Diskussion:Gesellschaftsrecht (Deutschland)

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"Personengesellschaften haben keine Rechtspersönlichkeit"

Folgt nicht aus der Rechtsprechung des BGH, dass BGB-Gesellschaften Rechte haben können etwas anderes?

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, § 278 Abs. 1 AktG. Die Partenreederei, die Partnerschaft und die EWIV sind weitere Personengesellschaften. Das Argument mit der Rechtsprechung des BGH (siehe oben)ist zutreffend und wird berücksichtigt, indem auf die in der Praxis mittlerweile anerkannte Verselbständigung dieser Gesellschaften von ihren Mitgliedern hingewiesen wird. Die Societas Europaea ist eine weitere Kapitalgesellschaftsrechtsform. Die Mischformen GmbH & Co. KG und GmbH & Co. sind demgegenüber keine eigenständigen neuen Rechtsformen, sondern lediglich aus verschiedenen Gesellschaftsformen zusammengesetzt. Meist sind bei diesen Mischformen die persönlich haftenden Gesellschafter der KG oder der OHG GmbHs, an denen wiederum natürliche Personen beteiligt sind, so dass auf diese Weise eine Haftungsbeschränkung ähnlich wie bei einer GmbH erzielt wird.

GdbR

Kann mal jemand was zur GdbR (mbH) (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) schreiben??CTHOE 13:04, 15. Jan. 2008 (CET)

Dazu gibt es eine eigene Seite -- BV 20:03, 3. Mai 2008 (CEST)

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

Ich hatte die Liste der Kapitalgesellschaften um den VVaG ergänzt. Diese Ergänzung wurde mit folgener Begründung revertet: "Der VVaG ist zwar eine Körperschaft, aber keine Gesellschaft, erst recht keine Kapitalgesellschaft" Diese Begründung will mir nicht ganz einleuchten. Bevor es aber hin und her geht, will ich die Einordnung lieber hier diskutieren.

Ohne Zweifel ist der VVaG eine Körperschaft. Mir ist aber nicht klar, warum er keine Gesellschaft sein sollte. Der VVaG hat eine Satzung, Mitglieder, handelnde Organe, ein Vermögen sowie eine Firma; er ist eine juristische Person. M.E. kann man sich allenfalls darüber streiten, ob der VVaG eine Kapitalgesellschaft ist. Meistens scheint der VVaG als Sonderform behandelt zu werden. Das dürfte seinen Grund allerdings vor allem darin haben, dass diese Gesellschaftsform nur Versicherern offen steht. Ein VVaG ist - ebenso wie alle unstreitigen Kapitalgesellschaften - im Handelsregister in der Abteilung B einzutragen. Als Gegenargument könnte man die Definitionen in der Überschrift zum 2. Abschnitt des 3. Buches des HGB bzw. die Legaldefintion in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG heranziehen. Auf dieser Grundlage müsste man aber zumindest auch die eigentragene Genossenschaft aus der Liste der Kapitalgesellschaften löschen. Als Kompromis könnte man ja vielleicht den Abschnitt "Verein und Stiftung" in "sonstige Körperschaften" o.ä. erweitern. -- BV 01:39, 4. Mai 2008 (CEST)


e.V.& Co KG

Ich habe in einem älteren Buch auch diese Konstruktion gefunden. Gibt es das noch ? Wenn ja, sollte es ergänzt werden?

Zitierfähige Literatur

Ich habe eine IP-Änderung rückgängig gemacht, weil ein Literaturhinweis eingefügt wurde für ein Werk, das mE in einer Enzyklopedie nicht zitierfähig ist. (Michael Beurskens: Gesellschaftsrecht. Mit Hörfassung und interaktiven Fällen. 1. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021279-4) Es handelt sich um ein einen Grundriss für Studenten - als solches auch gut und berechtigt, aber keine Quelle zum Thema Gesellschaftsrecht. Ich bin in der Wikipedia mit dieser Auffassung schon auf erheblichen Widerstand gestoßen und würde das Thema gerne mal diskutieren. Kann mir jemand sagen, ob es dazu schon Diskussionen gibt oder wo ich die am besten anfange? --Noisl 10:49, 2. Feb. 2011 (CET)