Diskussion:Gläubiger
Herkunft des Wortes Gläubiger Das Wort Gläubiger kommt schon in der Bibel vor. Exodus 22:24-25 Wenn du meinem Volke, dem Armen bei dir, Geld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. Die Bedeutung des Wortes Gläubiger unterschieden schon die Hebräer, Gläubiger religös = מאמין, Gläubiger geschäftlich = נושה. (nicht signierter Beitrag von 178.1.244.29 (Diskussion) 12:31, 10. Jun. 2012 (CEST))
Ich bitte um Aufklärung, weil das für die Rechtspraxis bedeutsam ist. Wie klage ich erfolgreich einen bereits titulierten Anspruch noch einmal ein, ohne mich einem Schadensersatzanspruch auszusetzen oder mich gegebenenfalls strafbar zu machen? Wenn man von den Parteibezeichnungen ausgeht, hat der Gläubiger einen titulierten Anspruch und der Kläger, macht seinen vermeintlichen Anspruch geltend. Ich stelle zur Diskussion, die Änderung wieder rückgängig zu machen. --Behlau 16:10, 12. Jul 2004 (CEST)
- Das angesprochene "rechtspraktische" Problem verstehe ich nicht. Vor allem sehe ich keine Situation, in der es notwendig oder überhaupt sinnvoll sein könnte, einen bereits titulierten Anspruch erneut einzuklagen.
- Was die Terminologie angeht, ist die These, "Gläubiger" bezeichne lediglich die Partei im Zwangsvollstreckungsverfahren, die Inhaber eines titulierten Anspruchs sei, eindeutig zu eng, weil sie ausschließlich die prozessrechtliche Dimension erfasst. "Gläubiger" und "Schuldner" bezeichnen materiell-rechtlich aber ganz allgemein den Inhaber gzw. den Gegner eines Anspruchs. Das ergibt sich aus dem Sprachgebrauch zahlloser Vorschriften des BGB, beispielsweise § 286 I BGB. Und dass das BGB mit diesen Begriffen "untechnisch" umginge, wird wohl niemand behaupten wollen.
- Im übrigen heisst der "Gläubiger" vor Titulierung mitnichten zwangsläufig "Kläger" oder "Antragsteller" - auch ein Schuldner kann Kläger sein, etwa im Falle einer negativen Feststellungsklage. - Atn 16:56, 23. Jul 2004 (CEST)
zu Abs.1: Das "rechtspraktische Problem" hatte ich wegen einer vorigen Version angesprochen. Hierin stimmen wir überein.
zu Abs.2: Ich gebe soweit zu, als dass man sicher die Formulierungen hätte ausarbeiten können. So wie jetzt die Definition dasteht, gerade auch im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, so steht in § 241 I BGB etwas anderes: "...Leistung zu fordern berechtigt ist" und nicht "hat". Diese Berechtigung wird zum Beispiel in einem Klageverfahren geprüft. Das BGB verwendet deshalb den Begriff "Gläubiger und Schuldner" richtig. Ohne zu weit in die Rechtsdogmatik einsteigen zu wollen, gebe ich zu, dass mein Denken vor allem von rechtspraktischen Überlegungen ausgeht. Was hat ein "Gläubiger" davon, wenn er einen aus welchen Gründen auch immer nicht titulierbaren Anspruch geltend machen will? Ist er denn dann Gläubiger? Es ist nach einem Klageverfahren dann sogar rechtskräftig festgestellt, dass er gerade nicht berechtigt ist, die Leistung zu fordern. Umgekehrt betrachtet könnte man doch davon ausgehen, dass ein Anspruchsteller in jedem Fall Gläubiger ist, wenn sein vermeintlicher Anspruch tituliert ist, auch wenn er ihm in Wirklichkeit nicht zusteht. Von diesen Überlegungen ausgehend meine ich, dass man in diesem Artikel den Begriff "Gläubiger" in die üblichen Parteibezeichnungen einsortieren sollte.
zu Abs. 3: Wie immer gibt es Sonderfälle :) --Behlau 13:57, 28. Jul 2004 (CEST)
weibliche Form
Es heißt ja der Gläubiger und die Gäubiger, aber wenn man die weibliche Form sucht, weiß ich nicht weiter, heißt das Gläubiginnen? oder Gläubigerinnen?
- Warum sollte man diese Form suchen? "Gläubiger" bezeichnet eine Funktion und enthält keinerlei Bedeutungsmerkmale, die das (natürliche) Geschlecht des konkreten Funktionsträgers betreffen. Auch "die" XY-GmbH ist "Gläubiger", ebenso wie Frau Meier, Müller oder Schmidt, wenn sie einen Anspruch gegen irgendjemanden hat. That's it. - Atn 09:45, 14. Dez. 2007 (CET)
Die weibliche Form heisst im Plural Gläubigerinnen (vgl. etwa Art. 45 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung).
Leserrückmeldung: Viel zu kompliziert, wie w…
79.193.41.44 hinterließ diesen Kommentar am 24. Januar 2013 (alle Rückmeldungen ansehen).
Viel zu kompliziert, wie wäre es mit einem Satz für EINFACHE deutsche Sprache. Bitte.
Eure Meinung dazu? --CherryX sprich! 15:36, 18. Aug. 2013 (CEST)
Leserrückmeldung: Es steht nur da, dass entg…
Sunndig hinterließ diesen Kommentar am 14. Dezember 2012 (alle Rückmeldungen ansehen).
Es steht nur da, dass entgegen der häufigen Gleichsetzung wirtschaftlich Berechtigter und Gläubiger verschiedene Personen sein können, es wird aber nicht erklärt, unter welchen Umständen.
Eure Meinung dazu? --CherryX sprich! 00:43, 21. Nov. 2013 (CET)
rechtliche Grundlagen zur Priorität der Gläubiger
...die vermisse ich. Weil jemand mal schrieb, dass es bei der Schlecker-Pleite eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge gibt, auf Grund derer die Schleckerfrauen am ärmsten dran sind: 1. Finanzamt (verstehe ich ja noch), 2. Kirche (verstehe ich nun gar nicht).--Hlambert63 (Diskussion) 19:37, 27. Nov. 2017 (CET)
"Gruppe der Gläubiger"
In der Einleitung steht "Die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen gegenüber dem Schuldner haben, wird als Gruppe der Gläubiger bezeichnet." Das ist meiner Ansicht nach nicht besonders verständlich. Ich kenne den Rechtsbegriff der "Gruppe der Gläubiger" nur in Zusammenhang mit § 222 InsO (Bildung von Gruppen) bei der Aufstellung eines Insolvenzplanes: "Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind.". Diese Gruppen werden oft als eine oder mehrere Gruppe(n) der Gläubiger genannt. Das passt hier aber nicht so gut rein, oder? Man sollte diese Passage daher finde ich entweder streichen oder den insolvenzrechtlichen Hintergrund erläutern.--AkariAIA (Diskussion) 17:13, 13. Apr. 2021 (CEST)