Diskussion:Freiheitsstrafe (Deutschland)
Freiheitsstrafe in Österreich
Ich schildere mal die Situation in Österreich:
1. Dauer: Zeitliche Freiheitsstrafen betragen mindestens einen Tag und maximal 20 Jahre. Außerdem gibt es die Freiheitsstrafe auf Lebensdauer.
2. Bewährungsfähigkeit: Bewährung heißt in Österreich Nachsicht. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können nachgesehen werden. Außerdem gibt es die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe bei Strafen bis zu drei Jahren. Eine Strafe von drei Jahren könnte z. B. so festgelegt werden, daß ein Jahr verbüßt werden muß und zwei Jahre nachgesehen werden.
3. Vorzeitige Entlassung: Diese heißt in Österreich bedingte Entlassung. Sie ist nach der halben Strafzeit möglich, wobei jedoch mindestens drei Monate verbüßt sein müssen. Bei Freiheitsstrafen auf Lebensdauer müssen mindestens 15 Jahre verbüßt sein.--141.20.12.77 16:03, 8. Jun. 2010 (CEST)
Lebenslang/Lebenslänglich
Lebenslang vs. Lebenslänglich, gib oder gab es da einen Unterschied? Bitte in den Artikel mit einbringen falls es da einen Unterschied gibt! -- sk 21:28, 12. Okt 2003 (CEST)
es gibt keinen Unterschied: lebenslang ist die Sprache des Gesetzes, lebenslänglich ist Ungangssprache --Andrsvoss 19:48, 14. Okt 2003 (CEST)
Deutschland
Wieso wurde Freiheitsstrafe eigentlich hierhin verschoben?
Diese Form der Strafe gibt es doch wohl in fast allen Ländern. Mag sein, dass ein Spezialartikel zur Situation in D sinnvoll ist, aber doch wohl nur als 2. Schritt.
Ein Artikel ohne Landesbezug ist m.E. unabdingbar. Im Beitrag Gefängnis ist z.B. ein langer Diskurs über die Sinnhaftigkeit der FS, aber den Artikel, wohin man sie verschieben sollte, ist ein Redirect.
Will also Freiheitsstrafe (Deutschland) nach Freiheitsstrafezurückverschieben, ein Absatz "Situation in D" sollte reichen. Fetter Ekelbert 02:33, 6. Mai 2007 (CEST)
- Sehe ich genauso. Habs verschoben. Geisslr 23:54, 28. Apr. 2008 (CEST)
Hat jemand eine Ahnung, wie die Zeit bei der Rentenkasse gewertet wird? -- Olbertz
Gar nicht: Die Gefangenen unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zeit während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt für die Rentenversicherung nicht als Ersatz- oder Anrechnungszeit. Die Vollzugsbehörde entrichtet für die Gefangenen, auch wenn sie ihrer Arbeitspflicht (§ 41 Strafvollzugsgesetz) genügen, keine Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.--Giebenrath (Diskussion) 01:34, 2. Jun. 2013 (CEST)
Wahlrecht
darf ein "Freiheitssträfling" in AUT oder GER wählen? Eine Liste der Situation in allen Ländern wäre der Hit!
- Du fragst wohl, ob er zwischen einfahren und nicht-einfahren wählen kann. Kann er nicht direkt, bzw. meist nur in eine Richtung: Eine Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt und wenn der Sträfling dann gegen die Bewährungsauflagen verstößt, kann die Bewährung u.U. widerrufen werden. Als "Wahlrecht" würde ich das aber nicht wirklich bezeichnen. --88.130.121.219 23:30, 12. Mär. 2014 (CET)
Kosten
Die Kosten des Vollzuges trägt doch die Staatskasse, oder? Warum werden diese dann eigentlich nicht dem Verurteilten in Rechnung gestellt? Es gibt doch auch zahlungsfähige Häftlinge, bei denen die Kosten durchaus beigetrieben werden könnten und die ggf. nicht lebenslang einsitzen.--91.33.253.229 22:18, 26. Nov. 2010 (CET)
- Häftlinge müssen schon einen Haftkostenbeitrag zahlen. Dieser deckt allerdings lange nicht die Kosten. Außerdem zahlen die meisten Häftlinge nicht, da sie kein Geld haben. 85.177.23.190 21:50, 21. Nov. 2011 (CET)
Nö, ein Haftkostenbeitrag wird nur von Häftlingen erhoben, die normalen Jobs mit normaler Bezahlung nachgehen, manchen Freigängern also. Ansonsten wird kein Haftkostenbeitrag erhoben, weil dadurch jeder Häftling gewaltig verschuldet wäre, was ja nicht direkt ein Anreiz ist, Arbeit aufzunehmen. Abgesehen davon würde das enorm hohe Summen sein - die Haftkosten liegen im Durchschnitt bei 75 Euro am Tag, was in 5 Jahren Haft dann 135.000 Euro wären.--Giebenrath (Diskussion) 01:30, 2. Jun. 2013 (CEST)
Deutschlandlastig
Der Artikel behandelt nur deutschland und nennt auch nur Quellen die sich auf deutschland beziehen. Vielleicht kann ja jmd. etwas allgemeineres schreiben? Wäre super!...Sicherlich Post / FB 10:08, 5. Jan. 2011 (CET)
- habe ihn im ein weiteres Land erweitert. Keine Ahnung warum es dann jetzt jemand nach Freiheitsstrafe (Deutschland) verschoben hat?! -- Chtrede 12:18, 28. Jan. 2011 (CET)
Welches Deutschland?
„Die Aufteilung in verschieden schwere Formen der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft; bis 1945 zudem Festungshaft) wurde in Deutschland 1970 aufgegeben“ – gehe ich recht in der Annahme dass damit die alte Bundesrepublik gemeint ist? Dann bitte im Artikel klarstellen. Danke & Gruß --dealerofsalvation 18:15, 20. Mai 2011 (CEST)
- Hm, was seit gestern im Artikel steht[1], widerspricht den ebendort verlinkten Artikeln Einschließung (Strafrecht) und Festungshaft, laut denen erstere nie in Kraft trat (anstatt 1970 abgeschafft worden zu sein) und letztere 1945 abgeschafft wurde (anstatt 1953). Bitte um Klarstellung. --dealerofsalvation 05:43, 26. Jul. 2011 (CEST)
- Dem jetzigen Zustand von Festungshaft widerspricht es nur noch in der Jahreszahl der Abschaffung (1969 oder 1970?). Bei Einschließung (Strafrecht) werde ich mir eine entsprechende Ergänzung erlauben. --dealerofsalvation 06:52, 7. Mär. 2012 (CET)
Der Artikel sollte in der Tat eindeutig informieren, ob die Rechtslage in der Bundesrepublik oder der DDR dargestellt wird. Auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede sollte hingewiesen werden. Im aktuellen Zustand ist dies weiterhin unklar. --136.8.33.72 12:10, 15. Jan. 2021 (CET)
Verwirrend / Themaüberschreitung: Folge des Verlusts der B. Ehrenrechte
Zum Zustand bis zur Großen Strafrechtsreform in der BRD um 1969/70 wird ausgeführt: Der Verlust gewisser Ehrenrechte (dauernde Unfähigkeit zum Dienst im Heer und der Marine und zur Bekleidung öffentlicher Ämter) trat automatisch ein. - das hört sich seltsam an. War das überhaupt im StGB geregelt, mit dem "Heer und der Marine", und man meint - sicher -, für die Nachkriegszeit kann das sowieso nicht mehr stimmen. Der Satz ist aber so formuliert, hört sich so an. --88.217.96.33 18:55, 22. Jul. 2018 (CEST)
- auch fragt man sich, was "automatisch" hier heißen soll. Zwar ist richtig, dass die Zuchthausstrafe z. B. im Kaiserreich zur sog. "Ausschließung" vom Militärdienst führte. In der Weimarer Republik galt das dann aber mangels Wehrpflicht nicht mehr, im 3. Reich kann man das auch nicht durchgängig behaupten, und für die Zeit der Bundesrepublik ist die Aussage ganz anachronistisch und obsolet. Zudem ist es unangebracht, die Bürgerlichen Ehrenrechte mit einem (angeblichen) "Recht", Dienst im "Heer oder der Marine" zu leisten, zu vermengen. --188.174.93.240 10:57, 28. Apr. 2019 (CEST)
Siehe auch
Was hat bitte der "Lattenarrest" oder das "Bootcamp" mit Begriffen aus dem heutigen deutschen Strafrecht zu tun - ? --Schlackfax (Diskussion) 08:08, 29. Dez. 2018 (CET)
Historisches
Artikeltext: „Außerdem gab es noch bis 1953 die Festungshaft, die dann bis 1970 in Form der Einschließung weiter bestand. Sie war für bestimmte Straftaten vorgesehen, wenn der Täter eine ‚ehrenvolle Gesinnung‘ zeigte.“ M. E. gab es bis Ende der 1960er/Mitte der 1970er Jahre noch 3 Arten der Freiheitsstrafe: Zuchthaus, Gefängnis und Haft. Einschließung gehörte nicht dazu. --Malabon (Diskussion) 22:43, 15. Mär. 2022 (CET)