Diskussion:Exemtion
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Exemtion im Reichsrecht
Es fehlt in diesem Artikel die Bedeutung des Exemtionsbegriffs im Reichsrecht. So erlangten z.B. 1648 die eidgenössischen Orte durch die Westfälischen Friedensverträge die Exemtion vom Reich, was lange Zeit als Anerkennung der Souveränität missverstanden wurde.
- Hallo Plehn, besten Dank für den Kugelmenschen. Hier meinerseits eine Anregung: Als Liebhaber der Rechtsgeschichte denke ich bei "Exemtion" vor allem an die Exemtion der Geistlichkeit und ihrer Güter von der weltlichen Gerichtsbarkeit. Das Ergebnis der Exemtion ist die Immunität und die Unterstellung unter irgendeinen Vogt.--Olaf von Glehn 15:54, 22. Aug. 2007 (CEST)
- Das weltliche Recht taucht bisher nur in der Einleitung auf (dort ist zunächst allgemein von „rechtlich“ die Rede, dann vom Kaiser). Anschließend wird die Abgrenzung zum Kirchenrecht vorgenommen (betreffend Rechtsverhältnisse innerhalb der Kirche).
- Ein eigener Abschnitt zum Reichsrecht wäre vorteilhaft. Bisher gibt es nur einen detaillierten Abschnitt zum Kirchenrecht. Lektor w (Diskussion) 07:55, 30. Mai 2015 (CEST)
Schreibweise mit p
Ist Exemtion etwas anderes als Exemption? --Olaf von Glehn 13:30, 24. Aug. 2007 (CEST)
- Nein. Üblich und in diesem Sinne korrekt ist im Deutschen Exemtion, vgl. Duden. Lektor w (Diskussion) 07:55, 30. Mai 2015 (CEST)
GG Art. 101 "Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten"
Es fehlt auch ein Hinweis auf den heutigen Stand. GG Art. 101 (1) Satz 2 "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." --Maxus96 (Diskussion) 00:11, 19. Jun. 2012 (CEST)
Bedeutungsangaben in der Einleitung
Momentan werden in der Einleitung drei Bedeutungsbereiche genannt:
- Recht, angeblich Exemtion „im eigentlichen engeren Sinne“: die gänzliche Herauslösung von Personen, Institutionen oder Orten aus dem Gerichtsverband (Gerichtsfreiheit) und die Zuerkennung einer eigenen Gerichtsbarkeit
- Recht, angeblich Exemtion „im weiteren Sinne“: jede Befreiung aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Zuerkennung eines eigenen Gerichtsstandes (lat. privilegium [electionis] fori)
- Kirchenrecht: Exemtion innerhalb der katholischen Kirche
Diese Einteilung verstehe ich nicht. Worin besteht nun der Unterschied zwischen angeblich „im eigentlichen engeren Sinne“ und „im weiteren Sinne“? In gänzliche vs. jede? In Gerichtsverband vs. ordentliche Gerichtsbarkeit? Falls sich dahinter eine sinnvolle Unterscheidung verbergen sollte, wäre sie für den Leser kaum zu erschließen.
Außerdem: Zuerkennung einer eigenen Gerichtsbarkeit ist doch dasselbe wie Zuerkennung eines eigenen Gerichtsstandes. Warum steht dann die Klammer mit lateinisch privilegium [electionis] fori erst bei der zweiten Bedeutungsangabe?
Wäre nicht folgende Einteilung sinnvoller?
- weltliches Recht allgemein
- weltliches Recht im Verhältnis zur Kirche
- Kirchenrecht: Exemtion innerhalb der katholischen Kirche
Dieser Vorschlag beruht aber nur auf Vermutungen. Ich kenne mich in der Materie eigentlich nicht aus. Lektor w (Diskussion) 08:20, 30. Mai 2015 (CEST)
- PS: Bei der zweiten Bedeutung (angeblich „im weiteren Sinne“) war am Satzende ein Verweis auf Kirchliche Immunität eingebaut. Dieser Verweis erschien mir an dieser Stelle nicht angebracht (vgl. Inhalt des Artikels Kirchliche Immunität); zuvor war ja gar nicht von der Kirche die Rede. Ich habe den Verweis auf diesen Artikel deshalb provisorisch zu „Siehe auch“ ausgelagert. Lektor w (Diskussion) 08:25, 30. Mai 2015 (CEST)