Diskussion:Inkorporation (Kirche)
Inkorporation heute erlaubt?
"Kirchenrechtlich zuletzt im CIC von 1917 erwähnt, ist das Inkorporationswesen zwar seitdem nicht förmlich verboten". - Wie passt das zu can 510 § 1? Danach ist festgeschrieben, dass Pfarreien nicht mehr mit einem Kanonikerkapitel vereingt werden dürfen und solche Verbindungen dort, wo sie noch bestehen zu trennen sind. Ich glaube daher nicht, dass dieser Satz so stimmt.--Moguntiner 15:37, 19. Dez. 2008 (CET)
- mal abgesehen davon, dass CIC, Can. 510,1 sich nur auf "Kanonikerkapitel" bezieht, eine Inkorporation in einen Orden davon nicht berührt wäre, scheint die fragliche Formulierung tatsächlich nicht zu 510,1 zu passen - beachtet man allerdings auch Can. 510,2-4 und vor allem Can. 520 - dann vielleicht doch wieder, oder? Es scheint vor allem darum zu gehen, einer möglichen Vernachlässigung der Seelsorge vorzubeugen. Darum wird in Can. 520 die Einsetzung einer juristischen Person als Pfarrer verboten. Eine Inkorporation zum wirtschaftlichen Nutzen wäre danach möglich, sofern vor allem die Pfarrseelsorge hinreichend geregelt ist, indem eine spezifische Person als Pfarrer bestellt wird. --Nar wik 12:03, 21. Dez. 2008 (CET)
- Wenn eine Person zum kanonischen Pfarrer bestellt wird, dann ist das mE keine Inkorporation iSd alten Kirchenrechts. Es handelt sich dann um eine anvertraute Pfarrei nach can 520 § 1. Wenn es in can 520 heißt, dass eine juristische Person nicht Pfarrer sein kann, dann kann das nur bedeuten, dass es keine Inkorporation gibt. Allerdings gibt es ja in Klöstern zumeist keine Gütertrennung (anders als in Kapiteln), so dass die dem Pfarrer überwiesenen Gelder dem Konvent insgesamt gehören. Rein wirtschaftlich besteht insofern also kein Unterschied zu einer Inkorporation.--Moguntiner 16:07, 21. Dez. 2008 (CET)
Tatsächlich spielt die Inkorporation in Österreich noch eine große Rolle, es handelt sich heute allerdings um die sogenannte "halbe Inkorporation" (ad temporalia tantum). Der Inkorporationsträger hat das Recht einen Priester für das Amt des Pfarrers zu präsentieren und die Pflicht diesen zu Versorgen. Der Hauptunterschied zur vollen Inkorporation ist also, daß der Träger (die Institution) nicht selbst Pfarrer ist. Diese "halbe Inkorporation" ist von CIC 1983 nicht betroffen und bleibt (auch aufgrund von Konkordatsregelungen) bestehen. Die (echten) Inkorporationen werden aufgelöst und in eine andere Rechtsform überführt (Anvertrauung und zusätzliche Verträge). Die Stifte (selbstverständlich auch die der Regularkanoniker) sind auch, über die Pfarrergehälter hinaus, Nutznießer eventueller Einkünfte aus Pfarreibesitz (evtl. auch Eigentümer von Gebäuden), aber auch für Unterhaltsmaßnahmen zuständig. (Vgl. Heribert Schmitz: Inkorporation in LThK, 4. Aufl.) -- Siard 23:46, 21. Feb. 2010 (CET)
- habe den Artikel etwas überarbeitet, hoffentlich trifft es die neueren Verhältnisse jetzt besser als zuvor? Bei Anlage und Erweiterung des Artikels hatte ich vor allem die vorreformatorischen Verhältnisse im Blick. Es wäre schön, wenn jemand mit besserer Kenntnis des neueren Kirchenrechts den Artikel entsprechend ausbauen könnte. Wie überall gilt natürlich: WP:SM ;-) --Nar wik 02:10, 16. Mär. 2010 (CET)
Zur Bestellung von Vikaren (parochus habitualis und actualis)
Der Feststellung im 5. Absatz 6, wonach
- in der älteren Praxis eine volle kirchliche Inkorporation (pleno iure, etiam quoad spiritualia) im Wesentlichen die Wirkung hatte, dass der Inkorporationsbegünstigte zum Pfarrer (parochus habitualis, Pfarrherrn) der einverleibten Pfarrkirche wurde
ist dahingehend zu ergänzen, dass diese Wirkung auch bei einer Inkorporation non pleno iure, d. h. bei einer nicht vollständigen Inkorporation, eintrat. Bei der incorporatio non pleno iure, behielt sich der Bischof bestimmte Aufsichtsrechte gegenüber dem Kloster vor, sonst unterschieden sich beide Formen der Inkorporation nicht.
PS.: Da die Seelsorge nicht von einer juristischen Person, sondern nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann, die die erfordlichen Weihen empfangen hat, musste das Kloster als Pfarrherr des seelsorglich zu betreuenden Kirchensprengels einen Stellvertreter bestimmen, der an seiner statt die Seelsorge ausübte. Diese Person (der Vikar) konnte ein Ordensgeistlicher oder ein Weltgeistlicher sein, der vom Abt jederzeit und ohne Angabe von Gründen seines Amtes enthoben werden konnte. (Man verwendete damals die Wendung "ad nutum amovibile", d. h. auf Weisung oder Wink des Abtes abberufbar). Die Frage, unter welchen Bedingungen einem Kloster die Seelsorge übertragen ist und auf welche Art die Bestellung und Abberufung des Vikars zu erfolgen hat, war besonders im 17. Jahhundert Gegenstand von erbitterten Auseinandersetzungen zwischen den Bischöfen und exemten Klöstern. --Kluibi (Diskussion) 00:24, 8. Mär. 2020 (CET)
- Die Anstellung nicht klosterzugehöriger Priester zur Wahrnehmung der Seelsorge (Kapläne) war regelmäßig der Fall, wenn das Kirchenpatrozinium bei einem Nonnenkloster lag, wie etwa in Spandau.--Der wahre Jakob (Diskussion) 10:10, 8. Mär. 2020 (CET)