --Snevern (Mentorenprogramm) 23:50, 31. Aug. 2010 (CEST)
- Sorry, wollte hier keinen Unfrieden stiften. Gibt es denn eine Seite, wo ich die Fragen stellen könnte? Klar werden wir noch zu einem Rechtsanwalt/Notar gehen, wir wollten sozusagen uns vorab schlau machen. Zu deiner saloppen Frage: Ich dachte zuerst, dass es irgendwie mit dem Erbbaurecht einfacher ist, weil ja das derzeitige Grund-Eigentum nicht verändert wird. Beim genauen Überlegen geb ich dir recht, denn das Pacht-Grundstück muss dann doch sowieso neu vermessen und grundbuchlich eingetragen werden, dann kann das ja auch gleich geteilt werden.-- Bernhard (nicht signierter Beitrag von 91.34.115.135 (Diskussion) 14:19, 1. Sep. 2010 (CEST))
- Unfrieden? Nein. Am ehesten passt so eine Frage als allgemeine Wissensfrage noch auf die Seite Wikipedia:Auskunft, aber du hast konkrete Pläne und ein konkretes Anliegen, das geht auch über eine allgemeine Wissensfrage hinaus und kann daher innerhalb der Wikipedia überhaupt nicht beantwortet worden. Wenn du nicht bereits mit solchen Vorüberlegungen zum Anwalt gehen willst, bleiben noch User-Foren (die Antworten dort sind auch mit Vorsicht zu genießen!!) oder Seiten, auf denen Anwälte bzw. Rechtsspezialisten Auskünfte erteilen (die Auskünfte dort sind regelmäßig kostenpflichtig, aber meistens recht allgemein gehalten, um Fehler zu vermeiden). Viel Glück. --Snevern (Mentorenprogramm) 20:34, 1. Sep. 2010 (CEST)
- Sorry, wollte hier keinen Unfrieden stiften. Gibt es denn eine Seite, wo ich die Fragen stellen könnte? Klar werden wir noch zu einem Rechtsanwalt/Notar gehen, wir wollten sozusagen uns vorab schlau machen. Zu deiner saloppen Frage: Ich dachte zuerst, dass es irgendwie mit dem Erbbaurecht einfacher ist, weil ja das derzeitige Grund-Eigentum nicht verändert wird. Beim genauen Überlegen geb ich dir recht, denn das Pacht-Grundstück muss dann doch sowieso neu vermessen und grundbuchlich eingetragen werden, dann kann das ja auch gleich geteilt werden.-- Bernhard (nicht signierter Beitrag von 91.34.115.135 (Diskussion) 14:19, 1. Sep. 2010 (CEST))
Kritik
Das die Nutzung des Erbbaurechts allein zur Förderung von sozial schwächeren Bevölkerungsschichten oder aus karitativen Gründen geschieht wage ich stark zu bezweifeln. Schließlich ist der wirschaftliche Profit bei einer Zahlungsdauer von 99 Jahren oft weitaus höher als der einmalige Verkauf eines Grundstücks. So werden z.B. bei einer jährlichen Zahlung von 10.000 Euro bei einer Laufzeit von 99 Jahren Einnahmen von 990.000 Euro erwirtschaftet. Ein Verkauf ist im direkten Vergleich (bei einer Grundstücksgröße den jährlichen Erbpachtzinsen entsprechend) für den Grundstücksbesitzer oftmals weitaus weniger profitabel. Dies mag zwar nicht in allen Fällen zutreffen, ist aber eher die Regel. Dieser Punkt sollte unter dem Abschnitt "Kritik" ausführlicher behandelt werden.--80.133.188.158 13:03, 18. Feb. 2011 (CET)
- Das ist zu kurz gedacht. Angenommen, der Grundstückseigentümer und der Bauwillige stehen vor der Wahl, a) ein Erbbaurecht für die genannten 990.000 Euro über 99 Jahre zu vereinbaren oder b) einen Kaufvertrag über beispielsweise 500.000 Euro. Selbst dann steht keineswegs fest, dass die Option Kaufvertrag für den Käufer in spe eine geringere Belastung und für den bisherigen Eigentümer einen geringeren Profit darstellt. Denn in diesem Fall muss der Käufer die Summe sofort aufbringen und die Kosten dafür tragen (seien es Zinsen, sei es entgangener Gewinn, weil er die Summe woanders hätte investieren können). Und der Verkäufer kann sich trotz der scheinbar geringeren Betrags darüber freuen, dass er die Summe sofort bekommt: Statt nun 50 Jahre zu warten, bis er nominal 500.000 Euro beisammen hat, kann er den gesamten Betrag sofort anderweitig gewinnbringend reinvestieren - sagen wir mal, um seinen eigenen Gutsbetrieb zu modernisieren - und hat damit die Möglichkeit, nach 99 Jahren wesentlich reicher sein als bei der Option Erbbaurecht. --2A02:810D:700:10C4:8C64:8A8F:9EBF:F26C 21:59, 29. Dez. 2015 (CET)
Hallo 87.153.146.85
Ich habe Deinen heutigen Beitrag: Ende des Erbpachtvertrages: Was passiert bei Auslaufen des Erbpachtvertrages? Verliere ich dann meine Immobilie ohne Gegenleistung? Hier haben sich in der Praxis mehrere Möglichkeiten herausgebildet, die aber auch im Erbpachtvertrag bereits bei Abschluß festgehalten werden sollten: 1) Verlängerung des Erbpachtvertrages 2) Kaufmöglichkeit durch den Erbpachtnehmer 3) Das auf dem Grundstück stehende Gebäude wird durch den Erbpachtgeber(=Eigentümer des Grundstückes) gekauft, wobei die Art der Ermittlung des Kaufpreises bereits jetzt vereinbart wird, z.B: 66 Prozent eines Gutachterwertes. Da die Lebensdauer eines Gebäudes üblicherweise zwischen 80 und 100 Jahren beträgt, aber ein noch nutzbares Gebäude auch nach Ablauf dieser Frist normalerweise mit einer Restlebensdauer von 20 Jahren bewertet wird, ist der Wert immer größer Null. Es können auch mehrere Möglichkeiten als Optionen parallel vereinbart werden. 4) Für die Laufzeit des Vertrages kann auch ein Vorkaufsrecht für den Erbpachtnehmer vereinbart werden für den Fall, dass der Erbpachtgeber das Grundstück an einen Dritten verkaufen möchte. Ernst-Werner Bruder, Bruder Immobilien Consulting e.K., www.bruder-immobilien-consulting.de zurückgesetzt. Bitte diesen Beitrag so formulieren, dass zum einen der Text sich in die bestehende Form einfügt (z.B. keine Frage) und bitte keine Werbung. --Asurnipal 19:09, 9. Mär. 2011 (CET)
Vorteil Erbbaurecht
Die Vor- und Nachteile des Erbbaurechts werden noch zu wenig dargestellt. Betrachten wir ein Grundstück von 1000 m² mit einem Grundstückspreis von 40 €/m². Das Grundstück hat somit einen Wert von 40000 € und wirft bei einem Zinssatz von 4% jährlich einen Erbauzins von 1600 € ab. Das Grundstück ist also bereits nach 25 Jahren überbezahlt. Diese Überbezahlung wird durch die Erben noch in dramatischer Weise fortgesetzt. Bereits nach 100 Jahren ist das Grundstück um den 4-fachen Wert Überbezahlt. --Skraemer 11:47, 13. Aug. 2011 (CEST)
- Das wird zwei Punkte höher unter "Kritik" schonmal angesprochen. Wenn Du der Meinung bist das gehört ausgebaut, nur zu :) LG Thogru Sprich zu mir! 17:10, 1. Nov. 2011 (CET)
Defekter Weblink (erledigt)
– GiftBot (Diskussion) 07:45, 4. Sep. 2012 (CEST)
- Ist ersetzt. --Hadibe (Diskussion) 20:59, 4. Sep. 2012 (CEST)
Bewertung: Beleihungswertermittlung
Das geschilderte Verfahren (Münchner Verfahren, Methode Werth) ist m.E. beim 3. Abschlag "Allgemeine Nachteile aus dem Erbbaurecht" nicht ganz richtig dargestellt. Der Abschlag beträgt 10-50% des Bodenwertes oder aber 5-15% des Beleihungswertes des Volleigentums. Siehe Rundschreiben 13/2009 (BA) - Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten der BaFin: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_0913_ba_BelWert_Erbbau.html (II. Abschnitt 2c)
Bitte richtigstellen - Merci, Sabine --95.114.180.57 16:20, 13. Apr. 2013 (CEST)