Diskussion:Gerichtshandelsbuch
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Ich habe Zweifel, dass dies der gängige Begriff ist. In NRW taucht er jedenfalls in den Archivbeständen nicht auf. Von daher scheint mir der Begriff regional begrenzt zu sein. --Eynre 07:26, 2. Dez. 2006 (CET)
- Der Begriff ist mir so auch ungeläufig - geläufiger ist mit "Gerichtsbuch" oder "Gerichtsprotokoll" - aber immerhin kennt der Meyer von 1888 die Bezeichnung. Ich persönlich würde dazu "gerichtliche Amtsbücher" sagen, die dann eben sowohl die Gerichtsprotokolle im engeren Sinne wie Protokolle über Vorgänge der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Testaments-, Heirats-, Hypothekenprotokolle etc.) enthielte. Die letztere Gruppe könnte natürlich auch als "Amtsbücher der freiwilligen Gerichtsbarkeit" abgegrenzt werden. Ich habe leider weder Papritz (Archivwissenschaft) noch Henning - Beck (Archivalienkunde) griffbereit, die sicher beide einen griffigen Begriff dafür haben. Man sollte also wohl vom Artikel Gerichtsbuch aus weiterverzweigen. Ich habe schon mal mit dem Ausbauen von "Gerichtsbuch" angefangen und freue mich auf Mithilfe! GVogeler 16:52, 17. Jan. 2007 (CET)
In Sachsen ist die Bezeichnung Gerichtshandelsbuch durchaus üblich. Vielfach wird Gerichtsbuch als Oberbegriff geschrieben, darunter fallen dann die Gerichtshandelsbücher, Consensbücher, Hypothekenbücher. --Striegistaler 18:08, 5. Apr. 2008 (CEST)
Ich denke, dass eine Überarbeitung nicht notwendig ist, schließlich hat sich hier seit mehr als 3 Jahren niemand weiter gemeldet. --Striegistaler 09:51, 19. Mär. 2010 (CET)