Diskussion:Kosten der Unterkunft
das sozialrecht ist so ziemlich das am meisten ungeeignete thema, um deterministisch sachverhalte als richtig oder falsch darzustellen. weite teile des artikels lesen sich wie auszüge aus gerichtsurteilen oder schriftsätzen von streitparteien und haben von daher wenig enzyklopädischen wert. die ausführungen zu einer ganzen reihe von punkten sind entweder schon wieder überholt, oder wurden aus den quellen, aus denen sie stammen, auf fragwürdige art und weise aus dem zusammenhang gerissen. als beispiel sei hier nur mal die produkttheorie genannt, die zwar in 2016 noch anwendung findet, aber teilweise schon wieder abgeändert oder durch andere auffassungen und regelungen (nicht zuletzt die satzungsermächtigungsverordnungen der länder) ersetzt wurde. (nicht signierter Beitrag von 217.251.206.2 (Diskussion) 21:58, 14. Aug. 2016 (CEST))
Zudem sind viele Aussagen veraltet und entsprechen nicht mehr der heutigen Verwaltungspraxis ! --88.71.245.104 17:22, 20. Dez. 2021 (CET)
Ein paar Links zum Thema Wohnkosten
Das wäre noch mal abzugleichen:
- Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 2013, B 14 AS 50/12 R – Ist dieser Elternteil in Bezug von Hartz 4, so kann er für jeden Tag, an dem sich das Kind mehr als 12 Stunden bei ihm aufhält, auf Antrag anteilig pro Tag 1/30 des Regelsatzes bzw. des Sozialgeldes erhalten.
- Das Urteil hat nichts mit den Kosten der Unterkunft zu tun und ist deshalb hier fehl am Platz. Hier geht es um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, die eigentlich in Bedarfsgemeinschaft abgehandelt werden sollte, der entsprechende Abschnitt fehlt aber noch. -- Liliana • 14:12, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Da hast du recht! -- Korkwand (Diskussion) 14:20, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Das Urteil hat nichts mit den Kosten der Unterkunft zu tun und ist deshalb hier fehl am Platz. Hier geht es um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, die eigentlich in Bedarfsgemeinschaft abgehandelt werden sollte, der entsprechende Abschnitt fehlt aber noch. -- Liliana • 14:12, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Plön [1]
- Bundessozialgericht 4. Senat, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 4/13 R – [2], Leitsatz: Vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte nach dem WoGG zur Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im Sinne einer Obergrenze kann auch bei Übernahme bereits höherer Aufwendungen für Kosten der Unterkunft durch das beklagte Jobcenter nicht dahingestellt bleiben, ob ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept vorliegt.
Grüße Korkwand (Diskussion) 11:20, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Löbliche Aufstellung, ich schau mir das mal beizeiten an und hinterlasse hier Kommentare. -- Liliana • 14:12, 4. Jul. 2015 (CEST)
Analysen und Konzepte
Nur am Rande, den Beitrag Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“. Ein kritischer Blick auf sog. schlüssige Konzepte. von Rechtsanwältin Monika Sehmsdorf, 04.06.2015 kennst du?
Siehe auch [4], [5] usw.? -- Korkwand
- Den ungefähren Sachverhalt kannte ich vom Hörensagen, den Beitrag der Rechtsanwältin habe ich mir aber gerade ergoogelt. Wäre sicher auch Material für den Artikel, evtl. auch in einer (bisher noch fehlenden) Kritik-Sektion. -- Liliana • 14:51, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Ja, definitiv. -- Korkwand (Diskussion) 16:05, 4. Jul. 2015 (CEST)
Dezentrale Warmwassererzeugung
Beim Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung handelt es sich lediglich um einen Grundbetrag. Die tatsächlichen Kosten (abweichender Bedarf) sind jedoch höher und sind ebenfalls zu übernehmen. Und ein solch abweichender Bedarf besteht immer.
Im SGB II heißt es dazu: „Soweit Warmwasser durch die in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (dezentrale Warmwassererzeugung) erzeugt wird, wird ein Mehrbedarf nach den Maßgaben des § 21 Absatz 7 SGB II anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.“
Gleiches gilt übrigens für die Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII. In § 35, Absatz 4, Satz 1, heißt es dazu: „(4) 1Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.“
Wie dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen v. 22.05.2019 – L 13 AS 207/18 ZVW zu entnehmen, sind jährlich pro Person 700 kWh Strom für die dezentrale Warmwassererzeugung mittels elektrischem Durchlauferhitzer angemessen. Urteil siehe hier: [[6]] Die Berechnung mit den 700 kWh befindet sich fast am Ende des Urteils. Inzwischen gibt es ein weiteres Urteil des Sozialgerichts Augsburg, v. 31.01.2020 – S 11 AS 223/19 [7] nach dem 800 kWh Strom für eine Person jährlich angemessen sind. Bei einem Preis von 0,30 Euro je kWh, stehen einem jeden Erwachsenen jährlich 240 Euro für die dezentrale Warmwassererzeugung zu. Gezahlt aber wurden 2019 bestenfalls 9,75 Euro monatlich. Kinder und Jugendliche erhalten noch deutlich weniger.
Wie folgendem Schreiben des BMAS (Gerd Hoofe) v. 09.03.2011 zu entnehmen, sind alle Arbeitsagenturen/Jobcenter, seit 01.01.2011 dazu verpflichtet zu überprüfen, ob die Kosten für Warmwassererzeugung angemessen sind. Bundesweit hat eine solche Überprüfung allerdings nie stattgefunden. Noch immer weigern sich Arbeitsagenturen/Jobcenter angemessene Kosten für die Warmwassererzeugung zu übernehmen. [[8]]
Wie dem Schreiben zu entnehmen, bedurfte es eigentlich nie eines Antrages, dass die angemessenen Kosten für die Warmwassererzeugung übernommen werden. Mittels Überprüfungsantrag nach § 48 SGB X, sowie § 44, SGB X und einer Kopie des BMAS-Schreibens besteht sogar ein Anspruch auf Nachzahlung für 4 Jahre rückwirkend. (nicht signierter Beitrag von 79.215.118.77 (Diskussion) 23:43, 16. Dez. 2019 (CET))