Diskussion:GmbH & Co. KG

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „GmbH & Co. KG“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen, und unterschreibe deinen Beitrag bitte mit Icondarstellung des Buttons zur Erzeugung einer Signatur oder --~~~~.

Diverses

Auf welchen Bundestagsbeschluss wird sich hier bezogen? (nicht signierter Beitrag von 80.171.63.231 (Diskussion) 10:11, 13. Nov. 2010 (CET))


Ist eine GmbH & Co. KG eine Personen- oder Kapitalgesellschaft? Ist mir nicht ganz klar und wird hier auch nicht deutlich festgehalten. --(nicht signierter Beitrag von 80.185.2.192 (Diskussion) 10:45, 7. Jul. 2005 (CEST))

=>Der Artikel enthält einen wesentlichen FEHLER! Die GmbH & Co. KG ist nach einem Bundestagsbeschluss von 1999 als Kapitalgesellschaft zu betrachten!--(nicht signierter Beitrag von 195.145.169.196 (Diskussion) 12:00, 17. Jun. 2008 (CEST))


Es ist in der Grundkonzeption eine Personengesellschaft, wobei Elemente einer Kapitalgesellschaft sichbar sind. 100% läßt sich das nicht festlegen, weil es ja im Gesellschaftsrecht keinen sogenannten Typenzwang gibt (anders als zB im Sachenrecht). --DDB 11:17, 19. Nov 2005 (CET)

Kann jemand erklären, was das & Co. bedeutet? Einleuchtend wäre es, wenn es heißen müßte: KG & Co. GmbH, also KG mit C/Komplementär (eine) GmbH --(nicht signierter Beitrag von 82.135.72.246 (Diskussion) 01:09, 30. Mär. 2006 (CEST))

GmbH als Komplementär genannt und Co. für die Kommanditisten wobei ich nicht weiß es ob es von einer schreibweise Comandist oder Compagnon kommt, das wiktionary sagt Compagnon ...Sicherlich Post 09:56, 30. Mär 2006 (CEST)

Die KG ist (ob der Komplementär nun eine GmbH, Ltd., AG usw.) grundsätzlich eine Personengesellschaft. Der Verfasser dieser Artikels hat offenbar auch den Artikel über die Ltd. & Co. KG verfasst. Es finden sich hier die gleichen Fehler, die zum Teil sehr gravierend sind. Die Bemühungen sind sicherlich sehr löblich. Ich wage aber mal die Prognose, dass der Verfasser keine Ahnung vom Gesellschaftsrecht und vom Steuerrecht hat (hoffentlich habe ich ihm damit nicht weh getan).--Ramatan 22:01, 27. Sep 2006 (CEST)

Änderungen vom 2. bis 3. Oktober: Es wäre schön, wenn der Autor sich zu erkennen gäbe. Im Übrigen bitte ich, die Ergänzungen mit Sorfalt einzuarbeite. Mit Fehlern in der Darstellung ist niemandem geholfen:

Gründe für den Wandel: Der Beitritt der GmbH ist kein Wandel der KG. Struktur, zurückliegend hat schon jemand einen derartigen Abschnitt eingefügt, wenn auch unvollständig. Ein Teil der Darstellung findet sich bereits in anderen Abschnitten. Die Aussagen: Haftungsbeschränkung, Kapitalbeschaffung, Mittbestimmung sind zum Teil nicht zutreffend.--Ramatan 11:18, 3. Okt 2006 (CEST)

Leider suggeriert der Name, das wäre eine GmbH. Es ist aber eine KG. Die Klammerung ist nämlich (GmbH&Co) KG und nicht GmbH & (Co KG). Richtig wäre eigentlich "KG (GmbH&Co)" --2.246.116.115 16:05, 28. Mär. 2017 (CEST)

was bedeutet co

Das Co steht für Compagnie[1] .In dem Artikel steht dazu eigentlich alles drin. Man könnte den Hinweis darauf aber noch besser in den Artikel GmbH & Co. KG einfügen.

Der Hinweis sollte gleich ganz oben hin. Einer von euch Open-Sorce-Heinis soll das bitte machen! --217.233.205.50 13:48, 15. Jun. 2007 (CEST)
GENAU!!!! ich habe gerade ne halbe Stunde den **** Artikel deswegen durchforstet!

Co mit oder ohne Punkt

Schreibt man eigentlich "GmbH & Co KG" oder "GmbH & Co. KG"? Beides sieht man ja recht häufig.

Hallo! Meiner Ansicht nach schreibt sich diese Gesellschaftsform wiefolgt: GmbH & CoKG ...also ohne Punkt und ohne Lehrzeichen zwischen Co und KG.

Ich würde sagen, sass man es so schreibt "GmbH & Co. KG"

Die im Artikel herangezogene Fachliteratur favorisiert als Schreibweise einheitlich „GmbH & Co. KG“. --Dullnraamer 14:54, 22. Feb. 2008 (CET)

Dachgesellschaft (Konzern)

Ist es eigentlich grundsätzlich möglich, einer bereits bestehenden GmbH mit einem eigenständigen Besitzunternehmen (Einzelgesellschaft)eine GmbH & Co.KG als Verwaltungsgesellschaft dieser beiden Unternehmen zu überstellen? Damit wäre die Personengesellschaft über diese Konzernbildung (gemeinsame Geschäftsführung und Rechnungsabschluss)den beiden anderen Unternehmen überstellt.

Über eine satzungsmäßige Gewinnüberschreibung könnte man damit ja die Gewerbesteuer-Freigrenze i.H.v. derzeit € 24.500,- für Personengesellschaften über die GmbH & CO.KG für die Konzerngewinne in Anspruch nehmen, die die bisherige GmbH ja nicht hat. Weiterhin wäre hier die Doppelbesteuerung ausgehebelt(Körperschaftssteuer und hälftige Einkommenssteuer bei Ausschüttung).

Versuch einer Antwort: Die Fragestellung ist leicht wirr. Der Begriff Besitzunternehmen gehört zum Begriff Betriebsunternehmen. Die Besitzgesellschaft besitzt das Utnernehmen, die Betriebsgesellschaft ist mit dem Unternehmen werbend am Markt tätig. Bei einer Einheitgesellschaft liegt eine GmbH %& Co. KG vor, bei der die KG sämtlich Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält. Die GmbH ist in diesem Fall als Komplementär an der KG beteiligt. Die KG ist als GmbH-Gesellschafter an der GmbH beteiligt.

Es gibt mehere Möglichkeiten das Unternehmen/ den Betrieb einer GmbH in Folge einer KG, GmbH & Co. KG oder sonstigen Personengesellschaft mit steuerlicher Wirkung "zuzuweisen": Gewinnabführung (im Konzern), Gewinngemeinschaft oder atypisch-stille Beteiligung am gesamten Betrieb der GmbH. Und in der Tat, für den ursprünglichen Betrieb der GmbH besteht nunmher die Möglichkeit, den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Anspruch zu nehen (Freibetrag und keine Freigenze!!). Die Doppelbesteuerung entfällt auch. Ob dies günstiger ist, ist nicht einfach zu beantworten, da das dt. Steuerrecht sehr komplex ist. --Ramatan 19:06, 29. Sep 2006 (CEST)

Historisches - GmbH & Cie

"Das Cie. soll darauf hinweisen, dass es sich um ein „alteingesessenes“ Unternehmen handelt, also Seriosität und Vertrauen vermitteln."

Klingt prima, könnte vielleicht stimmen, ist aber leider weder belegt, noch anhand der mir vorliegenden Quellen (Tillmann / Binz / Sommer, siehe „Literatur“) verifizierbar. Daher handelt es sich wohl um „Theoriefindung“; falls also niemand was einzuwenden hat, werde ich das demnächst löschen und gegen eine etwas tiefschürfendere Abhandlung des Themas „Firma“ der GmbH & Co. KG (unter der dortigen Kapitelüberschrift) ersetzen. Eventuelle Gegenpositionen bitte belegen ... - Man liest sich  ;) --Dullnraamer 13:53, 1. Dez. 2006 (CET)

Nein, bitte gerne ;-) --Grüße, DINO2411FYI 15:21, 1. Dez. 2006 (CET)
Ergänzung: Der Baumbach/Hopt schweigt sich dazu ebenfalls aus, nennt das "Cie." allerdings ausdrücklich als zulässig neben dem "Co.". --Grüße, DINO2411FYI 15:39, 1. Dez. 2006 (CET)

"Miele & Cie. KG - eine Kommanditgesellschaft mit zwei Komplementär-GmbH" das gehört definitiv nicht in diesen Artikel, weil es eben "nur" eine KG ist und keine GmbH & Co. KG. Eine GmbH & Co. KG mit zwei Komplementär-GmbHs gibt es nicht! Deshalb ist dieses Beispiel an dieser Stelle mehr als verwirrend - es gehört in die Beispiele der KG meinetwegen. Ich hatte das eben (mit Begründung) entfernt, aber ein Scherzkeks hat es wieder rückgängig gemacht... --Jcg 13:34, 3. Jan. 2008 (CET)

Einheits-GmbH & Co KG

Schlage vor, dass wir das Kapitel umbenennen in „Ausprägungen der GmbH & Co. KG“ und darin die

  • Einheits-GmbH & Co. KG neben der
  • „Typischen“ (bzw. „identischen“) GmbH & Co. KG, der
  • Publikums-KG und der
  • „Doppelstöckigen“ GmbH & Co. KG

erörtern. Damit kommen wir auch der Empfehlung nach, dass Überschriften mit nur einem Satz Fließtext zu vermeiden seien. Meinungen? Man liest sich ... --Dullnraamer 10:50, 8. Dez. 2006 (CET)

Gefällt mir. Immer frisch ans Werk ;-) --Grüße, DINO2411FYI 11:07, 8. Dez. 2006 (CET)
Gesagt, getan. Wird noch ergänzt. So langsam nähern wir uns der Gliederung in der Fachliteratur (Zufälle gibt's ...;-)) --Gruß zurück Dullnraamer 15:38, 8. Dez. 2006 (CET)

Bekannte Unternehmen

Danke an Benutzer:DINO2411 für den Revert vom 12.12.06. Wir sollten mE sehr restriktiv darauf achten, dass es in diesem Kapitel nicht wieder zu Wildwuchs kommt, nur weil einige meinen, sie müssten den Namen ihres Arbeitgebers / ihres Schwagers mit seiner Handwerkerklitsche / Ihres Freundes / Ihren eigenen Firmennamen und so weiter hier lesen und den Artikel damit zur Spielwiese verkommen lassen ... --Dullnraamer 10:31, 13. Dez. 2006 (CET)

Heute schon das zweite mal. Wenn das noch öfter vorkommt, sollte man den Artikel vielleicht einmal schützen lassen. Frohes Fest --David Triendl 16:32, 24. Dez. 2006 (CET)
Ich denke, diese vier sind tatsächlich relativ bekannt, was aber nicht heißen soll, dass es sich um eine optimale Auswahl handelt. Verbesserungen sind also willkommen, die Feld, Wald & Wiesen GmbH & Co. KG Buxtehude ist allerdings in der Tat nicht erwünscht. --Grüße, DINO2411FYI 16:46, 24. Dez. 2006 (CET)
Miele & Cie. ist mir persönlich bekannter als Walbusch. Außerdem hätten wir damit ein Beispiel für die alternative Firma "& Cie.". Ich seh' mal nach, wer mehr Umsatz macht ... --Dullnraamer 08:19, 27. Dez. 2006 (CET)
Mit Miele hätte ich nicht die Spur eines Problems, aber ist da tatsächlich noch eine GmbH "in vorderster Front" dabei? Ich weiß es nicht, aber im Artikel (und auch auf deren Internetseite) steht Miele & Cie. KG, ohne GmbH; ich passe. --Grüße, DINO2411FYI 16:48, 27. Dez. 2006 (CET)
Aus dem Impressum von Miele: „Die Gesellschaft ist eine KG mit Sitz in Gütersloh, Reg.-Ger. Gütersloh, HRA 3268. Pers. haft. Gesellschafter sind: Miele Verwaltungs-GmbH, Gütersloh, Reg.-Ger. Gütersloh, HRB 1325, Zinkann Verwaltungs-GmbH, Gütersloh, Reg.-Ger. Gütersloh, HRB 1324 [...]“ Also zwei Vollhafterinnen; allerdings sind beide Komplementäre GmbHen, also auch keine „atypische“ GmbH & Co. KG. Wir können Miele aber auch außen vor lassen. Um evtl. Gerüchten vorzubeugen: ich habe keinerlei Beziehungen dorthin (außer unserer Waschmaschine ...)  ;-) Nachweihnachtliche Grüße --Dullnraamer 17:32, 27. Dez. 2006 (CET)
Wegen unserer Waschmaschine: Rein damit ;-). Vielleicht um diese Erläuterung ergänzt bzw. referenziert, weil es sich aus der Firma ja nicht direkt ergibt (und die zwei Vollhafter ja auch eher unüblich sind, also eine gesonderte Erwähnung durchaus verdienen). --Grüße, DINO2411FYI 17:56, 27. Dez. 2006 (CET)
Erledigt. Gutes Neues! --Dullnraamer 14:11, 4. Jan. 2007 (CET)
Eine GmbH & Co. KG mit zwei Komplementär-GmbH gibt es nicht! Deshalb gehört das Beispiel Miele in die Seite KG und nicht hier in GmbH & Co. KG ! [2]... da ich anscheinend hier nicht löschen darf, löscht das bitte jemand! --Jcg 13:39, 3. Jan. 2008 (CET)

== Abkürzung "Comp." == Ahoi ... Nis Randers Sag's Mutter ... 23:29, 23. Mär. 2007 (CET) Hallo, arbeite bei einer Stadtverwaltung und wir diskutieren gerade über die Bedeutung der Abkürzung Comp. in GmbH & Comp. Kann jemand helfen? Vielen Dank im Voraus :-)

Ich würde sagen, das ist nur eine entweder ältere oder aber ungewöhliche Form der Abkürzung und mit "Co." gleichzusetzen. --AndreasPraefcke ¿! 11:00, 15. Feb. 2007 (CET)

Danke für die schnelle Antwort! Nun, wenn das so ist, wie kann es dann sein dass im HGB steht dass die Bezeichnung Kommanditgesellschaft oder KG im Firmennamen enthalten sein muss, oder irgendwie sonst am Namen die Rechtsform kenntlich gemacht werden muss und dann bezeichnen sich viele Firmen nur als GmbH & Co.? Wie kann man denn an dieser Bezeichnung die genaue Rechtsform erkennen? Schließlich gibt es ja nicht nur GmbH & Co. KG's, sondern z.B. auch GmbH & Co. oHG's...Also aus den Artikeln in der Wikipedia wird man leider nicht schlau, und dass selbst als langjähriger Gewerbesteuersachbearbeiter. Erscheint mir noch sehr überarbeitungswürdig!

Ja, „überarbeitungswürdig“, das hat sich der Gesetzgeber auch zum HGB gedacht, und von daher das dortige Firmenrecht „überarbeitet“. So gab es früher z.B. auch andere Regeln bzgl. der Firmierung bei Fortführen eines Geschäfts. Fakt ist, wenn Du heute (also nach aktuellem Recht) eine Kommanditgesellschaft übernimmst oder neu gründest, muss die Rechtsform oder eine gebräuchliche Abkürzung dafür in der Firma enthalten sein. Gleiches gilt für die Haftungsbeschränkung. (Hierzu äußert sich erschöpfend Baumbach/Hopt [dürfte auch in Eurer Verwaltungsbibliothek vorhanden sein]). Andernfalls wirst Du kein Registergericht finden, dass die Eintragung vornimmt. Alle Klarheiten beseitigt? ;-) --Dullnraamer 18:29, 16. Feb. 2007 (CET)

Ja, vielen Dank! Jetzt wissen wir Bescheid :-)

Den Eintrag der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG, Pullach habe ich wieder entfernt; es handelt sich um eine Tochter der Sixt AG, die in der Unternehmenskommunikation nach außen hin tonangebend ist (vgl. hierzu http://ag.sixt.de/finanzen/konsolidierungskreis/konsolidierungskreis.php). Eine herausragende Rolle lässt sich m.E. nicht feststellen. Grüße, --Dullnraamer 17:02, 23. Feb. 2007 (CET)

Nachtrag: zur Firma der GmbH & Co. KG

Wg. der widersprüchlichen Informationen zur korrekten Firma der GmbH & Co. KG habe ich zur Abwechslung mal im 2006'er Baumbach/Hopt gewühlt; das HGB und der Kommentar sind da doch sehr eindeutig: der Firmenklarheit und -Wahrheit wird ausdrücklich Vorrang eingeräumt, auch vor dem Bestandschutz älterer Firmen! Die alleinige Bezeichnung „Name & Co.“ genügt demnach den gesetzlichen Anforderungen nicht, auch nicht bei einem Unternehmen, das z.B. seit 1912 in dieser Form firmiert! Das wirkt sich m.E. aber nur in zwei Richtungen aus: a) Handelsregistereintrag und b) Geschäftsbriefe. Lit. a) betrifft wohl doch mehr die Rechtspfleger unter uns. (Gibt's hier welche?) Wer allerdings bei lit. b) noch patzt, kann sich hier: [3] schlau machen, was der „Spaß“ kosten kann ...  ;-) --Dullnraamer 13:00, 22. Mär. 2007 (CET)

Und noch'n Nachtrag:
Rechtsquelle für die Kenntlichmachung der Haftungsbeschränkung sei auch die Rechtsprechung. Da § 19 II in der n.F. nur klarstelle, sei die bisher (zur a.F.) ergangene Rechtsprechung nach wie vor gültig. Somit seien u.a. zulässig: ‚Name & Co.‘, ‚Name GmbH & Comp.‘, ‚Name GmbH & Cie‘. Quelle: Baumbach / Hopt: HGB, 32. Aufl., München 2006, § 19, Rz. 28 (Kein Wunder, dass bald keiner mehr durchblickt, eben der ganz normale Wahnsinn der Gewaltenteilung ...)  ;-)
--Dullnraamer 10:48, 28. Mär. 2007 (CEST)

Zielsetzung der Gesellschaftsform

Man müsste die steuerlichen Beweggründe in der Einleitung stärker betonen. Wenn die Haftungsbeschränkung der einzige Beweggrund wäre, reicht eine normale GmbH vollkommen aus. Nur wenn Haftungsbeschränkung einschließlich Besteuerung als Personengesellschaft gewollt ist, wird die Konstruktion notwendig.

--Mundanus 22:30, 29. Aug. 2008 (CEST)

Neben steuerlichen Vorteilen können auch andere Motive eine Rolle spielen, z.B. alternative Finanzierungsformen, siehe zum Beispiel die Publikumsgesellschaft. Vorschlag für den Satz: „Ziele dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion können neben der Haftungsbegrenzung das Ausschöpfen von Steuervorteilen oder das Wahrnehmen von Alternativen in der Finanzierung und Unternehmensbeteiligung sein.“ --Dullnraamer 12:14, 5. Sep. 2008 (CEST)

In dem Artikel werden die Vorteile gegenüber der "normalen" KG genannt. Das sind aber die gleichen, die auch eine (normale) GmbH gegenüber der KG hat. Die Frage ist also, warum eine GmbH & Co. KG geschaffen wird, statt gleich einer jedenfalls weniger aufwendigen GmbH. Es fehlen also die viel wichtigeren Vor-/Nachteile gegenüber einer (normalen) GmbH (z.B. Fremdorganschaft; Steuerrecht?). Damit ist der Artikel so wenig aussagekräftig. (nicht signierter Beitrag von 87.139.36.15 (Diskussion) 12:27, 19. Mär. 2013 (CET))

Bilanz

Seit Jahresbeginn 2007 müssen Kapitalgesellschaften – auch die Rechtsform der GmbH & CoKG – ihre Jahresbilanz(en) im elektronischen Unternehmensregister beim Bundesanzeiger veröffentlichen. Mir ist nicht ganz klar ob diese Bilanzpflicht vorher auch in nichtdigitaler Form bestand. Jedenfalls kann man mttlerweile sehr einfach die Bilanz jeder gmbh&co kg online abrufen. Die Pflicht zur Bilanzveröffentlichung sollte meiner Meinung nach im Artikel ergänzt werden, da dies relativ unbekannt ist aber weitreichende Bedeutung hat. Leider fehlt mir gesichertes Wissen. --Klaus1234567890 22:55, 2. Nov. 2008 (CET)


Einlagepflicht

Mir wird aus diesem Artikel nicht ganz klar wie genau die Einlage verteilt ist. Reicht es wenn eine GmbH als Einlage ihr Geschäftsführung gibt + dem Umlaufvermögen oder müssen wie bei einer normalen GmbH Gründung auch 25000 € geleistet werden? Das würde dann heißen, dass die GmbH 50000 € leisten müsste ( Eigene Gründung, Gründung der Gmbh& CoKG). Während die KG soviel Einlage leisten kann wie sie will.

Abschnitt Geschäftsführung

Im Abschnitt Geschäftsführung steht der folgende Satz, den ich für unrichtig halte: „Für die GmbH handeln die Geschäftsführer, die bei der typischen GmbH & Co. KG mit den Kommanditisten identisch sind.“ Weiter unten im Artikel sind unter „Ausprägungen“ die typischen Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG richtig wiedergegeben. Auch dazu steht der obige Satz im Widerspruch. Ich würde den Satz demnächst löschen, wenn es keinen Widerspruch gibt. --Immofried 20:56, 14. Nov. 2010 (CET)

Widersprüchlich

Nach der Einleitung ist die Gmbh & Co. KG auch eine Institution des Schweizer Rechts, im Abschnitt "Rechtslage in der Schweiz" steht dann das genaue Gegenteil. --AndreasPraefcke 12:01, 1. Mär. 2011 (CET)

Der Widerspruch ergibt sich aus der erst heute geänderten Einleitung. Es ist das Grundproblem von Artikeln, deren Inhalt eng von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften abhängt, dass ein Autor selten die Rechtslage in den anderen Ländern genauer kennt. Deshalb ist stets die Gefahr gegeben, dass eine Aussage, die z. B. für D einwandfrei richtig ist, in A oder CH nicht gilt. --Immofried 22:56, 1. Mär. 2011 (CET)
Da bisher nichts geschah, habe ich heute die Fundstelle zum schweizer Obligationenrecht (Art. 594) auf der regierungsamtlichen Seite (admin.ch) nachgeprüft. Dort ist, wie im Artikel unter Rechtslage in der Schweiz angeführt, in Abs. 2 festgelgt, dass nur eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter sein kann. Entsprechende Korrektur im Artikel durchgeführt. --Immofried 00:33, 7. Mär. 2011 (CET)

Gewinnverteilung

Ich verstehe nicht ganz die Löschung des Diskussionsbeitrages von heute Nacht unter dieser Überschrift. Der war zwar nach meiner Meinung nicht besonders freundlich und auch in sich widersprüchlich oder unklar, aber in der Sache ist eine Kritik an dem Artikel-Abschnitt nicht unberechtigt.

Der Abschnitt unterscheidet nicht zwischen gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Die entsprechenden HGB-Regeln sind nachgiebig, eine Regelung im Gesellschaftsvertrag geht also vor. Ein Hinweis darauf wurde vor längerem gelöscht. Das halte ich für einen Mangel, weil man wohl davon ausgehen kann, dass beinahe jede KG in ihrem Gesellschaftsvertrag Regeln zur Gewinnverteilung festgelegt hat und es in der Praxis kaum jemals nach der gesetzlichen Regel geht.

Die im Artikel erwähnten "Komplemetärgehälter" sind schon begrifflich zweifelhaft. Wenn es Gehälter gibt, muss ein Dienstvertrag vorliegen, und ein Gehalt ist regelmäßig zum größeren Teil nicht vom Gewinn abhängig. Vermutlich waren Vorausgewinn oder Haftungsvergütung gemeint. --Immofried 22:21, 13. Jul. 2011 (CEST)

Geschätsführervergütung

"Die Geschäftsführervergütung der GmbH ist bei der KG steuerlich keine Betriebsausgabe (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG); sie mindert nicht den Gewinn der KG."

Dieser Satz ist nicht richtig. Es handelt es sich im Gesamthandsbereich sehr wohl um eine Betriebsausgabe §4(4) ESTG und mindert den Gewinn der KG!!!

Allerdings liegt bei der GmbH eine Sonderbetriebseinnahme vor. Verrechnet man diese beiden Auswirkungen, so ist der Gewinn der gesamten Mitunternehmerschaft nicht durch diese Verschiebung tangiert.

Berechnungsbeispiel :

Anteil Kapital GmbH 20%, Anteil Kommanditist 80%


Gewinn lt. Bilanz 100.000 (darin enthalten als Betriebsausgabe 1000€ Geschäftsführervergütung)

Gewinn Komplementär anteilig 20% = 20.000 Gewinn Kommanditist anteilig 80% = 80.000 zzgl. Sonderbetriebseinnahmen +1000

                                = 21.000€

Gesamtgewinn der Mitunernehmerschaft ( relevant u.A. für Gewerbesteuer oder Grenzen des §7g ESTG) = 101.000€

Vorschlag: "Die Geschäftsführervergütung der GmbH ist bei der KG zwar steuerlich Betriebsausgabe §4(4) EStG, allerdings ist der GmbH eine Sonderbetriebseinnahme in gleicher Höhe zuzurechnen (§15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Gesamtgewinn der Mitunernehmerschaft kann folglich also nicht durch Geschäftsführer- oder Haftungsvergütungen gemindert werden. "

--Flo79.227.90.148 11:32, 7. Jul. 2012 (CEST)

"lt. entsprechender Literatur"

Diese Änderung habe ich rückgängig gemacht. 1. fehlt der Beleg. 2. ist es meines Wissens etwas komplexer: Wer einen der genannten Namen bereits vor der Änderung geführt hat, kann ihn behalten. Bei Neueintragungen geht das jedoch nicht. --Reni Tenz (Diskussion) 15:31, 17. Jan. 2013 (CET)

Es fehlt die juristische Betrachtungsweise

Der Artikel ist sehr stark aus betriebswirtschaftlicher Sicht geschrieben. Das kann man als Konzept ruhig so lassen. Es sollten aber doch Ergänzungen aus juristischer Sicht aufgenommen werden. Ich habe damit im Abschnitt über die Publikums-KG schon mal angefangen.--ErwinLindemann (Diskussion) 08:10, 30. Nov. 2015 (CET)

ÜA notwendig: deutschlandlastig, Österreich kaum auffindbar

Moin,

obgleich sich der Artikel gemäß der einleitenden Begriffsdefinition auf Deutschland UND Österreich beziehen soll, bezieht sich der Artikelinhalt (unterhalb des von mir bewusst dort platzierten Überarbeiten-Bausteins) nebst zahlreicher interner Verlinkungen und der verlinkten Paragraphen weitüberwiegend allein auf Deutschland. Ein ggf. klarstellender Hinweis in der Einleitung, dass die Situation in beiden Ländern vergleichbar ist und grds. anhand der konkreten Regelungen etc. und Dtl. dargestellt wird, etwaig lediglich auf wesentliche Unterschiede hingewiesen wird, bleibt aus.

Insbes. mit Fokus auf Leserfreundlichkeit und inhaltlicher Korrektheit halte ich den Artikel derart für stark überarbeitungsnotwendig: Werden bspw. alle wesentlichen Abweichungen der österreichischen Rechtslage umseitig wirklich berücksichtigt und sind für den Leser hinreichend erkennbar?

Ich halte eine länderspezifische Aufspaltung (dieses Lemma als kurzen Übersichtsartikel inkl. Schweizer Sicht, jeweils Klammerlemma für Dtl. und Österreich) für die sauberste Lösung. Diese Lösung dürfte vom Rechtsportal gewünschter Usus sein. Da die hierfür notwendigen Arbeiten sich via mobiler Version bzw. Smartphone kaum bewerkstelligen lassen, packe ich nicht einfach tatkräftig selbst zu, freue mich jedoch, wenn alsbald die Trennung zugunsten der Artikelqualität vollzogen wird. @UHT: Magst du ggf. so lieb sein?

Andernfalls ist innerhalb des Artikels eine klare Strukturierung (inhaltliche Trennung D/A) vorzunehmen.

LG --GUMPi (Diskussion) 12:42, 12. Jul. 2016 (CEST)

Zu Gründen für den Wandel / Abwägung zwischen KG und GmbH & Co. KG

Die Tatsache, dass Kommanditisten aufgenommen werden können, spricht natürlich gegen eine GmbH, aber nicht für den Wechsel von KG zu GmbH & Co. KG. Genauso ist es bei der Mitbestimmung. In beiden Fällen hat doch die GmbH & Co. KG keinen Vorteil gegenüber der KG. Daher passt das m.E. hier nicht rein.217.110.209.235 11:36, 10. Feb. 2017 (CET)

Volle Zustimmung und ich gehe weiter: Auch wüsste ich nicht, warum die GmbH als Vollhafterin die Kapitalbeschaffung erleichtern soll. Für den (haftungsbeschränkten) Kommanditisten ist es doch einerlei, ob neben ihm jemand voll haftet. M. E. gibt es drei Gründe: Haftungsbeschränkung (das dürfte das Wichtigste sein und die anderen Gründe hängen damit zusammen), Nachfolge in Familienunternehmen, Fremdorganschaft (so heißt das in der Fachsprache). Ich würde das auch ändern. --Michael Metschkoll (Diskussion) 19:35, 11. Feb. 2017 (CET)
Zur Kapitalbeschaffung: Eventuell weil es für die Bank leichter ist, ein Unternehmen zu bewerten, wenn es offenlegungspflichten nach HGB hat. Oder auch wenn sie weiß, wie viel Haftungskapital vorhanden ist etc. pp. Gibt einige Gründe warum eine GmbH bei der Kapitalbeschaffung besser ist, als ein Einzelunternehmer oder hier eine einzelne Person. /Pearli (Diskussion) 10:45, 16. Feb. 2017 (CET)
Ich würde dann sogar sagen, die GmbH & Co. KG ist nachteilig. Als Kommanditist ist doch die Lage komfortabler wenn es einen Vollhafter gibt (zumindest wenn bei dem etwas zu holen ist). Wenn ich den im Boot habe, ist mein Geld als Kommanditist doch sicherer angelegt, entsprechend eher lasse ich mich dazu motivieren.217.110.209.235 13:02, 13. Feb. 2017 (CET)
Ich habe jetzt den Abschnitt aufgrund dieser Anregungen (und eigener Ideen) überarbeitet. Verbesserungsvorschläge? --Michael Metschkoll (Diskussion) 21:04, 13. Feb. 2017 (CET)
Ja, so ist das beser, habe noch ein "nur" bei der Haftung der GmbH-Gesellschafter eingefügt.217.110.209.235 10:31, 16. Feb. 2017 (CET)
Nicht böse sein. Ich habe das "nur" wieder rausgenommen, auch wenn es sachlich richtig ist. Aber es ist halt die Haftung auf die Stammeinlage, daher habe ich auch das "allerdings" rausgenommen. Michael Metschkoll (Diskussion) 16:04, 16. Feb. 2017 (CET)

Redundanz

Das Kapitel 6 ist imho zu grossen Teilen mit den Kapiteln 15 und 16 redundant. Könnte man das eventuell besser gestalten? Hodsha (Diskussion) 13:13, 5. Jul. 2020 (CEST)