Diskussion:IKEA-Klausel/Archiv/1

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Regelung zum Schutze des Verbrauchers

In der Einleitung steht es sei eine "Regelung zum Schutze des Verbrauchers". Die IKEA-Klausel steht allerdings in § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB, die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf beginnen erst ab §474 BGB. Sie Klausel schützt also auch Unternehmer, da sie auf das ganze Kaufrecht anwendbar ist. Oder sehe ich da etwas falsch?--MSPD 13:00, 4. Jul. 2011 (CEST)

Nein, du hast natürlich völlig Recht. Nur stammt die Regelung aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Und das Lustige ist: § 434 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ist sogar herstellerschützend, und nicht käuferschützend... --Gnom 19:28, 4. Jul. 2011 (CEST)

Begriff "Klausel"

Hallo Wowo2008, die IKEA-Klausel ist keine Vertragsklausel, sondern die Vorschrift in § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:15, 11. Mai 2016 (CEST)

hallo @Gnom:, nicht nur eine Vorschrift - wie es im Artikel zum Ausdruck kommt - sondern auch eine Klausel. Der Kaufvertrag sieht nämlich vor, dass der Käufer den Kaufgegenstand noch zu montieren hat, damit er funktionstüchtig wird und seinen Zweck erfüllt. Das unterscheidet den IKEA-Kaufvertrag rechtlich von anderen Kaufverträgen, bei denen fertige und sofort gebrauchstüchtige Kaufgegenstände geliefert werden. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 10:23, 11. Mai 2016 (CEST)
Hi Wowo2008, hast du für diese Behauptung eine Quelle? Die aktuell im Artikel enthaltenen Belege stützen meine Position. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:33, 11. Mai 2016 (CEST)

hallo @Gnom:, werden nicht sofort gebrauchstüchtige Kaufgegenstände geliefert, muss es jedem einleuchten, dass die AGB hierzu Regelungen zu treffen haben. Denn es gibt im Alltag in der Regel Kaufverträge, die sofort gebrauchstüchtige Kaufgegenstände beinhalten. Die "Liefer- und Zahlungsbedingungen" von IKEA sehen in Ziffer 9 ("Montage") implizit die Selbstmontage als Regelfall vor. Die "Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen IKEA AG" vom Februar 2014 sehen in Ziff. 4 vor, dass der "Zusammenbau der Möbel erfolgt gemäß IKEA Montageanleitung". Auch Palandt sieht darin - neben der Gesetzesvorschrift - eine Vertragsklausel, da AGB - unter den Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB - zum Vertragsbestandteil werden. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 11:05, 11. Mai 2016 (CEST)

Da möchte ich dir nicht widersprechen, Wowo2008. Aber kannst du bitte einen Beleg dafür angeben, dass eine AGB-Klausel zum Zusammenbau neben der Vorschrift des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB in der Fachsprache ebenfalls unter dem Namen "IKEA-Klausel" bekannt ist? Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:46, 11. Mai 2016 (CEST)

hallo @Gnom:, als eine von vielen Quellen gilt die Monografie: Uwe Schlömer/Jörg Dittrich, eBay & Recht: Ratgeber für Käufer und Verkäufer, 2004, S. 61, worin - ohne ein Zitat des § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB - erwähnt wird, dass „inzwischen auch gesetzlich geregelt ist der Fall, dass einer zu montierenden Ware eine mangelhafte oder keine Montageanleitung beiliegt“. Die Montageanleitung selbst ist bereits AGB. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in anderen Anleihebedingungen als bei der Degussa auch nicht von der „Degussa-Klausel“ gesprochen wird (Kündigungsrecht des Anleihegläubigers seit 1953). Es handelt sich bei beiden um eine umgangssprachliche Bezeichnung, die auf den Urheber hinweist, jedoch mit einem markengeschützten Firmennamen verknüpft ist und deshalb in anderen Verträgen auch nicht ohne weiteres so genannt werden darf. Selbstverständlich findet sich die Umgangssprache meist nicht in Klauselwerken wieder. Ich betrachte die Diskussion hiermit als beendet. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 09:53, 12. Mai 2016 (CEST)

Hallo Wowo2008, auch Schlömer und Dittrich sprechen sehr wohl von § 434 Abs. 2 S. 2 BGB und nicht von einer AGB-Klausel ("gesetzlich geregelt"). Wenn du eine bestimmte AGB-Klausel als "IKEA-Klausel" bezeichnen willst, brauchst du dazu eine Quelle. --Gnom (Diskussion) 22:12, 13. Mai 2016 (CEST)