Diskussion:Erbpacht

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Quellen und Literatur

Was sind die Quellen? Gibt es weiterführende Literatur? --OecherAlemanne 14:22, 28. Apr. 2011 (CEST)

Der Artikel ist unverständlich und beschränkt sich zu sehr auf den theoretischen Teil ohne praktischen Bezug. Warum taucht der Begriff heute noch in Grundstücksanzeigen auf? Wie ist dieser einzuordnen, wenn die Erbpacht heute verboten sein soll? (nicht signierter Beitrag von 176.198.183.46 (Diskussion) 10:01, 29. Sep. 2013 (CEST))

Erbpacht

Der Artikel kann geht nicht auf die praktischen Fragen ein. Schade wenn auch hier Beiträge zu lesen sind, die unnötig Zeit kosten. (nicht signierter Beitrag von 83.135.54.251 (Diskussion) 17:43, 6. Aug. 2015 (CEST))

Erbpacht gleich der Emphyteuse?

Wohl nicht in Bayern. Aus den "Anmerkungen über den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis" von Kreittmayr (1765).

Anmerkungen Seite 493: "Erbpacht und Erbrecht wird von vielen für einerley angesehen, ist aber in der That zweyerly, und in mehr Stücken von einander unterschieden. Insonderheit erlangt der Erbpachter kein Jus reale & Dominium utile, wie der Erbrechter sondern nur Jus personale, wie jeder anderer Ordinari-Pachter."

Die Pacht fällt unter Locatio conductio (CMBC 4.Teil 6.Kapitel) damit auch die Erbpacht. Sie ist als solche zwar im Code nicht selbst gennant, doch ist sie in den Anmerkungen zum §15 erklärt.

§15 "... und da 3tio entweder keine gewisse Zeit in dem Contracte bestimmt, oder aber auf beständig und ewig mit einander contrahirt worden ist, so erlöscht der Contract durch die Zeit allein nicht; wird aber auch 4to derentwegen in keine Emphyteusin oder andere dergleichen Real-Gerechtigkeit verwandelt, ..."

Anmerkungen §15 (Seite 368): "... Vielweniger macht die Zeit alleine den sogenannten Erb-Pacht oder Coloniam perpetuam erlöschen. Cod. n. 3. indeme man hierunter keine anderen Pacht versteht, als jenen, welcher auf beständig und ewige Zeit, mithin auch auf Erben und Nachkommen gemacht ist."

Das Erbrecht hingegen ist eine Art der Emphyteuse (CMBC 4.Teil 7.Kapitel) und wird im Code in §2 definiert.

§1 "Wenn ein unbewegliches Gut gegen gewisses und bestimmtes Verreichniß dergestalt verliehen wird, daß man dadurch kein bloßes Personal-Recht gegen den Verleiher, wie in vorbemeldter Locatione, Conductione, sondern eine Grund-Gerechtigkeit und das nutzbare Eigenthum (Jus reale, et Dominium utile) hierauf erlangt, so heißt es Emphyteusis oder Baurecht. ..."

§2 "Jetztgedachte Verleihung geschieht auf unterschiedliche Weise, und zwar so: 1mo Daß solche entweder nur auf des Grundholden Person und seinen Leib, oder 2do auch auf seine Erben und Nachkommen, oder ... erstreckt. Die erste Gattung wird Leibrecht oder Leibgeding, die zweyte Erbrecht, ... genannt."--2001:A61:3432:D300:4D54:1CCB:350D:D633 13:57, 11. Mär. 2018 (CET)