Diskussion:Gehobener Dienst
Es sollte ergänzt werden, dass die Bezeichnung "gehobener Dienst" ursprünglich "gehobener mittlerer Dienst" hiess, da es sich um eine gehobene Laufbahn aus dem mittleren Dienst entstanden, handelte. Irgendwann mal in den 30/40ern wurde das "mittlerer" weggelassen. Ursprünglich gab es also im öffentlichen Dienst nur 3 Laufbahnen. Wann genau nun die jetzige gehobene Laufbahn eingeführt wurde, weiß ich leider nicht, jedenfalls als der Bedarf auftat weil eine Lücke zwischen Universitätsabsolventen und Bediensteten mit Berufsausbildung erkannt wurde. Vielleicht kann jemand der mehr weiss, ergänzen.
Chris
- Zwar nicht fundiert, aber ich kann es soweit bestätigen: es gab einen "unteren mittleren Dienst" und einen "gehobenen mittleren Dienst". Aus diesen haben sich dann der Mittlere Dienst und Gehobener Dienst, wie wir sie heute kennen, gebildet. --Rollo rueckwaerts 00:23, 21. Okt. 2006 (CEST)
Rechtspflegeranwärter
Wäre es möglich, daß "Rechtspflegeranwärter" nur eine Dienststellung bezeichnet aber keine Amtsbezeichnung ist?--HolgerB 19:12, 19. Sep 2006 (CEST)
Der "Rechtspflegeranwärter" führt diese Bezeichnung als Dienstbezeichnung während des Studiums an der FHVR, soweit er sich dort im Status als "Beamter auf Widerruf" befindet. Ich versuche seit etlichen Tagen, den Unterschied von Dienst- und Amtsbezeichnung - einmal unter Angabe der Bestimmungen der BLV - in den Artikel einzubringen. Da ich es nach 20jähriger Tätigkeit u.a. als Dozent für Beamtenrecht in Nds, B und SA leider besser weiß, wäre ich dankbar, wenn dieser fundamentale Unterschied der rechtlichen Definitionen - offensichtlich aus Unwissenheit - so stehen bleibt.
- Ach, das waren die seltsamen Änderungen heute. Mag ja sein, dass Du Recht hast, aber die Wikilinks waren falsch gesetzt, da es die Artikel wie z.B. Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung gibt, aber nicht sowas wie Dienst- und Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung. Du kannst allerdings die Links umbenennen und den Link zum existierenden Lemma beibehalten, indem Du einen senkrechten Strich dazwischen setzt, dann erhältst Du das hier: Dienst- und Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung. Gruß! --Rollo rueckwaerts 00:27, 21. Okt. 2006 (CEST)
- Hallo Rollo rueckwaerts, richtig muss es heißen: Dienst- und Amtbezeichnungen. "Anwärter" und "Räte z.A" haben Dienst- und keine Amtsbezeichnungen, solange sie die laufbahnrechtliche Probezeit nicht vollendet haben und durch Ernennung bzw. Anstellung "Amtsbeamte" geworden sind. Insoweit waren die 'seltsamen' Änderungen rechtlich fundiert und ich meine das ist wohl das Wichtigere. Freundlicher Gruß S. PS. Bitte um Nachsicht, kenne mich mit den Formatierungen im Wiki noch nicht besonders gut aus, aber um so mehr im Beamtenrecht, Deine sicherlich freundlichen Hinweise sind für mich leider zum größten Teil noch unverständlich 01:01, 22. Okt. 2006 (CEST)
- Ich habe das mal so geändert wie Rolle rueckwärts es vorgeschlagen hat. Allerdings wäre es vielleicht sinnvoll, zu überlegen, manche Artikel einfach zu verschieben. Amtsbezeichnungen in der BPol zu Dienst- und Amtsbzeichnungen... usw.--HolgerB 10:33, 22. Okt. 2006 (CEST)
- "Rolle wueckwärts"? :) --Rollo rueckwaerts 12:06, 22. Okt. 2006 (CEST)
- schon verbessert--HolgerB 16:10, 22. Okt. 2006 (CEST)
Einleitung und die Stellung der Soldaten
Die Stellung der Soldaten als strittiger Sonderfall sollten meiner Meinung nach einen eigenen Abschnitt erhalten, wobei der Passus zum Dienst- und Treueverhältnis des Beamten in der Einleitung bleiben sollte um diesen umstand nicht erst unter Beamter nachlesen zu müssen. MfG --D.W. 00:15, 9. Apr. 2007 (CEST)
Ausbildung von Beamten des mittleren Dienstes zwecks Aufstiegs in den geh. Dienst
Diese Darstellung ist mir nach 40 Dienst- und Amtjahren zum größten Teil unbekannt, ich bitte um eine rechtlichen Hinweis, ansonsten ist das Spekulation. Nach meiner Erfahrung müssen Aufstiegsbeamte die Fachhochschulreife oder das Abitur vor der Zulassung zum Aufstieg nachholen. Die Darstellung in diesem Umfang (Es dürfte sich auch um eine sehr geringfüge Zahl bei dem großen Angebot an Abiturienten handeln) geht in einem Lexikon m.E. zu weit und gibt bei dieser kleinen Zahl deratig qualifizierter Beamter eine zu hohe Bedeutung. Sie, die Darstellung, gehört auch nicht in die Spalte "Gehobener Dienst" (Grundsätzlich: Zugangsvoraussetzung Fachhochachreife oder Abitur) sondern - soweit sie begründet ist, in die des mittl. Dienstes. I.ü. besteht erheblicher Zweifel, ob die Dienstherren in der Bundesrepublik Deutschland hierfür die erforderlichen Planstellen und damit insoweit die finanziellen Mittel seitens der hierfür zuständigen Parlamente erhalten. § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes engt prozentual durch Obergrenzen die Beförderungsämter ein (z.B. im mittleren Dienst "Amtsinspektor" in der Besoldungsgruppe A 9 max. 8 v. H.), denn ohne eine adäquate Planstelle ist das Aufstiegsverfahren nicht durchführbar.
In einzelnen Fachbereichen der öffentlichen Verwaltung können auch Beamte des mittleren Dienstes ohne Fachhochschul- oder allgemeiner Hochschulreife zum Studium für den gehobenen Dienst zugelassen werden. Hierzu müssen sich die Aspiranten einem Eignungsauswahlverfahren unterziehen, welches in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gesplittet ist. Zur Zulassung müssen verschiedene Anforderungen am Bewerbungstag bereits vorliegen, wie zum Beispiel eine positive Eignungsprognose der Vorgesetzten und übergeordneten Dienststelle und eine entsprechend gute dienstliche Beurteilung. Im schriftlichen Teil wird zumeist eine pro - contra Diskussion über ein aktuelles politisches oder gesellschaftliches Thema innerhalb einer klaren Aufgabenstellung gefordert, welche zumeist unter verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Aspekten zu beleuchten ist. Des Weiteren sind einzelne Fachfragen aus dem originären Bereich zu erläutern. Dies alles geschieht unter einem strengen Zeitlimit. Im mündlichen Teil werden neben einer Gruppendiskussion zu einer typischen Problemstellung aus dem Dienstgeschehen - in der die Argumentations- und Durchsetzungsfähigeit überprüft werden - auch ein frei gehaltener Kurzvortrag zu einem Fachthema, welches erst während des Prüfungsablaufes dem Aspiranten bekannt gegeben wird, verlangt. Zu guter letzt erfolgt ein multimodales Interview im Rahmen eines Assesmentcenters, indem Motivation, Methoden- und Führungskompetenz und andere fachspezifische Anforderungen abgefragt werden. Während des Assesmentcenters erfolgt auch die Beurteilung, ob der Kandidat eine dem Studium gerecht werdende, einem Abiturienten gleichwertig anzusehende, Allgemeinbildung verfügt. Nach positivem Ergebnis des Gesamtauswahlverfahrens erfolgt insoweit eine Zuerkennung des Studienplatzes. Im Rahmen der Aufstiegsausbildung, welche mit Laufbahnbewerbern mit allgemeiner Studienberechtigung zusammen oder aber gesondert laufen kann, bleibt die erworbene Amtsbezeichnung und Besoldungsstufe erhalten. Die Prüfung ist, im Allgemeinen, analog der Prüfung von normalen Laufbahnbewerbern, einschließlich deren Anforderungen und Bewertungen. Das Grund- und Hauptstudium, etwaige Praktika und letztendlich die Diplomarbeit sind an dieselben Anforderungen geknüpft, wie für alle Studenten, welche direkt den Seiteneinstieg vom Gymnasium aus wagen. Nach erfolgreicher Laufbahnprüfung - welche aus Examensklausuren, einer mehrstündigen mündlichen Prüfung und dem Bestehen der Diplomarbeit besteht - wird der Beamte in den gehobenen Dienst übernommen und hat die gleichen Karriereaussichten, wie ein regulärer Absolvent. Lediglich in der Diplomierung ist ein Unterschied erkennbar. Der Diplomgrad wird bei Aufstiegsbeamten ohne höheren Bildungsabschluss als staatliche Bezeichnung verliehen und nicht als akademischer Grad, obwohl die erbrachten Leistungen gleichwertig sind. Jedoch ist im beruflichen Werdegang dieser Termini unerheblich. Der Aufstiegsbeamte erwirbt gemäß Hochschulrahmengesetz durch die bestandene Hchschulausbildung die fachgebundene Hochschulreife für einen weiteren Studiengang in seinem Fachgebiet. Hierbei wird die Abschlußnote der abgelegten Laufbahnprüfung als Abiturgesamtnote gewertet. Für Diplom-Verwaltungswirte (FH) ohne Abitur ist dies in der Regel die Zulassung für die Studiengänge der Wirtschaftswissenschaften, den Verwaltungswissenschaften (Master of Public Administration, Master of European Governance and Administration etc.) oder den Rechtswissenschaften. Diese Abschlüsse beinhalten im Allgemeinen auch das Promotionsrecht und die Befähigung zum höheren Dienst. Im Vorteil sind die aus dem mittleren Dienst aufgestiegenen Beamten dennoch, weil sie, im Gegensatz zu den Seiteneinsteigern, keine beamtenrechtliche Probezeit mehr auszustehen haben und direkt nach der Ernennung im gehobenen Dienst wiederum beförderungsfähig sind. (Quelle für das Ganze?)
Ich schlage vor, bei substantiierter Begründung diesen Absatz nach angemessener Kürzung in den "Mitteleren Dienst" zu verschieben. Auch bei den Äußerungen hinsichtlich der internen "Berufsbezeichnungen" und den akademischen Graden sind unter dem Lichte der neuen Studiengänge "Bacherlor" und "Master" nach den Bologna-Verträgen erhebliche Zweifel angebracht, weil hier nämlich ausschließlich die Kultusminister bzw. die KMK und nicht der für den jeweiligen Beamten zuständige Fachminister (z.B. Innenminister) das "Sagen" haben. Letztendlich kann ich mir nach meiner Erfahrung der Auseinandersetzungen der Innenminster und Kultusminster ca. 1975 und danach nicht vorstellen, dass die zuletzt genannten eine derartigen Eingriff in ihre Kulturhohiet zulassen werden. Eine derartige bis dato - nicht belegte - Ausführung ist für die wenigen handverlesenen Beamtem des mittl. Dienstes im Lexikon überproportional herausgestellt. --beartd 03:59, 12. Apr. 2007 (CEST)
Brandinspektor / Polizeiinspektor
Ich darf anmerken, das i.d.R. keine Brandinspektoren eingestellt werden, sondern deren Eingangsamt Brandoberinspektor (BOI) ist. Dies hängt wohl mit den spezifischen Vorerfordernissen (technische Studium) zusammen die ein Bewerber erfüllen muss. Hingegen ist zu erwähnen, dass neben dem Regierungsinspektor auch noch die Laufbahn des gehobenen Polizeiverwaltungdienstes (Polizeiinspektor) in einigen Bundesländern vorhanden ist (Berlin, NRW etc). Diese Amttbezeichnung ist zu ergänzen.
- .Ich finde, da sollte man eigentlich gar nichts mehr ergänzen. Da stehen inzwischen schon genug Beispiele. Das artet bald so aus wie im Artikel Höherer Dienst.--HolgerB 18:59, 30. Mai 2007 (CEST)
- Die Anfänger des gehobenen Dienst der Feuerwehr beginnen nach der Fachhochschule mit der Dienstbezeichnung Brandoberinspektor 'zur Anstellung' unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Erst nach der laufbahnrechtlichen Probezeit erhalten sie die "Amtsbezeichnung" Brandoberinspektor. @HolgerB: Ich trete Deiner Meinung in toto bei, es reicht langsam ...--Noxάρχης 19:23, 1. Jul. 2007 (CEST)
Besoldung Lehrer
Ist in einigen Bundesländern (Bayern) mittlerweile etwas anders: Hauptschullehrer: Eingangsbesoldung nach Ref. A10 Realschullehrer/Berufsschullehrer/Gymnasiallehrer: Eingangsbesoldung nach Ref. A12 statt A13. Bitte nach Prüfung anpassen.
Quelle: bspw.: https://docs.google.com/viewer?url=http%3A%2F%2Fwww.bllv.de%2Ffileadmin%2FDateien%2FABJ%2FDokumente%2F20110119_antwort-schmid.pdf --109.43.231.237 13:34, 22. Dez. 2011 (CET)
Überarbeitung notwendig
Durch Änderung der gesetzlichen Regelungen sind einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst nunmehr als 1./2. Laufbahngruppen mit 1./2.Einstiegsamt bezeichnet. (nicht signierter Beitrag von 141.15.33.1 (Diskussion) 08:10, 16. Okt. 2013 (CEST))