Diskussion:Gläubigerversammlung
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Stimmgleichheit
Im Artikel hieß es, dass bei Stimmgleichheit die Mehrheit der Gläubiger nach Kopfzahl entscheiden würde. Das ist Falsch. Die Kopfzahl spielt nur bei Wahl eines Insolvenzverwalters eine Rolle (§ 57 InsO). Bei allen anderen Beschlüssen führt eine Stimmgleichheit dazu, dass der Antrag nicht angenommen ist. (Ehricke in MüKo InsO § 76 Rn. 30; Herzig in Braun, Insolvenzordnung § 76, Rn. 14 mit weiteren Verweisen) --Oshahn (Diskussion) 12:16, 18. Mär. 2014 (CET)