Diskussion:Fraktion (Bundestag)

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Gruppen im Bundestag

Hallo Gruppen haben im Bundestag nicht alle Rechte einer aber wenige sind es nicht: - Abgeordnete deren Parteien im Bundestag mit mindestens drei Abgeordneten vertreten sind, aber nicht fünf Prozent der Abgeordneten oder mehr stellen, können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. - Rechte: Antrags-, Stimm- und Rederechte in jedem Ausschuß - Entsendung eines Mitglieds in Untersuchungs/Enquete-Kommisionen, Ältestenrat, - Initiativrecht f. Gesetzesentwürfe, Entschließungsanträge, - Einbringen gr. u. kl. Anfragen - Redezeit Entsprechend dem Abgeordnetenanteil

Quelle: Emil Hübner : parlament und Regierung : S. 117

Gruß bastian

habs geändert --Frank Reinhart 00:30, 3. Aug. 2007 (CEST)


--Die KPD-Fraktion bestand meine Kenntniss nach nicht bis 1953, da die Mindestzahl von 10 auf 15 Abgeordnete erhöht wurde, und Kurt Müller nach seiner Entführung nach Moskau als Fraktionsloser Abgeorneter geführt wurde.

Senatswahlen

WASG und PDS sind in Berlin nicht bei Senatswahlen gegeneinander angetreten, denn die WASG wurde nicht ins Abgeordnetenhaus gewählt und konnte daher auch an der Wahl der Senatsmitglieder nicht teilnehmen. In MV gibt es keinen Senat. Die Senatswahlen sollten also aus dem Artikel gestrichen werden.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Wahlen_in_Berlin#16._Wahlperiode_.282006.29

--derkilian 21:54, 8. Aug. 2010 (CEST)

Formatierung geändert

Absatz eingefügt um den Sinn einer Fraktion besser hervorzuheben mfg Sven -- 93.204.232.99 00:03, 9. Mär. 2011 (CET)

Komma vor Zeitraum

Bei der FDP steht zwischen Partei und Zeitraum ein Komma. Bei allen anderen Parteien nicht. Was ist richtig? Und: Ab wann ist die FDP eine ehemalige Fraktion? lg --Adrio (Diskussion) 14:08, 3. Okt. 2013 (CEST) Adrio (Diskussion) 14:08, 3. Okt. 2013 (CEST)

ehemalige Fraktionen

von den aufgeführten Fraktionen verfügten einige nie über mindestens 5 % der Abgeordneten. Z. B. die KPD, WAV oder BP. Wurden die diesbezüglichen Regeln irgendwann geändert oder müssen diese Fraktionen raus?--SFfmL (Diskussion) 17:37, 28. Nov. 2013 (CET)

Im ersten Bundestag lag die Mindestzahl für eine Fraktion bei 10, ab 1952 bei 15 Mitgliedern. Die Mindestzahl galt wohl bis mindestens 1960, so lange bestand die DP-Fraktion. -ElTres (Diskussion) 18:49, 28. Nov. 2013 (CET)

Bundestagsfraktionen

ich schlage dieses Lemma vor--Oursana (Diskussion) 16:38, 5. Jun. 2014 (CEST)

Fraktoinen nur aus Parteien die nicht konkurrieren???

Umseitig steht: Fraktionen bilden sich aus Parlamentariern derselben Partei oder aus Parteien, die in den einzelnen Bundesländern nicht miteinander konkurrieren.

In Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 1952 (BGBl. II S. 389) heisst es dazu:

§ 10 (Bildung der Fraktionen) Abs. 1: Die Bildung einer Fraktion durch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglieder ein und derselben Partei sind, kann nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen.

Demnach muss die CDU/CSU jeden neuen Bundestag um Fraktionstatus anbetteln (davon steht umseitig nichts). Die Antragsgesuche sind wohl auch bisher immer unspektakulär durchgewunken worden. Es findet sich aber kein Wort im Gesetz, das die Parteien in den Bundesländern nicht direkt konkurrieren dürfen. Ich denke, das ist eine Mär. -- SummerStreichelnNote 17:35, 17. Jun. 2015 (CEST)

Fraktionsbildung vor konstituierender Bundestagssitzung

Ich hatte im Artikel nach einer Info gesucht, auf welcher Rechtsgrundlage sich eigentlich die neuen Fraktionen nach einer Bundestagswahl noch vor der konstituierenden Sitzung des Bundestags selbst konstituieren, bin aber nicht fündig geworden. Ich halte diesen Vorgang für äußerst erklärungsbedürftig, denn die Fraktionen treffen auf diesen konstituierenden Sitzungen üblicherweise in den ersten zwei Tagen nach der Wahl bereits scheinbar rechtsgültige Entscheidungen über ihren Vorsitz, spätestens wenige Tage später dann über Fraktionsvizen und parlamentarische Geschäftsführer (so auch nach der jetzigen Bundestagswahl). Dafür dürfen sie auch schon Räumlichkeiten des Bundestags benutzen. Dabei haben die neu gewählten Abgeordneten zum Einen noch nicht einmal ihr Mandat erwerben können, was gem. Bundeswahlgesetz offiziell erst mit der konst. Bundestagssitzung geschieht (dieses Jahr am 24. Oktober), darüber hinaus ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal das endgültige Ergebnis der Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss (dieses Jahr am 14. Oktober) festgestellt worden, sodass die neuen MdBs noch gar nicht amtlich über ihre Wahl benachrichtigt wurden. Nicht zuletzt haben ja auch noch die MdBs des bisherigen Bundestags ihr Mandat weiterhin inne, sodass auch die alten Fraktionen weiterhin bis zur konst. Bundestagssitzung bestehen müssten. Dass dies mehr als nur eine theoretische Fragestellung ist, hat sich z.B. 2013 gezeigt, als die SPD nach dem endgültigen Wahlergebnis ein Mandat mehr erhielt. Wie können dann die bereits vorher getroffenen Entscheidungen der neuen Fraktion noch Rechtsgültigkeit besitzen? Und wie sind unter diesem Aspekt Veränderungen bei der Fraktionszusammensetzung vor der konst. Bundestagssitzung zu beurteilen? Ist z.B. der „Austritt“ des noch nicht mal sein Mandat erworben haben könnenden Abgeordneten Mario Mieruch aus der AfD-Bundestagsfraktion wirklich dasselbe wie ein Austritt nach der konst. Bundestagssitzung? Und auch hier: Sind Wahlen zum Fraktionsvorstand dann noch rechtsgültig, insofern sie ja von Leuten mit beeinflusst wurden, die letztlich der neuen Fraktion gar nicht angehören?--89.204.138.225 10:38, 9. Okt. 2017 (CEST)