Diskussion:Folgetonhorn/Archiv

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Allgemeines

Folgetonhorn? Heisst das nicht eher "Tonfolgehorn"?

Hi anonym, nein es heißt Folgetonhorn K@rl 16:14, 10. Jul 2004 (CEST)

Seit wann wird das Folgetonhorn in Deutschland eingesetzt?

Hi Anonym: Seit 1932, ich hab's ergänzt. Quelle: www.maxbmartin.de -- DerSchim 07:38, 22. Apr 2005 (CEST)

An und Aus

Üblicherweise wird das Folgetonhorn häufig nur zusätzlich zum Blaulicht in unübersichtlichen Verkehrssituationen eingesetzt, ohne Blaulicht wird das Horn jedoch kaum benutzt.

Hallo, in Deutschland kann das Horn alleine überhaupt nicht geschaltet werden (Sicherheitsschaltung). Ist das in Ö. möglich? Zur Fahrpraxis: In Deutschland wird das Horn natürlich auch nicht durchgängig geschaltet, also auch wenn möglich nur mit Blaulicht gefahren (Nachteinsätze). Jedoch ist dies dann nach StVO dann kein Sondersignal mehr und erlaubt daher keinen Anspruch mehr der Sonderrechte. Passiert auf der Einsatzfahrt ohne Horn ein Unfall und wurde trotzdem versucht Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, ist der Mucker dran. Das wird in Österreich doch auch so sein. Grüße, Tilo 15:29, 21. Jul 2005 (CEST)

Du verwechselst Sonder mit Wegerechten,das Martinshorn und Blaulicht verschaffen Wegerecht.Harry19802

Die Formulierung von Karl ist richtig, aber ein wenig unglücklich.
In der Tat ist es laut Gesetzestext die Verwendung von Blaulicht UND/ODER Folgetonhorn, die ein Fahrzeug zum Einsatzfahrzeug macht. Eine reine Verwendung von Folgetonhorn alleine wäre aber wohl ziemlich idiotisch, ist mir noch nie untergekommen und würde im Falle eines Unfalls wohl auch als Fahrlässigkeit eingestuft werden. Ich habe auch noch kein Einsatzfahrzeug gesehen, bei dem man das Horn ohne Blaulicht aktivieren kann. Aber wie gesagt, rein rechtlich wäre es ok.
Den Begriff des Sonderrechtes bzw. eine Unterscheidung zwischen Sonder- und Wegerecht gibt es in Österreich nicht, wer (ein) Sondersignal verwendet, ist ein Einsatzfahrzeug und basta.
lg DerSchim 16:21, 21. Jul 2005 (CEST)
@Tilo: Blaulicht und Signalhorn singnalisieren die Nutzung der Sonderrechte, notwendig sind sie gemäß StVO §35 nicht. Der Anspruch auf Sonderrechte ist an die nutzende Person gebunden und nicht an das Fahrzeug! So darf ein Feuerwehrmann auch mit seinem Privatfahrzeug auf dem Weg zur Feuerwehrstation im Notfall von Sonderrechten Gebrauch machen. Selbiges gilt für die Zivilpolizei. §35 StVO regelt das Ganze und bindet es nicht an Signalhorn oder Blaulicht! PF20060509
Unter Einsatzfahrzeug steht: "Ihnen werden Sonder- und Wegerechte eingeräumt, wenn diese zur Erfüllung eines Auftrages notwendig und erforderlich ist." sowie "Hat jedoch ein Einsatzfahrzeug weder Blaulicht noch Folgetonhorn eingeschaltet, so besitzt es kein Wegerecht, kann jedoch trotzdem Sonderrechte in Anspruch nehmen, ..." -- 84.112.118.61 23:03, 11. Jan. 2012 (CET)

Die (theoretisch mögliche) Verwendung von Horn ohne Blaulicht kommt praktisch nicht vor. Die Form der Verwendung von Folgetonhorn ohne Blaulicht wird vorwiegend [...] praktiziert und kommt auch in der Praxis vor.

Ähm? Kommt sie nun vor oder nicht? --84.245.179.235 03:03, 9. Apr 2006 (CEST)

Im Gesetz ist es so formuliert, theoretisch ist es bei den Schaltungen heute nicht möglich. Es kann aber juristische Konsequenzen haben, wenn das Blaulicht, wie es z.Bsp. auf älteren Rettungsfahrzeugen mit nur einem Blaulicht vorkommen kann. Es kommt zu einem Unfall, dann bleibt trotzdem der Gegner des Rettungsfahrzeuges über, auch wenn kein Blaulicht funktioniert hat. --K@rl 09:17, 9. Apr 2006 (CEST)
Ich hab die beiden Sätze jetzt zusammengefasst. „Kommt nicht vor“ und dann im nächsten Satz „kommt vor“ ist ja wirklich verwirrend. Grundsätzlich gilt nach wie vor, Einsatzfahrten (im Sinne von Ausnutzung des Wegerechts) machen mit Horn ohne Blaulicht keinen Sinn und kommen nicht vor. Das wäre auch viel zu gefährlich, weil andere Verkehrsteilnemer viel zu spät merken würden, welchem Fahrzeug sie Platz machen sollen. In "normalen" Einsatzfahrzeugen gibt es daher auch keinen Schalter, der eine solche Kombination zulassen würde. Dass eine Zivilstreife zum Anhalten eines Fahrzeugs nur das Horn einschaltet, mag vorkommen.
-- DerSchim 12:06, 10. Apr 2006 (CEST)


Wegerechte können nur dann in Anpruch genommen werden, wenn sie kenntlich gemacht werden. Diese Kenntlichmachung ist legaldefiniert (im Gesetz vorgegeben) durch Einsatzhorn und Kennleuchte. Ist dies nicht der Fall, d.h. nur die Kennleuchten eingeschaltet, können keine Wegerechte in Anspruch genommen werden. Sicherlich wird dies in der Praxis anders gehandhabt. Bei Anfahrtszeiten eines RTWs von 15 Minuten mit Drucklufthörnen würde das Personal ja mit mit Blumenkohlohren aussteigen. Auch das Verständis bei den Bürgern für "da fährt was und blinkt blau - ich schaffe freie Bahn" ist bzw. sollte wohl vorhanden sein.
Aber: rechtlich zulässig ist es nicht. Blaues Blinklicht allein warnt vor Unfall- und Gefahrenstellen (z.B. Absichern eines Verkehrsunfalles, Begeleiten eines Schwertransportes). Im Falle eines Unfalles während einer Wegerechtsfahrt ist die Frage nach Kennleuchte und Horn relevant.
Allerdings können auch Sonderrechte durch Nutzung der Kennleuchte mit oder ohne Einsatzhorn angezeigt werden - siehe dazu Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung:
Zu § 35 Sonderrechte
Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden. (...)
Spätestens hier verliert auch der verständige Bürger aus Unwissenheit den Überblick und macht einfach Platz - auch wenn er nicht müsste. Und das ist auch gut so.
Gute und übersichtliche Abhandlung übrigens hier: http://www.th-h.de/infos/jura/sonderwegerecht.php
--194.95.177.124 10:54, 14. Jun. 2007 (CEST)
Es ist wichtig, für alle Postings auch im Diskussionsbereich anzugeben, für welches Land sie gelten. "Ist dies nicht der Fall, d.h. nur die Kennleuchten eingeschaltet, können keine Wegerechte in Anspruch genommen werden." ist zB für Österreich falsch! -- 84.112.118.61 23:06, 11. Jan. 2012 (CET)

keine Ahnung ob das hier reinpasst aber: "Sonderrechte, wie das Überschreiten der Geschwindigkeit oder Fahren außerhalb vorgegebener Fahrspuren oder Fahrtrichtungen, können allein mit eingeschaltetem Blaulicht wahrgenommen werden" Das ist falsch bzw der Satz vermittelt den Eindruck, dass es nötig wäre das Blaulicht zu benutzen um Sonderrechte wahrzunehmen. Sonderrechte können allerdings auch ohne jegliche Kennzeichnung wahrgenommen werden. --Amfa (Diskussion) 14:25, 24. Jul. 2012 (CEST)

Schweiz

Was bedeutet denn bitte "CIS' - GIS'"?? Migra 07:26, 1. Sep 2005 (CEST)

Die Tonhöhe. Siehe Cis und Gis bzw. Tonleiter. -- DerSchim 08:14, 1. Sep 2005 (CEST)

Tonfolge der Feuerwehr-Martinshorns

Gestern in Clever auf Sat.1 hat Boning was vom Abstand des unteren zum oberen Ton gesagt (zumindest für die Feuerwehr in Deutschland) - wenn ich mich recht erinnere sei das eine Quinte. Und der obere Ton ist kein einzelner, sondern besteht aus zweien, im Abstand einer Sekunde (vom diesbezüglichen Artikel ausgehend wohl eine kleine Sekunde, der besseren Wirkung wegen).

Leider konnte ich bei einer Websuche dafür keine Bestätigung finden. Kann diese Aussagen hier jemand bestätigen bzw. widerlegen und falls ersteres ausformulieren und in den Artikel schreiben? --83.171.145.93 13:11, 13. Sep 2005 (CEST)

Als Musiker kann ich vom Gehör her sagen, dass das Signal eine Quarte ist (ich glaube selten habe ich auch schon Quinten gehört). Nach meiner Erfahrung sind bei Feuerwehren meist beide Töne als kleine Sekunden gestimmt, es kann aber auch sein dass der scharfe Klang nur davon herrührt, dass es oft Drucklufthörner sind und nicht Lautsprecher oder Aufschlaghörner. Die Polizei scheint meistens keine Sekundreibungen zu verwenden (außerdem lässt der Klang auf Lautsprecher oder Aufschlaghörner schließen). Das kann aber natürlich alles nicht als gesichtertes Wissen gelten!
Ach ja, hat nicht irgend jemand Hörbeispiele? Wäre doch interessant. --Zupftom 00:09, 4. Nov 2005 (CET)

Folgetonhorn - Quarte oder Quinte oder beides?

(kopiert von Wikipedia:Auskunft; sorry, hatte übersehen, daß das hier auch schon diskutiert wurde. --Subbuteo sag mal! 13:51, 24. Mai 2006 (CEST))

Moin,

so richtig schlau werd' ich weder aus der Wikipedia noch aus anderen Quellen: Ist der Tonstufenabstand beim "Folgetonhorn" (vulgo: Martinshorn), also beim Tatü-tata von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten irgendwo festgelegt? Oder gibt's (wenigstens) bestimmte Traditionen? Ich meine mich dunkel zu erinnern, daß die Verbrecherjäger mit der Quarte und die Retter mit der Quinte unterwegs seien (oder war's umgekehrt?), aber vielleicht weiß ja jemand genaueres. TIA! --Subbuteo sag mal! 19:21, 23. Mai 2006 (CEST)

Ich gehe mal davon aus, dass du die Situation in Deutschland meinst. Im Artikel Folgetonhorn steht ja schon einiges dazu. Dort ist auch von DIN 14610 die Rede, die hat den schönen Titel Akustische Warneinrichtungen für bevorrechtigte Wegebenutzer. Vermutlich steht da alles drin, ich habe das Ding aber auch nicht vorliegen.
Ich habe aber noch nicht davon gehört, dass sich (in Deutschland) die "Elektrohörner" von Polizei, Feuerwehr u.a. im Intervall unterscheiden. Das dürfte eher mit dem Baujahr des Fahrzeugs bzw. seiner Signalanlage zusammenhängen. Früher (kann ich nicht näher bestimmen) gab es noch ganz andere Tonfolgen als heute... --Tebdi ノート 22:18, 23. Mai 2006 (CEST)
Ich kann mich erinnern - bin jetzt 56 -, dass deutsche Polizei-Martin(s)hörner auch schon mal (aufsteigende Quart a - d) "tatüüü, tatüüü, tatütatütatüüü" geklungen haben, wobei die Anzahl der Vokale die Tonlänge andeutet. Irgendwo habe ich mal gefunden, dass dieser Klang exakt dem früheren (Kavallerie-)Trompetensignal für "Die Straße frei!" entsprochen habe. Angesichts der Geschichte des Unternehmens Martin (siehe Artikel; sie haben mit Jagdhörnern und Kavallerietrompeten angefangen) halte ich das sogar für glaubhaft. Polizei-Pensionäre und Fachleute für (historische) Militärmusik wissen vielleicht Näheres... --Kauko 09:48, 13. Sep 2006 (CEST)

Deutsche Signal Instrumenten Fabrik Max B. Martin insbesondere die Produktbeschreibungen zu MARTIN-Horn® Nr. 2297 GM für Feuerwehr/ Sanitätsfahrzeuge, MARTIN-Horn® Nr. 2097 GM für Notarzt / Krankenwagen / Polizei helfen vielleicht mit den angegebenen technischen Daten weiter! --Btr 23:05, 23. Mai 2006 (CEST)

Jo, bei Martin ist's 'ne Quarte (a' - d"). Aber die Frage ist ja: Ist das Standard? Und @Tebdi: Ich hatte ja im Stillen gehofft (und hoffe noch), daß es womöglich hier einen intimen Kenner der DIN 14610 gibt... ;-) --Subbuteo sag mal! 23:44, 23. Mai 2006 (CEST)
(Bearbeitungskonflikt)Leute vom Fach haben mir versichert, daß sich die Signale zumindest von Polizei und Rettungsdiensten akustisch unterscheiden lassen. Mehr weiß ich leider auch nicht. --Dr. Zarkov 23:48, 23. Mai 2006 (CEST)
Die Unterscheidung von Rettungsdienst/Feuerwehr und Polizei ist nur anhand des verwendeten Horngebers möglich, da die Fahrzeuge im Rettungsdienst/Feuerwehr in der Regel mit Presslufthörnern und die der Polizei mit elektronischen Signalhörnern ausgestattet sind. Bei allen mit Signalhörnern ausgestatteten Fahrzeugen handelt es sich bei der Tonfolge um eine Quarte. Dies ist auch so - aufgrund der Verwendbarkeit i.S.d. StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) - in der DIN 14610 festgelegt. --195.145.160.202 14:37, 19. Apr. 2008 (CEST)


Hier ist ein Kenner der DIN 14610. Darin ist festgelegt, daß sich die Grundfrequenzen der Töne im Bereich zwischen 360 Hz und 630 Hz bewegen müssen. Das Verhältnis der verschieden hohen Töne beträgt 1:1,333, wobei in den Grenzen zwischen 1,239 und 1,426 abgewichen werden darf. Wird pro Ton mehr als ein Signalgeber verwendet (z.B. 4er Martin-Horn mit 2x a' und 2x d"), dann dürfen diese nicht exakt denselben Klang aufweisen, die Verstimmung darf jedoch 5% nicht übersteigen. Wieder als Beispiel die 4er-Martin (2297GM): tiefer Ton 435/450 Hz, hoher Ton 580/600Hz: ~ Verstimmung: entspricht etwa 3,5 Prozent.

Die angebliche Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Fahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei ist nur dann gegeben, wenn die jeweilige Organisation nur ein System eines Herstellers einsetzt. Ein Martin-Horn hört sich logischerweise auf einem Löschfahrzeug genauso an, wie auf einem Funkstreifenwagen montiert. Allerdings hört sich eine elektronische Klangfolgeanlage der Fa. Hella durchaus anders an als eine solche der Firma Pinsch-Bamag, da die elektronische Klangerzeugung und die Lautsprecherausführungen unterschiedlich sind. In etwa ist dies vergleichbar mit zwei verschiedenen Fernsehern, die das gleiche Programm empfangen.Winnie-MD 18:19, 16. Mai 2008 (CEST)

Folgetonhorn - Rechtsverbinliche Ausführung in D

Ich würde gerne eine weitere Frage aufwerfen: DIN-Normen sind keine Gesetze, sie sind nur praktisch. Wie kommen wir also rechtlich verbindlich von § 55 StVZO zur DIN 14601? Gibt es hierzu eine Selbstverpflichtung der Innenministerkonferenz, nur Folgentonhörner nach DIN 14601 von den Herstellern abzunehmen? Oder anders gefragt: Widerspräche es irgendeiner Rechtsnorm, wenn man ein von der DIN 14601 abweichendes Horn verwendete? --FBZHL 12:00, 29. Mai 2017 (CEST)

Das Einsatzhorn (Folgetonhorn) ist eines der in §22a der StVZO benanntes Fahrzeugteil. Es besteht also Bauartgenehmigungspflicht. Das Kraftfahrtbundesamt erteilt diese Genehmigung, wenn das Fz-Teil der entsprechenden Technischen Anforderung (TA) entspricht. Für das Einsatzhorn gilt die TA 32. Absatz (1) Satz 1 fordert: "Warneinrichtungen [] müssen DIN 14610 entsprechen." TA 2 "Allgemeine Anforderungen" klärt uns in Absatz 3 auf: Es gilt die neueste Ausgabe einer DIN, wenn der Bundesminister für Verkehr zugestimmt hat. (Wird auf dem Deckblatt der DIN vermerkt). Falls nicht, dann gilt die Fassung vom 15.Februar 1965, oder die in der TA gesondert genannte Ausgabe. Für den Nutzer ist es egal, ob das Horn der DIN entspricht: Solange das Zulassungszeichen zugeteilt ist, (beim original Martin "Welle B03") entspricht ein Horn den Vorschriften.Frickelkönig (Diskussion) 02:09, 30. Dez. 2017 (CET)

Österreich

"Im Gegensatz zu Deutschland ist es in Österreich nicht erforderlich, bei Einsatzfahrten Blaulicht und Folgetonhorn gemeinsam zu verwenden, es reicht die Verwendung eines dieser Signale. Üblicherweise wird nur das Blaulicht eingesetzt und in unübersichtlichen Verkehrssituationen zusätzlich das Folgetonhorn."

Also ich kenne das in Deutschland eigentlich auch so, daß Einsatzfahrzeuge nur mit Blaulicht fahren und das Folgetonhorn nur an Kreuzungen zuschalten, habe ich zumindest schon oft erlebt. Ist das in D dann rechtlich unzulässig? --Etagenklo 18:27, 2. Jun 2006 (CEST)

Jein. Blaulicht alleine erlaubt das Übertreten gewisser Verkehrsbestimmungen (Sonderrecht), macht aber noch keinen automatischen Vorrang an der Kreuzung (Wegerecht). In Österreich gibt es diese Unterscheidung nicht. -- DerSchim 17:19, 4. Jun 2006 (CEST)

Radiobeitrag in Ö1 am 15.11.2010, 14h40-14h50: http://oe1.orf.at/programm/258622 : Moment - Leben heute. Tatü.Tata. (Zusammenfassung) Über die Töne von Österreichs Einsatzfahrzeugen. Gestaltung: Matthias Däuble. Moderation und Redaktion: Bernhard Fellinger 
Rand-Notizen (Barbara Zeithammer) Polizei, Rettung, Feuerwehr oder Verkehrsbetriebe - alle machen "tatü-tata". Und alle klingen anders. Geregelt ist das alles nicht, im Kraftfahrzeuggesetz ist nur die Rede von "Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen", mit denen sich Einsatzfahrzeuge bemerkbar machen dürfen. 

Einzig der Folgeton des Postbusses ist genau geregelt, er darf mit "a-fis-a-d" hupen. Oder besser: er dürfte. Seit 1993 wird kein solches Horn mehr eingebaut. Die Feuerwehrsirene soll auf ein militärisches Hornsignal zurückgehen. 

Eine Spurensuche mit lauten Tönen. --Helium4 14:59, 15. Nov. 2010 (CET)

Tonfolgen--> Kann irgendwer die Tonfolgen sämtlicher Blaulichtorganisationen eruieren? Also, nur welche "Noten" verwendet werden.... Ich werd einfach nicht fündig... --Der Polizist 18:40, 4. Jun. 2007 (CEST)

Folgende Angaben sind reine Beobachtung: die Tonfolgen sind in etwa Quarten. Vor einigen Jahren hat man anscheinend aufgehört, stringente Folgen für Fahrzeuge unterschiedlicher Einsatzkräfte zu verwenden. Zumindest gilt das für die Wr. Berufsrettung, die inzwischen eine ähnliche Tonfolge wie die Feuerwehr verwendet. Nach mündlicher Auskunft eines Polizeibediensteten sei das nun rein anbieterabhängig. Rettungsdienst --__--__, Feuerwehr __--__--, Polizei _--_-_-_--, Verkehrsbetriebe - -_--, Wiener Berufsrettung _-_-_-_-. Siehe auch http://www.youtube.com/watch?v=F_dyHJ3QgbY 84.112.118.61 05:26, 11. Jan. 2012 (CET)
Tonfolgen für Polizei (Tatüü-Tatütatütatüü), Rettung (Tüütaa Tüütaa) und Feuerwehr (Tatüü Tatüü). Siehe http://news.orf.at/stories/2214983/2215010/ --91.119.248.34 02:51, 5. Feb. 2014 (CET)

Bouffier-Heuler

In den USA ist es üblich, durch kurzes Einschalten des Horns zu signalisieren, daß das vorausfahrende Fahrzeug anhalten soll. Gegenüber der Kelle aus dem Beifahrerfenster (die meistens in der Praxis verlangt, daß das Polizeifahrzeug vor dem gestoppten hält) besteht hier für die Beamten weniger Gefahr durch Überfahren. In Hessen wurde deshalb 2004 ein Modellversuch gestartet, in dem Polizeifahrzeuge einen speziellen Schwebungston nach US-Vorbild erhielten, nach dem hessischen Innenminister Bouffier-Heuler genannt. Damit sollte die Gefahr für die Beamten bei Fahrzeugkontrollen gesenkt werden. Wie ist dieser Modellversuch ausgegangen ?

Läuft IMO noch. --MB-one 13:59, 17. Dez. 2006 (CET)
Bild zum laufenden Verfahren: [1]  ;-) Berndt Meyer 20:53, 12. Jun. 2007 (CEST)
Jetzt auch in Deutschland: siehe Yelp (Signal) --194.95.177.124 10:54, 14. Jun. 2007 (CEST)

Wail in Erfurt

„Zudem wird z.B. in Erfurt seit einiger Zeit das neue Signal Wail erprobt.“
Existiert dafür eine Quelle? Eine die bestätigt, daß es sich um einen legalen Versuch handelt?

"...In Deutschland wird die Ausführung des Folgetonhorns durch DIN 14610 geregelt....". Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine DIN nichts regelt, sondern schlicht Empfehlungen ausspricht, welche man einhalten kann, aber nicht muss. Ebenso steht dieser Satz auf wackeligen Füßen: "... Erfurt und Weimar wurde vorübergehend das Wail-Signal erprobt, jedoch ohne dass dafür eine Genehmigung vorlag. Da es sich um kein offizielles DIN-Sondersignal handelt, ist der Gebrauch in Deutschland untersagt..." Was bitte sehr ist ein offizielles DIN-Sondersignal? Hat die DIN Gesetzescharakter? Geregelt wird das in der STVZO §55 Einrichtungen für Schallzeichen. Ein Verweis auf die DIN finde ich hier nicht. Insofern kann auch die verlinkte Quelle kritisch betrachtet werden, weil auch hier die Charakter der verschiednen Rechtsnormen munter durch einander geworfen werden. Zum Schluss wird dann wie immer mit dem möglichen Verlust des Versicherungsschutzes gedroht, auch wieder ohne eine belastbare Quelle dafür zu nennen.

Sounds

Wie wäre es wenn man von den verschiedenen Folgetonhörnern Hörproben - ähnlich wie im Artikel Sirene - posten würde? --Wewa 10:08, 4. Jun. 2008 (CEST)

Möglich wäre dies bestimmt, jedoch m.E.n. nicht sinnvoll, da das wohl eher was für Liebhaber wäre. Die große Masse hört zwei verschieden hohe Töne und damit gut...Winnie-MD 12:08, 5. Jun. 2008 (CEST)

Martinshorn früher nicht so laut?

Kann mein Eindruck stimmen, dass das Martinshorn heute lauter ist als früher? Habe dazu im Artikel nichts gefunden. Wäre ja plausibel, da viele Verkehrsteilnehmer heute "schwerhöriger" sind als früher. 88.217.227.253 13:14, 28. Aug. 2008 (CEST)

Diese beiden Videos zeigen alte Tonfolgeanlagen: https://www.youtube.com/watch?v=x0rQ6NyE6vc https://www.youtube.com/watch?v=pdIW-CNKe_g Bosch stellt die verwendeten Aufschlaghörner heute noch in zumindest äußerlich gleicher Bauweise her. (Wahrscheinlich auch technisch, sonst hätte man teuer eine neue Bauartzulassung bekommen müssen.) Hier ein Link zur aktuellen Produktseite; zweiter und dritter Reiter. http://de.bosch-automotive.com/de/parts_and_accessories/electronics_and_accessories/horns_and_fanfare_horns_1/supertone_and_megatone_horns_1/supertone_and_megatone_horns_1

Die Starktonhörner schaffen 110dB/1m (erstes Video). Die Megatonhörner 118dB/1m (zweites Video). Die Mindestlautstärke nach DIN 14610/TA 32 zu §22a StVZO ist 110dB/3,5m. Das entspricht ca.121dB/1m. Das heißt: Diese Sondersignale waren leiser als die heutigen Mindestanforderungen.

Das lauteste mir bekante Sondersignal mit deutscher Zulassung kommt von Pintsch Bamag: Der Signalbalken TOPas wird mit bis zu 120dB/3,5m entsprechend ca. 131d/1m beworben Außerdem gibt es ein elektronisches Signalsystem mit bis zu 10 Lautsprechern welches 137dB/1m entsprechend 126dB/3,5m ereicht.

Man kann also schon sagen das Signal sei lauter geworden. Anders als Hupen für gewöhnliche Fahrzeuge mit max. 105dB/7m = 122dB/1m (StVZO) bzw. 118/2m = 124dB-1m (ECDE R28) gibt es für das Sondersignal meines Wissens keine Lautstärkeobergrenze. (nicht signierter Beitrag von 2003:48:A2B:2E4:ECE4:82DE:FFE5:9550 (Diskussion | Beiträge) 23:14, 27. Mär. 2016 (CEST))

Polizei mit Blaulicht ohne Folgetonhorn

Ich habe schon Polizeiautos in Deutschland gesehen, die mit Blaulicht aber ohne Folgetonhorn gefahren sind. Wann und warum geschieht dies? (nicht signierter Beitrag von 91.46.251.134 (Diskussion | Beiträge) 19:51, 27. Mai 2009 (CEST))

Jetzt käme es auch nur noch drauf an WO Du die Polizei gesehen hast. Ich könnte mir folgende Szenarios vorstellen:
  1. Einsatz im Wohngebiet (Fahrt zu einem Einbruch, und es wird vermutet das die Verbrecher noch in der Nähe sind), deshalb kein Horneinsatz um nicht unnötig die Verbrecher aufmerksam zu machen
  2. Überlandfahrt wo auf weite Sicht hin niemand sonst unterwegs ist und damit auch das Horn unnötig wäre.
  3. Fahrt in der Kollone
Gruß kandschwar 20:26, 27. Mai 2009 (CEST)

Versicherungsschutz

Ich sehe absolut keine rechtliche Grundlage dafür, weshalb bei Verwendung eines unzulässigen Einsatzhorns pauschal der Versicherungsschutz erlöschen soll. Das steht auch nicht eindeutig in der Quelle. Außerdem bezweifle ich, dass diese Quelle in dieser Frage zuverlässig ist. Der Satz sollte ersatzlos gestrichen werden.

-- Gegenrichtung (22:41, 7. Jun. 2011 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Dezibel?

Ist es irgendwie festgelegt, wieviel Dezibel das Martin(s)horn hat/haben soll? Und waren es früher weniger Dezibel?--84.57.4.252 19:24, 27. Mär. 2012 (CEST)

Martin-Drucklufthorn: 122 – 125 dB(A) in 1 m, Elektronische Sondersignalanlage Hänsch: 114 / 123 dB(A) auf 3,5 m (Angaben lt. jew. Websteite). Zumindestens die elektr(on)ischen Varianten dürften früher wahrscheinlich tatsächlich leiser gewesen sein. Grüße,  Certh 45a.svg  hugarheimur 20:39, 5. Jul. 2012 (CEST)

Laut DIN müssen es aktuell in 3,5 m Abstand 110 dB sein. 2003:74:F23:4269:D22:9108:4EE5:5739 17:51, 22. Feb. 2016 (CET)

in den Text damit--78.53.72.103 17:25, 28. Mai 2017 (CEST)

Stadt/Landhorn

Im Artikel steht momentan, dass das Stadthorn im Frequenzbereich von 0,5–2 kHz arbeitet, das Landhorn von 2–4 kHz. Meiner Meinung nach ist das verkehrt; das Landhorn hört sich deutlich tiefer an, als das Stadthorn. Kann das jemand bestätigen? 5. August 2012 (CEST) (nicht signierter Beitrag von 84.147.96.7 (Diskussion) 15:51, 5. Aug. 2012 (CEST))

Hallo IP 84.147.96.7, du täuschst Dich nicht. So weit ich weiß, arbeitet das Landsignal mit einer tieferen Grundfrequenz als das Stadtsignal. Mangels Einsehbarkeit der DIN 14610 habe ich als Beleg hierfür ein Datenblatt der Hella KG gefunden. Die Frequenzbereiche habe ich in den Artikel eingearbeitet. Vielen Dank für den Hinweis. Gruß --Cologinux Disk 17:33, 5. Aug. 2012 (CEST)
Auch ich habe leider keinen Zugriff auf die Norm. Die Frequenzen, die in dem Datenblatt genannt werden, bilden jedenfalls jeweils das Intervall einer Quarte. Keines der Paare passt jedoch zu der Angabe a'–d". Außerdem liegen die beiden Frequenzpaare sehr dicht beeinander (ca. 1 Ganzton). Daraus allein dürfte kaum ein signifikanter Unterschied in der Schallausbreitung oder der Wahrnehmung resultieren. Möglicherweise ist das Spektrum auch anders. Hier hilft vermutlich wirklich nur ein Blick in die Norm. --Docbritzel (Diskussion) 11:01, 6. Aug. 2012 (CEST)
Hallo Docbritzel, ich habe aufgrund Deiner Bemerkung nun noch einmal recherchiert und bin zwar immer noch nicht auf den Wortlaut der DIN 14610 gestossen, jedoch auf einen Aufsatz in der Ausgabe 9/2008 der VRR – Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht, der im Internet verfügbar ist. Dieser Aufsatz, Unfälle mit Fahrzeugen mit Sonderrechten von Dipl.-Ing. Uwe Goldner, gibt auf Seite 337 (Seite 2 des PDF-Dokuments) den Inhalt der Norm recht detailiert wieder. Darin sind unter anderem die Grundfrequenzen für Akustische Warneinrichtungen für bevorrechtigte Wegebenutzer festgelegt, nämlich der Bereich von 360 bis 630 Hz, sowie das Verhältnis der zu produzierenden zwei Klänge von 1:1,333. Eine explizite Unterscheidung von Land- und Stadtsignal scheint danach nicht Gegenstand der Norm zu sein. Vielmehr wird weiter ausgeführt, dass „Einsatzfahrzeuge in vielen Fällen mit akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet [sind], bei denen zwischen zwei unterschiedlichen Klangcharakteristiken gewählt werden kann. Dem Stadtsignal und dem Landsignal.“
Der Artikel sollte mE entsprechend angepasst werden, da er noch die Aussage enthält, die unterschiedlichen Signale seien in der DIN 14610 geregelt, obwohl es sich bei „Land- und Stadtsignal“ vielmehr wohl eher um normgerechte Ausprägungen in der Praxis handelt. Grüße --Cologinux Disk 15:09, 9. Aug. 2012 (CEST)
Hab gerade in den Volltext der DIN 14610 geschaut. Zu den Aussagen die bereits in dem obigen Kommentar stehen wäre noch hinzuzufügen, dass vom Wert 1,333 innerhalb der Grenzen 1,293 und 1,426 abgewichen werden kann. Des Weiteren, dass mit den zwei Signalgebern weitere Signalgeber verwendet werden können. Deren Frequenzen dürfen mit denen der ersten Signalgeber nicht übereinstimmen; die Verstimmung darf jedoch 5% nicht übersteigen. Eine Klangfolge besteht nach der Norm aus folgendem Muster: tiefer Ton - hoher Ton - tiefer Ton - hoher Ton - Pause. Die Töne müssen alle gleich lang sein. Die Gesamtablaufzeit ( 4Töne + Pause) muss 3s +/- 0,5s betragen. Die Pause ist möglichst zu vermeiden, bei der Prüfung werden aber maximal 0,8s akzeptiert. Und um die Frage mit dem Stadt-/Landsignal klären: Die Begriffe Stadt und Land sind nicht in dem Dokument enthalten. --129.187.88.8 16:59, 28. Aug. 2012 (CEST)

Rhythmus

Ich meine mich dunkel daran zu erinnern, daß vor geraumer Zeit die Töne nicht in gleichmäßigem Rhythmus (Vierteln z.B.) waren, sondern in Achteln mit "Auftakt". Etwa so:

Neu: _ - _ -

Alt: _---_-_-

(_ = tief, - = hoch)

Vielleicht hat jemand eine vergleichbare Erinnerung. (nicht signierter Beitrag von 188.192.98.189 (Diskussion) 19:47, 31. Aug. 2014 (CEST))

Die Österreicher haben das heute noch. Grüße  TRN 3.svg • hugarheimur 20:01, 31. Aug. 2014 (CEST)

Alarmfahrten, damit verbundene Rechte und der Vergleich mit Österreich

Dieser Vergleich "hinkt", weil die Ausgangsvoraussetzungen falsch geschildert werden: Ich kenne die Rechtslage in Österreich nicht, aber: Die "Sonderrechte" im Straßenverkehr stehen der Feuerwehr (und anderen) in Deutschland in bestimmten Fällen aufgrund der Wahrnehmung bestimmter übertragener, dringend zu erfüllender hoheitlicher Aufgaben zu (§ 35 StVO) - das hat weder was mit Blaulicht (blauen Kennleuchten) noch mit einem Horn-Signal zu tun. Das blaue Licht allein warnt lediglich die anderen Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr eines Einsatzfahrzeuges, das gerade Sonderrechte in Anspruch nimmt und sich dabei außerhalb der für alle anderen Verkehrsteilnehmer geltenden "Standart-Verkehrsregeln" bewegt oder einer anderen Gefährdungssituation, die von diesem Fahrzeug ausgeht oder sich im Umfeld dieses Fahrzeugs befindet. Das Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn hingegen ist die Aufforderung für die anderen Verkehrsteilnehmer, diesem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen ("Wegerecht", § 38 StVO), welches unbedingt des Zweiklang-Tonfolgehorns bedarf, während "Blaulicht" alleine lediglich vor der Gefahr warnt, die von diesem Fahrzeug ausgeht, welches gerade Sonderrechte für sich beansprucht (Wegerecht hat es ja ohne Hornsignal nicht!). Beansprucht ein deutsches Einsatzfahrzeug in Deutschland also lediglich Sonderrechte, braucht es eigentlich nicht mal Blaulicht, hat es aber eins, dann sollte es dieses zur Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer vor der von ihm ausgehenden besonderen Gefahr aber auch nach Möglichkeit benutzen. Beansprucht dieses Fahrzeug jedoch zusätzlich zu den Sonderrechten auch das Wegerecht, so muss es diesen Umstand durch gleichzeitigen Gebrauch von Blaulicht und Hornsignal anzeigen. Ergo: Kein Sondersignal - kein Wegerecht! (nicht signierter Beitrag von 87.180.14.72 (Diskussion) 02:56, 11. Nov. 2015 (CET))

Auf welche Textstelle bezieht sich das konkret?
Dass in .de "Sonderrechte" auch ohne Blaulicht zustehen (können), ist im Abschnitt "Deutschland" (4. Absatz) erwähnt.
In Österreich wird nicht zwischen "Sonder-" und "Wegerecht" unterschieden. Ohne Blaulicht ist man ein normales Fahrzeug und hat sich in praktisch allen Belangen an die StVO zu halten, mit Blaulicht ist man ein "Einsatzfahrzeug", das entspricht weitgehend dem deutschen "Wegerecht".
--DerSchim (Diskussion) 10:44, 12. Nov. 2015 (CET)