Diskussion:Ermessen

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Dieser Satz ist zwar logisch betrachtet richtig, da man sicherlich diese Begriffe unterscheiden kann, führt meines Erachtens aber zu der falschen Annahme, es würde in der BRD-Rechtsordnung ein freies Ermessen geben: "Weiterhin kann man zwischen dem Begriff des freien Ermessens (Richter in Deutschland) und dem des pflichtgemäßen Ermessens unterscheiden." Wenn auf den Begriff des freien Ermessens eingegangen werden soll, dann kann das mE nur unter Verweis auf vordemokratische Rechtsordnungen geschehen und nicht in dieser losgelösten Form. Den Verweis auf "Richter in Deutschland" verstehe ich nicht. Der zitierte Satz sollte entfernt werden.

"Unter der Geltung des Grundgesetzes gibt es kein "freies", sondern nur gebundenes Ermessen, da die Behörde als Teil der Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 III Grundgesetz [1]) und an höherrangiges Recht gebunden ist." Dieser Satz erklärt es eigentlich bereits, dass Ermessen sich u.a. immer an den Freiheitsrechten und dem Gleichbehandlungsrecht orientieren muss. Wenn sich die Verwaltung hiernach richtet und dennoch zwei gleichwertige Entscheidungen treffen kann, dann sind beide Entscheidungen rechtmäßig. Das Ermessen bleibt aber gebundenes Ermessen und wird dadurch nicht zu freiem Ermessen.


Ermessensunterschreitung

dieser Ermessensfehler fehlt. nach wohl noch h.M. sind die ermessensfehler in 4, und nicht wie hier geschehen 3, kategorien unterteilt. ermessensunterschreitung beschreibt das phänomen, dass die behörde mögl. A, B und C als auswahl hat, jedoch nur möglichkeit A und B erkennt. das ist weder ermessensüberschreitung, noch ermessensnichtgebrauch und auch kein ermessensfehlgebrauch. das sollte ergo ergänzt werden --*Head$ple$$* 10:38, 13. Aug. 2008 (CEST)

billiges Ermessen

Ich wünsche mir noch einen eigenen Abschnitt zum Thema "billiges Ermessen". Für mich als aien ist dieser Begriff schwer verdaulich. --Ost38 14:29, 30. Mär. 2008 (CEST)

Ich glaube, ein eigener Abschnitt wäre zuviel des Guten. "Billiges Ermessen" hat von seiner Wortbedeutung im juristischen Sinne keine andere Bedeutung, als wenn z.B. der handelnden Behörde einfach nur "Ermessen" ohne den Zusatz "billig" zusteht. "Billig" bedeutet im deutschen Recht "angemessen". In concreto heißt das also nur, dass eine Ermessensentscheidung stets auch dem verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss. Dies gilt aber ohnehin unabhängig davon, ob eine Rechtsnorm "Ermessen" oder "billiges Ermessen" einräumt. --80.130.148.93 18:38, 2. Sep. 2012 (CEST)

§§ 315 ff. BGB

Könnte jemand diesen Eintrag um eine Erklärung zu "billigem Ermessen" im Sinne der §§ 315 ff. BGB ergänzen? Ermessen ist ja nicht nur eine Sache der Verwaltung sondern auch des Vertrags- und besonders des Arbeitsrechtes (Weisungsrecht des Arbeitgebers nach billigem Ermessen etc.). Altmark 11:07, 1. Aug. 2008 (CEST)

Begriffserweiterung?

Die vorherigen, inzwischen schon recht alten Anmerkungen gehen alle in die richtige Richtung. Entgegen der Einleitung in diesem Artikel ist Ermessen nicht (nur) ein Begriff des Verwaltungsrechts. Die Figur des Ermessens taucht in ganz unterschiedlichen Rechtsgebieten auf, von denen einige bereits angesprochen wurden. Das gilt für das materielle Recht ebenso wie für das Erkenntnisverfahren. Diesen Facetten wird der Artikel bislang überhaupt nicht gerecht und macht ihn zu einem Kandidaten für die Qualitätssicherung. Besteht irgendwo Bereitschaft, den Artikel zu ergänzen oder Artikel für andere Rechtsbereiche anzulegen? Beste Grüße aus Hamburg.--Matthias v.d. Elbe 15:12, 7. Jan. 2011 (CET)

Hier fehlt doch was.

"Im Zivilrecht kann einer von mehreren Vertragsparteien zustehen."

Hier fehlt was hinter 'Vertragsparteien'. Das das noch keiner gemerkt hat, ts ts ts. (nicht signierter Beitrag von 79.255.27.248 (Diskussion) 19:27, 7. Aug. 2011 (CEST))

Ja, da fehlte ein Wort. Es war - Überraschung! - das Wort "Ermessen". Ich habe es eingefügt. Ungeachtet dessen ist der Abschnitt zum Ermessen im Zivilrecht noch immer lückenhaft; s. vorstehenden Eintrag.--Matthias v.d. Elbe 19:55, 7. Aug. 2011 (CEST)

Rechtsgrundlagen außerhalb des deutschen Rechts

Wenn ich den Artikel in seiner jetzigen Form sehe, so scheint sich dieser komplett auf das deutsche Recht zu beziehen. Weiß jemand, in welchen rechtlichen Bereichen Ermessen z.B. im österreichischen oder schweizerischen Recht auftaucht bzw. ob Ermessen international beim Verwaltungshandeln eine Rolle spielt? Falls ja, wäre eine entsprechende Ergänzung des Artikels super! --80.130.148.93 18:38, 2. Sep. 2012 (CEST)

Teilrevert Edit vom 20.11.14

Der Edit v. 20.11.14 musste teilweise revertiert werden. Denn:

  • Es wurden mehrere Absätze einschließlich Einzelnachweisen (höchstricherliche Rechtsprechung) grundlos gelöscht
  • Es wurden grundlos zahlreiche Querverweise und Formatierungen entfernt
  • Es wurden falsche Angaben in den Artikel eingefügt, so z.B. dass sich die Ermessensfehlerlehre nur aus § 114 VwGO ergibt (sie ergibt sich aber bspw. auch aus § 40 VwVfG); dass Behörden beim Auswahlermessen lediglich die "am besten geeignete" Maßnahme durchführen müssen (die Maßnahme muss aber geeignet, erforderlich und angemessen sein) usw. usf.
  • Manche Artikelangaben wurden schlicht umformuliert und lassen keine substantielle Artikelverbesserung erkennen. Teilweise kann man eher von Verschlechterung sprechen, da sie sprachliche Wertungen (vgl. WP:NPOV), Ausdrucksfehler und Typos enthalten.
  • Literaturangaben gehören in den Abschnitt Literatur und nicht in den Abschnitt Einzelnachweise
  • Die Literaturangaben sind überwiegend unzulässig, siehe WP:Lit#Auswahl

Die Fallbeispiele habe ich in leicht gekürzter Form vorläufig dringelassen und in einen eigenen Abschnitt verschoben. Der Editor mag bitte einmal mitteilen, aus welcher Quelle diese Beispiele konkret stammen. --Argonautika (Diskussion) 15:16, 21. Nov. 2014 (CET)

Bezug zu Rechtssicherheit

Ich vermisse den Begriff Rechtssicherheit im Text . Könnte bitte ein Experte (m/w) den in den Artikel einbauen ? danke --Neun-x (Diskussion) 10:48, 20. Jan. 2015 (CET)

Sind "intendiertes Ermessen" und "Soll-Vorschrift" nicht das gleiche?

Im Artikel heißt es ? "Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens ist nicht mit einer „Soll“-Vorschrift zu verwechseln. Bei einer „Soll“-Vorschrift liegt grundsätzlich eine gebundene Entscheidung vor, die jedoch eine Öffnung für atypische Fälle enthält."

Belegt wird diese Aussage nicht.

Meiner Recherche nach handelt es sich bei den Dingen um das gleiche, vgl:

Wer kann helfen? (nicht signierter Beitrag von Abzo (Diskussion | Beiträge) 12:00, 9. Jan. 2020 (CET))

Ergänzung dazu: Der Artikel widerspricht sich hierzu selbst:

  • Unter "Entschließungsermessen" steht: "Im Fall des „intendierten Ermessens“ schreibt das Gesetz für den Regelfall eine bestimmte behördliche Reaktion vor und räumt ein Ermessen nur für atypische Fälle ein.[6] Im Gesetz wird diese Form des Ermessens häufig durch die Verwendung des Wortes „soll“ bezeichnet."
  • Unter "Intendiertes Ermessen" steht dagegen: "Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens ist nicht mit einer „Soll“-Vorschrift zu verwechseln." Ähnlich steht unter "Soll-Vorschrift" --> Abgrenzung: "Sie muss außerdem vom intendierten Ermessen abgegrenzt werden." Allerdings ist auch hier die Abgrenzung nicht näher erläutert.

Mein Eindruck als Laie: Beide liegen zumindest nahe beieinander, und der Unterschied ist eher graduell. In beiden Fällen geht man davon aus, dass in der Vorschrift ein "Standard-Weg" vorangelegt (intendiert) ist. Mit "soll" ist es evtl. schwieriger bzw. in weniger Fällen möglich als ohne "soll", davon abzuweichen. Ob nun die "Soll"-Vorschrift unter "intendiertes Ermessen" fällt oder nicht, scheint mir eine akademische Auseinandersetzung um die Fach-Definition dieses Begriffs.

Wenn beide Seiten Quellen bringen, könnte man evtl. schreiben: "Auch Soll-Vorschriften können als eine Form des intendierten Ermessens betrachtet werden [Quelle1]. Andere Autoren grenzen sie jedoch als eigenständigen, weitergehenden Fall davon ab [Quelle2]"

--Nøk Diskussion 14:29, 8. Feb. 2020 (CET)