Diskussion:Gerichtsbezirk Neulengbach

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Gerichtshof erster – zweiter Instanz

Nach § 30 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) sind die Landesgerichte Gerichtshöfe erster Instanz – sie sind ja auch nach § 50 JN (Jurisdiktionsnorm) erste Instanz in Zivilrechtssachen mit höherem Streitwert und in Strafsachen betreffend schwerere Delikte. Im Instanzenzug sind sie aber auch zweite Instanz gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte. Um Verwirrung zu vermeiden, habe ich den Text so geändert, dass das Landesgericht St. Pölten einfach als der übergeordnete Gerichtshof bezeichnet wird, was es ja sowohl im Instanzenzug als auch in der Justizverwaltung auch tatsächlich ist. --wg 23:33, 28. Nov. 2010 (CET)