Diskussion:Jugend- und Auszubildendenvertretung
Hallo!
Laut Liste der Altersstufen im deutschen Recht ist das Höchstalter 27 Jahre. Laut diesem Artikel aber 25. Irgendein Artikel hat da also Unrecht. Werde das mal versuchen zu finden und zu korrigieren. --TLandsiedel 19:53, 4. Nov. 2006 (CET)
Laut: http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__61.html gilt: Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Also ist die Angabe hier korrekt und im oben erwähnten Artikel wohl falsch. --TLandsiedel 19:58, 4. Nov. 2006 (CET)
Passives Wahlrecht Entsprechend des passiven Wahlrechts können in die JAV alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, und alle Auszubildenden gewählt werden.--From Autumn To Ashes 13:31, 30. Jan. 2007 (CET)
Die Altersbegrenzung 25 Jahre stimmt für die Privatwirtschaft (BetrVG), die 27 Jahre für den öffentlichen Dienst (PersVG). Von daher stimmt irgendwie beides, je nach dem, für wen es gelten soll. Allerdings fehlt hier fast im gesamten Artikel der Verweis zum öffentlichen Dienst mit einem Personalrat etc.
Das mit den 25 bis zum Tag der Wahl stimmt schon. Steht so im Gesetz. Aber mal angenommen man wird einen Tag nache der Wahl 25. kann man rein Theoretisch bis kurz vor 27 oder sogar bis 27 (wenn die Wahl zu einem Späteren Zeitpunkt sattfindet als die vorherige) im Amt sein. --Smallville120491 15:39, 9. Jun. 2010 (CEST)
- Hallo! Habe im Artikel und in der o.a. Liste mal etwas aufhellendes zu Altersgrenzen im öfftl. Dienst eingefügt.--Hlamerz 15:33, 8. Jul. 2010 (CEST)
Hallo! Sicher, dass die Infos über Übernahme des JAV stimmen? Soweit ich weiß, hat ein JAV *kein* Recht auf Übernahme. Er muss aber rechtzeitig informiert werden, falls er übernommen oder *nicht* übernommen wird.
Gute,
nach $78a haben JAVis eine Chance auf eine Übernahme, aber keine Garantie.
Nach Abs. 1 muß der AG den betreffenden Auszubildenden 3 Monate vorher Mitteilen, wenn er nicht übernommen werden soll.
NAch Abs. 2 kann aber der Auszubildende einen Antrag auf Übernahme in den letzten 3 Monaten stellen.
Sollte der AG jetzt sagen, er übernehme eine Kauffrau, die auch in der JAV ist, nicht, aber dafür eine andere, kann die betreffende Person klagen.
Die Chancen auf Weiterbeschäftigung sind in dem Fall sehr gut, da sonst der JAVi einen Nachteil auf Grund ihres Amtes hätte.
JAV in anderen Staaten
Gibt es in anderen Staaten auch JAVen? Ansonsten könnte man ja den Text so schreiben, dass es diese Vertretungsform nur in Deutschland gibt, bzw. in welchen anderen Ländern es dies auch noch gibt. --Viele Grüße - kandschwar 20:57, 24. Feb 2006 (CET)
Recht zur Übernahme / Wählbarkeit und Wahlberechtigung / Zahl der Mitglieder
RECHT AUF ÜBERNAHME -- Natürlich hat ein jeder JAVer das Recht auf Übernahme. Dieses Recht kann nach dem Gesetz in fristgerechter Schriftform geltend gemacht werden. Der Azubi gilt dann als unbefristet übernommen, sofern das Gericht - und nur das Gericht - keinen anderen Beschluss darüber fasst.
WÄHLBARKEIT UND WAHLBERCHTIGUNG -- Es ist nicht grundsätzlich so, dass Wahlberechtigte bis 25 Jahre eine JAV wählen können und Arbeitnehmer unter 25 Jahre sich zu Kandidatur aufstellen lassen können. Das Jugend- udn Auszubildendenvertreter sich auch außerhalb der BetrVG und des BPersVG in den einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen (LPersVG) bewegen, kann es hier durchaus unterschiede geben. Im Bereich des LPersVG Berlin liegt die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung beispielsweise bis zum 26. Lebensjahr, d. h. hier können beide Seiten noch 25 Jahre alt sein.
-aktives Wahlrecht- Angabe zum aktiven Wahlrecht im Wiki ist nicht korrekt. Laut aktueller Zwischenprüfung der Fachkräfte für Lagerlogistik besitzen alle minderjährigen Arbeitnehmer und alle Auszubildenden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aktives Wahlrecht.--Ingo0808 16:27, 3. Mär. 2011 (CET)
ZAHL DER MITGLIEDER -- Auch hier regeln ladesspezifische Gesetze andere Zahlenreihen, sodass sich ein jeder erst einmal das eigene Gesetz anschauen müsste.... Um das Beispiel zum LPersVG Berlin wieder anzuführen: 5 - 20 Wahlberechtigte = 1 JAVer, 21 - 50 Wahlberechtigte = 3 JAVer, 51 - 100 Wahlberechtigte = 5 JAVer, 101 - 200 Wahlberechtigte = 7 JAVer, 201 - 300 Wahlberechtigte = 9 JAVer ....
Übernahme
Jetzt mal ganz im Ernst. Habe ich das richtig verstanden, dass derjenige, der JAVi ist, bessere Chancen hat übernommen zu werden? Schließlich kann derjenige für sich einen Antrag auf Übernahme stellen und sogar damit vor Gericht ziehen. Daraus folgt doch dann logisch: Ist eine Stelle zu besetzen und ein "normaler" Azubi und ein JAVler da, dann bekommt automatisch der JAVler die Stelle. Ist das nicht unfair ohne Ende? Oder habe ich das komplett falsch verstanden? Wäre es so, dann könnte man wohl kaum von einer Bestenauslese bei der Übernahme sprechen!
- Hallo! Hier konkurrieren zwei Grundrechte miteinander. Einmal das Leistungsprinzip nach Artikel 33 Abs. 2 GG (jedenfalls für den öfftl. Dienst, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat) und zum anderen das Benachteiligungsverbot für Mitglieder von Betriebs- und Personalräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen, das aus dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip erwächst. Das Bundesverwaltungsgericht hat für solche Konkurrenzfälle entschieden, dass dem JAV-Mitglied der Vorzug zu geben ist, wenn sich bei einem Leistungsvergleich kein Unterschied zwischen den Bewerbern ergibt. Ist der Mitbewerber jedoch objektiv wesentlich fähiger und geeigneter, dann ist er dem JAV-Mitglied vorzuziehen. Diese objektiv wesentlich bessere Eignung und Befähigung hat das Gericht dort gesehen, wo das JAV-Mitglied in der Abschlußprüfung um deutlich mehr als eine Notenstufe schlechter abgeschnitten hat, wobei die Differenz mindestens das 1,33-fache dieser Notenstufe betragen muß (Urteil vom 17. Mai 2000, Az. 6 P 9/99). --Hlamerz 16:00, 8. Jul. 2010 (CEST)
Kündigungsschutz und Übernahme!
Ein JAV'ler hat Kündigungsschutz, dass bedeutet, dass er nur außerordentlich, d.h. aus einem wichtigen Grund gekündigt werden kann. Das hat durchaus seinen Grund: denn ebenso wie ein BR ist eine JAV die Interessenvertretung der Arbeitnehmer und das sieht ein Personalchef nicht sehr gerne. Will er also die JAV loswerden, wird das schwierig für ihn - und das ist auch gut so. Das Ding mit der Übernahme hat genau den selben Hintergrund. Ein Personalchef will die JAV vielleicht nicht unbedingt übernehmen, auch und vor allem deshalb, wenn die JAV gute Arbeit leistet.
- Also währe es doch unfair, wenn eine JAV keinen Kündigungsschutz hätte und somit nicht übernommen werden würde, eben weil sie JAV ist?!?
Anm.: Es gibt tatsächlich eine Übernahmeregelung. Steht im BetrVG, §78a. JAVen haben zwar grundsätzlich einen Übernahmeanspruch, der allerdings nur dann wirksam íst, wenn auch andere Auszubildende übernommen werden, die im gleichen Zeitraum auslernen. Sollte die JAV nicht übernommen werden, kann das als Benachteiligung wegen seines Amtes gesehen werden. Wenn das ganze vor Gericht geht, muss nun der AG einen wirklich(!) guten Grund nennen, warum er die JAV nicht behalten will. Grundsätzlich hat eine JAV nur anspruch auf Vollzeit, wenn auch andere Auszubildende Vollzeit übernommen werden.
ANM.: Der Anspruch besteht immer!!!!
Aber dieser wie in BetrVG, §78a genannt Anspruch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis muss SCHRIFTLICH erfolgen. Und man muss ein ordentliches Mitglied der Jav sein!! Es ist nicht richtig das andere Auszubildende auch übernommen werden müssen. Da dieser Paragraf sich nicht auf die Übernahme anderer Auszubildende bezieht, sondern auf die Übernahme eines ordentliches Mitglied der JAV. D.h. der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet andere Auszubildende zu übernehmen. Der Antrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis muss mind. 3 Monate vor Beendigung der Berufsausbildung erfolgen ( immer schriftlich und persönlich vom jeweiligen JAV-Mitglied). Erfolgt dieser nicht verliert jedes Mitglied diesen Anspruch und muss nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. (nicht signierter Beitrag von 92.201.81.109 (Diskussion | Beiträge) 19:10, 11. Mai 2010 (CEST))
Fehlt da was?
"Im öffentlichen Dienst ist die Anzahl der Jugendvertreter (nach den Personalvertretungsgesetzen) leicht abweichend geregelt. Auch findet die Wahl jeweils im Frühjahr statt. Rechte und Pflichten entsprechend denen in der "
Ja was denn? In der ????? Da fehlt doch ein Teil des Satzes! __212.95.117.54 11:06, 11. Jun. 2007 (CEST)
Edit: Ich habe mir erlaubt, mal in den verschiedenen Versionen zu stöbern und das Wort "Privatwirtschaft" da doch wieder dranzuhängen, damit wenigstens ein kompetter Satz da steht. Wenn jemand was gegen das Wort hat, dann soll er oder sie etwas daran ändern, aber wenigstens einen kompletten Satz da stehen lassen. __212.95.117.54 11:10, 11. Jun. 2007 (CEST)
Wie laufen die wahlen eigentlich ab. (nicht signierter Beitrag von 79.227.75.219 (Diskussion | Beiträge) 16:02, 10. Jan. 2010 (CET))
Hallo hab hier mal ein kommentar zur diskussion wer wählen darf Also Wählen dürfen Alle Azubis die das 25.te und Alle Beschäftigten Arbeitnehmer die das 18.te Lebensjahr noch nicht vollendet haben
§ 60 Errichtung und Aufgabe (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. (nicht signierter Beitrag von 91.21.47.6 (Diskussion | Beiträge) 12:50, 30. Jan. 2010 (CET))
Größe des Gremiums
Gemäß §59 Abs. 1 BPersVG besteht die JAV genau dann aus der im Artikel angegebenen Anzahl an Mitgliedern, wenn im Schnitt die korrespondierende Anzahl an Mitarbeitern gemäß §57 BPersVG im Betrieb tätig sind. Hiermit ist demzufolge nicht die Anzahl der Mitarbeiter, sondern die Anzahl der Jugendlichen im Betrieb gemeint. Ich werde das anpassen. --Seasox 07:04, 2. Mär. 2011 (CET)