Diskussion:Handelsrecht (Deutschland)

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Die Situation in Österreich habe ich wenigstens im Überblick ergänzt, aber wer kennt sich hinsichtlich der Schweiz aus? wg 23:22, 16. Okt 2004 (CEST)

Paragraph 353

Der § 353 des HGB's wird hier als "Entgeltlichkeit auch ohne besonderer Vereinbarung (§ 353 HGB)" zitiert. Dem exakten Wortlaut von 353 ("[Fälligkeitszinsen] Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. [...]") trägt diese Interpretation meiner Meinung jedoch nicht Rechnung; nicht dass es noch mit §§ 362, 366 oder 367 verwechselt wird.

Einschlägig ist § 354. Ich habe den Schreibfehler korrigiert.--Caeruleus 14:30, 12. Nov. 2006 (CET)

Überarbeitung vom 17. Jan. 2009

Habe den Abschnitt zum dt. Handelsrecht (mit Ausnahme des historischen Teils) grundlegend überarbeitet, um eine Reihe von Fehlern zu korrigieren und eine Überarbeitung des Artikels zum HGB vorzubereiten. Inhaltlich bin ich im Wesentlichen der Darstellung bei Steinbeck, Handelsrecht, Nomos 2005 gefolgt.

Soweit korrekt habe ich keine Inhalte gelöscht.

Kritik ist natürlich erwünscht. --toblu [?!] 23:39, 17. Jan. 2009 (CET)