Diskussion:Jan Udo Holey

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Rechtliche Situation

Der Abschnitt, dass die Schriften in der Schweiz verboten sind, stimmt so generell nicht. Ich könnte einen ganzen Haufen Bücher kaufen. https://www.buchhaus.ch/de/suchergebnis--General Lee (Diskussion) 13:10, 14. Mai 2020 (CEST)

Doch die Sache mit dem Verbot ist zutreffend. Dass das Buch dennoch teilweise in Läden zu finden ist, liegt an der freiheitlichen Verfassung der Schweiz. Es gibt eben keine Zensurbehörde, die für die Duchsetzung eines Verbots sorgt. Wenn der Händler über das Verbot informiert wird, nimmt er das Buch vom Markt. Im übrigen war nicht die Rede davon, dass alle Bücher Holeys verboten sind, sondern nur die beiden Bände der Geheimgesellschaften. --Orik (Diskussion) 07:59, 23. Sep. 2020 (CEST)

"originell"?

Wie kann man auf die Idee kommen, irg.eine dieser verbrecherischen Wahnvorstellungen (Helmut Kohl) als "originell" zu bezeichnen? :-/ (nicht signierter Beitrag von 46.114.137.6 (Diskussion) 14:34, 3. Feb. 2021 (CET))

Vollkommen korrekt, so ein Urteil steht einem auf Neutralität bedachten Projekt nicht zu. Es ist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein Zitat aus Wippermann 2007 handeln soll, selbst dieses sollten wir uns hier nicht zueigen machen, erst recht nicht ohne Zuschreibung. Ich habe den Passus umformuliert. —viciarg414 16:01, 3. Feb. 2021 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. —viciarg414 16:01, 3. Feb. 2021 (CET)

„Werbetext des Verlags“

... ist kein OR, wie man vermuten könnte (evtl. Grund für den Revert?), sondern die Sekundärquelle zitiert selbst den Verlag. Ist doch eigentlich ein gutes Beispiel für die Selbstanmaßung Holeys, das hier ruhig zitiert werden kann. --Schilderwaldmeister (Diskussion) 17:38, 19. Jun. 2022 (CEST)