Diskussion:Gesamtbetriebsrat

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Einheitliche Stimmabgabe pro Betrieb im GBR???

Der Nutzer mit der IP 217.245.124.248 hat im Mai 2005 am Ende des Artikels den Satz angefügt: "Die Stimmen eines Betriebes können nur einheitlich abgegeben werden." Diese Aussage dürfte falsch sein, ich würde sie gerne korrigieren.

Das Gesetz enthält zu dieser Frage keine ausdrückliche Regelung. Aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Aussage falsch sein muss. Denn, wenn größere Betriebe nach § 47 Absatz 2 BetrVG zwei Mitgliedre des Betriebsrats in den GBR entsenden dürfen, so steht dahinter auch die Überlegung, dass man auf diesem Wege verschiedenen Strömungen innerhalb des Betriebsrates Einfluss im GBR gewähren möchte. Diese Möglichkeit würde jedoch zunichte gemacht werden, wenn dann doch beide Mitglieder im GBR nur einheitlich abstimmen können. - Und was würde eigentlich passieren, wenn sich die beiden Mitglieder nicht einigen können? Wie wird dann abgestimmt? Der Betriebsrat könnte jedenfalls den Streit nicht schlichten und ein bestimmtes Abstimmungsverhalten vorschreiben. Denn das würde ja auf das "imperative Mandat" des Betriebsrats gegenüber den GBR-Mitgliedern rauslaufen, das man gerade nicht will, da sonst der ganze GBR zur Farce werden würde.

Richtig müsste der Satz im Artikel daher lauten: "Jedes Mitglied im Gesamtbetriebsrat kann aber seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Das gilt selbst dann, wenn es mehrere Betriebsräte vertritt, die unterschiedliche Auffassungen in der zur Abstimmung gestellten Frage vertreten."

Literatur dazu: Richardi, BetrVG, 8. Auflage, § 47 BetrVG RNr. 74 (ausdrücklich wie hier); vgl. auch: Eisemann in ErfK § 47 BetrVG RNr. 16 und Trittin in: Däuber und Andere § 47 BetrVG RNr. 70 (9. Auflage). --Tilman Anuschek 17:20, 14. Sep. 2008 (CEST)

Sehe ich ganz genau so, ich bin auch gerade über den Satz gestolpert.
Da sich bis dato (seit ca. 1,5 Jahren) noch keiner sonst zu dem Thema geäußert hat, ändere ich das einfach mal.
-- Pasp 08:09, 4. Mai 2010 (CEST)