Diskussion:Gewissensfreiheit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Eingriffe

„Das forum internum der Gewissensfreiheit, die innere Überzeugungsbildung von Werten und Überzeugungen, ist eingriffsresistent, da es direkt an die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) anknüpft und somit unzulässig wird.“

Warum wird es unzulässig? Der Sinn dieser Aussage erschließt sich mir nicht.

Mir auch nicht. Nehme das mal raus. Der Autor möge das bitte verständlich formulieren.Odotec 16:13, 28. Aug. 2007 (CEST)

Kasuistisch werden ... Eingriffe verboten? Ich denke das ist die falsche Wortwahl. a priori wäre vielleicht eher zutreffend. Was haltet Ihr davon? --Arc Tilay 14:52, 9. Mär. 2009 (CET)

Geltendmachen

  • Der Betroffene muss daher aufzeigen, dass anderes Handeln (z.B. andere gleichwertige Methoden zur Forschung statt Tierversuche) möglich wäre.

Glaube ich nicht, da das Wie die Sache des Gesetzgebers wäre. Ansonsten bitte belegen. --Krähenfüßchen 15:28, 29. Nov. 2007 (CET)

Begriff/Definition

Was mir auffällt: Es gibt Informationen über Geschichte der Gewissensfreiheit, über Eingriffe usw. Aber es gibt keine Definition bzw. Erläuterung des Begriffs "Gewissensfreiheit" an sich. Wenn man in einem Lexikon nach einem Begriff sucht, will man in erster Linie die Bedeutung des Begriffs wissen. Stattdessen sind im Artikel nur Informationen, welche die Bedeutung von Gewissensfreiheit voraussetzen. Also mag jemand etwas zu dem Begriff an sich schreiben? -- TeeEi 00:24, 13. Dez. 2010

Hallo, also das bedeutet das niemand dazu gezwungen werden durfte eine Religionzugehörigkeit anzunehmen. (nicht signierter Beitrag von 80.145.126.221 (Diskussion) 15:50, 5. Apr. 2011 (CEST))

Das ist ja absolut lächerlich, man sollte den Artikel schleunigst um eine Definition des Begriffes selbst erweitern! Wozu um alles in der Welt gibt es denn den Artikel sonst?! Es gibt ihn, um zu begreifen WAS GEWISSENSFREIHEIT IST, oder nicht?! (nicht signierter Beitrag von 217.85.117.27 (Diskussion) 00:09, 5. Nov. 2011 (CET))


Gewissensfreiheit

das dem Einzelnen staatlich gewährleistete Recht, sich durch Berufung auf das Gewissen frei von äußerem Zwang (Gewissenszwang) zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu entschließen. Rechtlich wird die G. mit der Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit als Grundrecht zusammengefasst (Art. 4 GG, Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit).

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007. (nicht signierter Beitrag von 92.77.90.144 (Diskussion) 14:07, 24. Nov. 2011 (CET))

Überarbeitung und Ergänzung

Hier schien mir eine Überarbeitung und Ergänzung notwendig, da sich die Gewissensfreiheit nicht nur im Feld der Rechtsfragen behandeln lässt. Also habe ich einige Aspekte hinzugefügt. Gleichzeitig hoffe ich die o.a. Kritikpunkte und Fragen beantwortet zu haben. --Grani (Diskussion) 16:00, 25. Jul. 2013 (CEST)