Diskussion:Fliegender Bau
Gehören leicht demontierbare Brücken, Teleskopmasten oder Behelfsfreileitungsmaste, wie sie im Dezember 2004 nachdem durch Vereisung zahlreiche Freileitungsmaste zerstört wurden, auch zu den fliegenden Bauten?(nicht signierter Beitrag von 89.49.242.141 (Diskussion) )
- in erster Linie wohl nicht. Das wäre weit hergeholt. Gemeint sind vor allem Zirkus- und Jahrmarktbauten und ähnliche, die wiederholt an verschiedenen Orten aufgestellt werden. (ist nur meine unverbindliche Meinung)--ProfessorX 19:40, 19. Jan. 2010 (CET)
- in erster Linie wohl doch! :) Fliegende Bauten (FB) sind nicht in erster Linie Zirkus- und Jahrmarktsbauten. Sie werden oft damit in Verbindung gebracht, aber per Definition sind Fliegende Bauten deutlich mehr. Grundsätzlich gilt erstmal alles als ein Bau und braucht eine Baugenehmigung. Wenn es sich um temporäre Bauten handelt, die dazu gedacht sind an verschiedenen Orten wieder aufgebaut zu werden, dann sind es Fliegende Bauten und die brauchen eine Ausführungsgenehmigung (Baugenehmigung eines FB). Hierbei gibt es Ausnahmen für temporäre/mobile Bauten die keine Fliegenden Bauten sind (ein Zelt welches dem Wohnen dient, Baugerüste, Bungee-Sprunganlagen, FB die länger als 6 Monate an einer Stelle stehen) und Ausnahmen bei Fliegenden Bauten die keiner Genehmigung bedürfen (Zelte < 75m², FB <5m Höhe die nicht von Besuchern betreten werden (Verkaufswagen, Losbuden) oder FB die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen).
- Noch drei Beispiele:
- 1. Wenn auf dem Parkplatz eines Elektronikmarktes ein Zelt als temporäre Verkaufsfläche aufgebaut wird, dann ist es ein FB, wenn es kürzer als 6 Monate aufgebaut ist, ansonsten ist es ein stationärer Bau und brauch eine normale Baugenehmigung. Ist das Zelt kleiner als 75m² ist es zwar ein FB, braucht aber keine extra Genehmigung.
- 2. Ich feier eine Goldene Hochzeit in meinem Garten mit einem Zelt > 75m² und einer Hüpfburg. Beides sind FB. Für das Zelt brauch ich eine Ausführungsgenehmigung (AG im Baubuch) und ich muss dies 10 Tage (1 Woche) vor Aufbau bei dem örtlichen Bauordnungsamt anmelden. Die Hüpfburg ist nur dann genehmigungsfrei, wenn sie kleiner als 5m hoch ist und nur von Kindern betreten wird. Ansonsten brauch man auch hierfür eine AG und muss dieses anmelden.
- 3. Jedes Werbeplakat, aufblasbare Werbeballon, Antennenmasten, Verkaufshütte, etc. das temporär aufgebaut wird und größer als 5m ist, ist ein genehmigungspflichtiger Fliegender Bau und brauch ein Baubuch mit AG. Aktueller Stand in Niedersachsen --Jakob Schulze 10:54, 23. Sep. 2010 (CEST)
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Mir scheint die Abrgenzung der Begriffe (und somit der Artikel) Fliegende Bauten, Aufbauten, Mobile Architektur, Temporäre Architektur, Ephemere Architektur, Behelfsbauten (z.B. Behelfsbrücken) und Provisorische Bauwerke (Provisorien) noch nicht klar. Weder im Artikel noch in meinem Kopf. Wo sind die Unterschiede? Wo sind die Überschneidungen? Sind die oben genannten Definitionen zutreffend? Ist "Mobile Architektur" nicht vielleicht eine Unterform von "Temporärer Architektur"? Sind "Aufbauten" und "Fliegende Bauten" unterschiedliche Begriffe für dieselbe Sache? Worunter fallen Baustellencontainer oder Bauwagen? Oder Wohncontainer bzw. Bürocontainer? Worunter Imbissbuden im Container oder Imbisswagen? Ist ein Wohnmobil beispielsweise noch Architektur? Ich würde sagen ja. Denn es ist ein Gebilde, das Raum zum Aufenthalt von Menschen schafft. Wie sieht es dann aus mit einem normalen PKW? Ist ein modular aufgebauter Plattenbau noch temporär, wenn er dauerhaft an einer Stelle steht? Wie seiht es mit Modul-Systemen wie der "Rost- und Silberlaube" (der Freien Universität Berlin) aus? Sind feste Häuser, die auf einem Grundstück eines anderen Eigentümers stehen Aufbauten? (nicht signierter Beitrag von 89.246.223.181 (Diskussion) 14:37, 16. Nov. 2015 (CET))
Maximale Aufstelldauer
Woher stammt die Behauptung, fliegende Bauten bräuchten eine Baugenehmigung, wenn sie länger als drei Monate an einem Ort stehen, bzw. dass sie keine brauchen, falls sie nicht so lange stehen? Zumindest in der LBO Rheinland-Pfalz steht nichts in dieser Art. Hier wäre de jure JEDE fliegende Baute baugenehmigungspflichtig, da fliegende Bauten bauliche Anlagen sind (§76), bauliche Anlagen der Genehmigung bedürfen sofern sie nicht befreit sind (§61)und fliegende Bauten von der Genehmigungsfreiheit der "vorübergehend aufgestellten baulichen Anlagen" (§62, Abschn. 9c) ausdrücklich ausgenommen sind, auch wenn das de facto nicht durchgesetzt wird. Wurde hier evntl. eine rechtliche Besonderheit eines anderen Bundeslandes fälschlicherweise als für die gesamte Bundesrepublik geltend angenommen? --2003:F6:FF13:3900:4E1:FBE:6479:6D00 13:39, 28. Jan. 2021 (CET)