Diskussion:Kinderzuschlag
Begriff Sozialgeld
Im Artikel wird mehrfach der Begriff "Sozialgeld" falsch verwendet. Gemeint sind nach dem Zusammenhang die Leistungen der Grundsicherung im Alter / bei voller dauerhafter Erwerbsminderung i.S.d. SGB XII.
Sozialgeld hingegen ist ein feststehender Begriff aus dem SGB II.
Weblink Bundesargentur für Arbeit
Der Link funktioniert nicht mehr.
--Dracofant 21:18, 17. Aug. 2007 (CEST)
- Habe ihn entfernt. --Harald Krichel 21:25, 17. Aug. 2007 (CEST)
Berechnungsbeispiel?
Bei dem von 62.145.29.122 eingefügten Berechnungsbeispiel ist es nicht ersichtlich, wie man von
- „Das zu berücksichtigende elterliche Einkommen übersteigt deren Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II (Mindesteinkommensgrenze) um 159 Euro, liegt aber unterhalb der Höchsteinkommensgrenze von 1.434 Euro.“
aufdie Feststellung:
- „Es ergibt sich eine Minderung des Gesamtkinderzuschlags um 111 Euro.“
kommt. (Die Berechnung "Jeder Euro, der darüber hinaus geht, wird auf den Kinderzuschlag angerechnet" würde ja stattdessen eine Kürzung um genau die 159 Euro nahelegen.) Kann das mal jemand erläutern/ergänzen/korrigieren? --87.174.61.111 21:16, 27. Dez. 2007 (CET)
Dem vorigen Beitrag stimme ich zu. Und wie kommt man überhaup tauf die 111€?? Ich hätte jetzt gedacht, dass ist die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen 1313€ und dem Höchsteinkommen 1434€. Das hätte von den Zahlen ganz gut gepasst (Differenz wäre allerdings 131€), vom Sinn her aber nicht. Vielleicht sind die 111€ 70% von den 159€ - aber woher kommt dann dieser 70%-Satz?? Gruß, Alex
Das untere Berechnungsbeispiel wirft Fragen auf: 1. Es muss das bereinigte Einkommen (hier 880 Euro) die Bemessungsgrenze (hier 1157 Euro) übersteigen, um Kinderzuschlag bekommen zu können. Das ist hier nicht der Fall.
Gruß, Olaf (nicht signierter Beitrag von 88.73.225.5 (Diskussion) 17:53, 2. Mai 2015 (CEST))
Differenzen zum Alg2/SGBII
Im Artikel steht: Einen gravierenden Unterschied zu ALG II gibt es nicht bis auf die Tatsache, dass die Familienkasse zuständig ist und man entsprechend dort alle Angaben genauso wie bei ALG II abzugeben hat. Die Prüfung der Bedürftigkeit ist die Gleiche. Aber es gibt doch Unterschiede zwischen KiZ und Alg2, oder? Zum Beispiel kann es durchaus sein, dass ein Alg2-Bezieher mit dem Umstieg auf KiZ unterm Strich mehr Geld bekommt (also nicht nur gleich viel). Und es gibt keine Sanktionen wie in §31 SGB II. Außerdem gibt es beim KiZ keine Pflicht zur Anwesenheit/Erreichbarkeit/Verfügbarkeit nach der Erreichbarkeitsanordnung. Irre ich mich oder sollte das im Artikel geändert werden? -- Anarcholiberaler 21:34, 22. Mai 2009 (CEST)
berechnungsgang
- wie ich schonmal schriftl. vonne fam.kasse bekommen habe, ist "die berechnungsweise des KZ genauso wie beim ALG2" (dann gab´s auch mal die genau gegensätzlihce aussage)- was meint man hier dazu? u.u. könnte man diesen satz dann einfügen.
- außerdem enthält das beispiel m.e. einen fehler: der mindestbeitrag riesterrente beläuft sich auf 60,00/ anno, ergo 5,00/monat. wird teilweise von den familienkassen auch falsch gemacht...; gruß,--Hungchaka 14:49, 6. Jan. 2011 (CET)
Zuständigkeit
Kinderzuschlag wird nach § 6a BKKG gewährt. Sofern ein kindergeldberechtigter Elternteil im öff. oder kirchlichen Dienst beschäftigt ist, ist sein Arbeitgeber zuständige Familienkasse für das Kindergeld (§ 72 Abs. 1 ESTG) (steuerliches Kindergeld nach Abschnitt X EinkommensteuerG). Ist denn der öff. Arbeitgeber auch zuständige Stelle für den Kinderzuschlag? Oder kommt der Kinderzuschlag dann von der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit? Bei den Hinweisen zum Kindergeld des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW habe ich keinen Hinweis auf den Kinderzuschlag erhalten. --Martinvoll 11:35, 30. Mär. 2011 (CEST)
Datum im ,,Bis,,-Feld in der Statistik zum Kinderzuschlag in der Zeile: 01.01.2021 ---> 31.01.2021 <--- 205 € falsch
...richtig wäre: 31.12.2021